Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.
Schengener Durchführungsübereinkommen - Artikel 75
Es geht uns als österreichische Patienten-Selbsthilfegruppe bei dieser Frage um Artikel 75 das Schengener Durchführungsübereinkommen bezüglich Verbringung von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in andere Schengenstaaten.
Unsere Frage ist, ob Patienten aus einem Schengen-Staat mit ihrer verordneten Medikation und Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens im Schengen-Raum reisen dürfen, auch wenn das verordnete Arznei- bzw. Betäubungsmittel in einem anderen Schengen-Staat nicht zugelassen ist und steht das Schengener Durchführungsübereinkommen der EU damit über nationalem Recht?
Wir beziehen uns mit unserer Anfrage auf uns vorliegende Auskünfte der deutschen Bundesopiumstelle, die besagt, dass es möglich ist mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln im Schengen-Raum zu reisen, wenn diese sich im Anhang III des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) Anlage III (zu § 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) befinden. auch wenn das verordnete Arzneimittel in einem anderen Schengen-Staat nicht zugelassen ist.
Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstel…
Wir sehen ihrer Antwort mit großem Interesse entgegen.
Anfrage abgelehnt
-
Datum16. Juli 2018
-
10. September 2018
-
0 Follower:innen