Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Schengener Durchführungsübereinkommen - Artikel 75

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Es geht uns als österreichische Patienten-Selbsthilfegruppe bei dieser Frage um Artikel 75 das Schengener Durchführungsübereinkommen bezüglich Verbringung von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in andere Schengenstaaten.

Unsere Frage ist, ob Patienten aus einem Schengen-Staat mit ihrer verordneten Medikation und Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens im Schengen-Raum reisen dürfen, auch wenn das verordnete Arznei- bzw. Betäubungsmittel in einem anderen Schengen-Staat nicht zugelassen ist und steht das Schengener Durchführungsübereinkommen der EU damit über nationalem Recht?

Wir beziehen uns mit unserer Anfrage auf uns vorliegende Auskünfte der deutschen Bundesopiumstelle, die besagt, dass es möglich ist mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln im Schengen-Raum zu reisen, wenn diese sich im Anhang III des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) Anlage III (zu § 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) befinden. auch wenn das verordnete Arzneimittel in einem anderen Schengen-Staat nicht zugelassen ist.

Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstel…

Wir sehen ihrer Antwort mit großem Interesse entgegen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Juli 2018
  • Frist
    10. September 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Schengener Durchführungsübereinkommen - Artikel 75 [#1593]
Datum
16. Juli 2018 12:56
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Es geht uns als österreichische Patienten-Selbsthilfegruppe bei dieser Frage um Artikel 75 das Schengener Durchführungsübereinkommen bezüglich Verbringung von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in andere Schengenstaaten. Unsere Frage ist, ob Patienten aus einem Schengen-Staat mit ihrer verordneten Medikation und Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens im Schengen-Raum reisen dürfen, auch wenn das verordnete Arznei- bzw. Betäubungsmittel in einem anderen Schengen-Staat nicht zugelassen ist und steht das Schengener Durchführungsübereinkommen der EU damit über nationalem Recht? Wir beziehen uns mit unserer Anfrage auf uns vorliegende Auskünfte der deutschen Bundesopiumstelle, die besagt, dass es möglich ist mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln im Schengen-Raum zu reisen, wenn diese sich im Anhang III des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) Anlage III (zu § 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) befinden. auch wenn das verordnete Arzneimittel in einem anderen Schengen-Staat nicht zugelassen ist. Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/_node.html Wir sehen ihrer Antwort mit großem Interesse entgegen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in hier dürfte ein Missverständnis vorliegen. Es geht beim Auskunftspflichtgesetz um Tra…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Schengener Durchführungsübereinkommen - Artikel 75 [#1593]
Datum
16. Juli 2018 16:02
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in hier dürfte ein Missverständnis vorliegen. Es geht beim Auskunftspflichtgesetz um Transparenz bei - der Behörde vorliegenden - Informationen. Wir übermitteln Ihnen im Rahmen des Auskunftsrechts daher gerne Daten und Informationen, die uns (in irgendeiner Form) vorliegen. Das Auskunftsrecht dient aber nicht dazu, die kostenlose Ausarbeitung von Rechtsgutachten der Behörden einzufordern. Dies würde die Ressourcen jeder Behörde übersteigen. Im konkreten Fall ist zudem eine Rechtsnorm angesprochen, die gar nicht in den Vollzugsbereich des Justizressorts fällt. Da die Beantragung eines Bescheids, mit dem die Auskunftsverweigerung ausgesprochen wird, Gebührenpflichten beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA10) auslöst, benötigen wir eine Authentifizierung bzw. einen Identitätsnachweis. Am einfachsten wäre wohl die Übermittlung eines gescannten Reisepasses, Führerscheins oder Personalausweises. Danach können wir Ihre Personendaten dem Finanzamt zur Vorschreibung der Gebühr übermitteln. Der Bescheid wird eine gleichlautende Begründung enthalten und Sie in die Lage versetzen, diese rechtliche Beurteilung im Wege der Bescheidanfechtung vom Bundesverwaltungsgericht prüfen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen,