Gehsteigerrichtung in Halbturn
Anfrage an:
Landesregierung Burgenland
Verwendetes Gesetz:
Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
1) Wer ist in 7131 Halbturn für die Errichtung von Gehsteigen bei Gemeindestraßen zuständig?
2) Kann die Gemeinde einem Bürger die Errichtung des Gehsteiges vor dessen Haus anordnen?
3) Wenn nein, wer errichtet dann den Gehsteig?
4) Wenn zu 2) ja, muss der Bürger die Kosten des Gehsteiges tragen? Muss der Bürger die beauftragte Errichtung gem. §16 Bgld BauG anzeigen oder gem. §17 das Vorhaben für ein Bewilligungsverfahren einreichen?
5) Warum hat die Gemeinde Halbturn mit der Errichtung der Straße den Gehsteig nicht miterrichtet, wenn dieser doch gem StVO ein Teil der Straße ist?
Warte auf Antwort
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Datum18. April 2025
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13. Juni 2025
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