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Funktionsgebühren KABEG Aufsichtsrat
Landesregierung Kärnten – Kärnten
Anfrage erfolgreich, 10 Jahre, 9 Monate herFunktionsgebühren KABEG Aufsichtsrat Gemäss §20 des Kärntner Landesanstaltenbetriebsgesetz (K-LKABG, Fassung vom 19.06.2013) steht jedem von der Landesregierung bestelltem Aufsichtsrat eine entsprechende Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 K-ISG die Erteilung folgender Auskunft: Gemäss §20 des Kärntner Landesanstaltenbetriebsgesetz In Beantwortung Ihrer Anfrage betreffend die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Kärnten landesregierung