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Wer hat das Gutachten zu Michael Tormay verfasst?

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Im Jahre 1993 hat Michael Tormay seine Mutter getötet und Ihren Kopf in die Auslage gestellt. In der Verhandlung wurde festgelegt das er geistig abnorm und zur Tatzeit Zurechnungsunfähig gewesen sei. Wer hat dieses Gutachten verfasst?

Wer hat 6 Jahre später das Gutachten verfasst das er bedingt Entlassen werden konnte?

Nachdem er in Ungarn einen Hotelchef bedroht hat ist er wieder als geistig abnorm Verurteilt worden, wer hat dieses Gutachten verfasst?

Ist Michael Tormay zur Zeit noch in Haft (in einer Anstalt) untergebracht oder ist er nochmals bedingt entlassen worden?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Februar 2018
  • Frist
    8. April 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Wer hat das Gutachten zu Michael Tormay verfasst? [#917]
Datum
11. Februar 2018 15:00
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Im Jahre 1993 hat Michael Tormay seine Mutter getötet und Ihren Kopf in die Auslage gestellt. In der Verhandlung wurde festgelegt das er geistig abnorm und zur Tatzeit Zurechnungsunfähig gewesen sei. Wer hat dieses Gutachten verfasst? Wer hat 6 Jahre später das Gutachten verfasst das er bedingt Entlassen werden konnte? Nachdem er in Ungarn einen Hotelchef bedroht hat ist er wieder als geistig abnorm Verurteilt worden, wer hat dieses Gutachten verfasst? Ist Michael Tormay zur Zeit noch in Haft (in einer Anstalt) untergebracht oder ist er nochmals bedingt entlassen worden?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in Wir danken für Ihre Anfrage. 1) Auskünfte nach dem Auskunftspflicht können nur insowe…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Wer hat das Gutachten zu Michael Tormay verfasst? [#917]
Datum
12. Februar 2018 10:43
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in Wir danken für Ihre Anfrage. 1) Auskünfte nach dem Auskunftspflicht können nur insoweit erteilt werden, als diese Auskünfte den Wirkungsbereich der Behörde betreffen und die Erteilung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dem Bundesministerium für Justiz liegen die von Ihnen begehrten Information nicht vor. Die Auskünfte betreffen Inhalte eines Gerichtsverfahrens und sind damit Gegenstand eines Gerichtsaktes. Der Inhalt von strafgerichtlichen Akten ist nicht öffentlich. Eine Einsichtnahme in Gerichtsakten richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung; die Bewilligung der Einsichtnahme ist ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung, welche das rechtliche Interesse des Einsichtswerber durch eine/n Richter/in zu prüfen hat. Eine Bewilligung durch das Bundesministerium für Justiz würde eine Umgehung dieser Vorschriften bedeuten und ist daher rechtlich nicht zulässig. Sie müssten sich daher an das zuständige Strafgericht wenden und dort einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. 2) Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz können nicht erteilt werden, wenn die Erteilung gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen würde. Auskünfte darüber, ob sich eine bestimmte Person in Strafhaft befindet oder nicht, unterliegen dem Datenschutz (DSG 2000) und können an Dritte - ohne Vorliegen eines besonderen schutzwürdigen Interesses, welches das Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten überwiegt - nicht erteilt werden. Sie haben nunmehr die Möglichkeit einen (im Wesentlichen gleichlautenden) Bescheid über die Verweigerung der Auskunft zu begehren. Bitte beachten Sie, dass die Erlassung eines solchen Bescheides gebührenpflichtig ist. Diese Gebühren werden vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eingehoben. Mit freundlichen Grüßen,
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