Anfrage betreffend die Auslegung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis Ra 2021/10/0156 („Vorzelt“)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/10/0156, betreffend die Einstufung eines „Vorzelt-Baus“ als mobiles Heim im Sinne des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), ersuche ich um eine ausführliche Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung.

1. Reichweite des VwGH-Erkenntnisses im Sinne des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetzes

Wie beurteilt das Amt der NÖ Landesregierung die Reichweite dieser Entscheidung in Bezug auf die Definition des Begriffs „mobiles Heim“?

Fällt nach Ihrer Auffassung grundsätzlich jedes Zelt darunter, oder nur solche, die durch Ausstattung, Größe oder Dauer der Nutzung eine bestimmte Funktion entfalten?

2. Differenzierung in einfache und nicht einfache Zelte

Mir ist bekannt, dass die Behörde in einer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine Unterscheidung zwischen „einfachen“ und „nicht einfachen Zelten“ vornimmt.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Unterscheidung?

Wurde diese Differenzierung bereits durch Judikatur gestützt, oder handelt es sich um eine interne Verwaltungspraxis?

Ich ersuche um Offenlegung eines allfälligen Kriterienkatalogs, nach dem die Behörden in Niederösterreich Zelte entweder als „einfache Zelte“ oder als „mobile Heime“ im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG einstufen.

3. Bedeutung von Dauer und Nutzung

Inwieweit wird die Dauer der Aufstellung (z. B. 1–2 Nächte vs. längerfristig) und die Nutzungsart (bloßes Freizeit- oder Kinderzelt, Partyzelt, Vorzelt mit Wasseranschluss, Zelt mit Zeltheizung und Kühlschrank, Zelt mit Campingbetten, etc.) in der Verwaltungspraxis berücksichtigt?

4. Praktische Rechtsfolgen

Welche konkreten Konsequenzen ergeben sich für Campinggäste, Grundbesitzer und Gemeinden, wenn kurzfristig ein Zelt im Grünland aufgestellt wird?

Wie wird sichergestellt, dass es zu keiner unverhältnismäßigen "Verhüttelung" durch Aufstellung mehrerer Zelte im Grünland kommt? Wo ist der Übergang zu einem Campingplatz im Sinne des NÖ Campingplatzgesetzes 1999?

5. Vollzugspraxis und Ausnahmen

Existieren interne Handlungsanweisungen oder Rundschreiben an die Bezirksverwaltungsbehörden, die eine einheitliche Vollzugspraxis gewährleisten?

Welche Ausnahmemöglichkeiten oder Genehmigungsinstrumente bestehen für zeitlich befristete oder gemeinwohlorientierte Zeltprojekte (z. B. Ferienlager, Naturpädagogik, Sportveranstaltungen, Freizeitanlagen)?

6. Rechtliche Begründung meines Ersuchens

Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG sind alle Verwaltungsorgane in Österreich an die Gesetze gebunden (Legalitätsprinzip). Eine Differenzierung in „einfache“ und „nicht einfache Zelte“ ist im Wortlaut des § 6 Z 3 NÖ NSchG nicht vorgesehen. Sollte eine solche Unterscheidung dennoch in der Verwaltungspraxis vorgenommen werden, so bedarf dies einer klaren gesetzlichen Grundlage oder einer höchstgerichtlichen Ableitung.

Da der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis lediglich den konkreten Fall eines selbständigen Vorzeltes beurteilt hat, besteht Klärungsbedarf, inwieweit Ihre Behörde diese Judikatur generalisierend auf andere Zeltformen überträgt.

Ich ersuche daher insbesondere um eine transparente Offenlegung des Kriterienkatalogs, nach dem die Behörde zwischen „einfachen“ und „nicht einfachen Zelten“ unterscheidet, um eine nachvollziehbare und gesetzlich gedeckte Vollzugspraxis zu gewährleisten.

Die Fachabteilung könnte sich die Anfragebeantwortung insofern erleichtern, als sie (annähernd) alle Zelte unter den Verbotstatbestand des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz einordnet.

Für Ihre geschätzte Antwort danke ich im Voraus und ersuche um Mitteilung binnen angemessener Frist.

Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft
beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    2. September 2025
  • Frist
    30. September 2025
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz die Erteilung folgender …
An Landesregierung Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anfrage betreffend die Auslegung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis Ra 2021/10/0156 („Vorzelt“) [#3575]
Datum
2. September 2025 10:26
An
Landesregierung Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/10/0156, betreffend die Einstufung eines „Vorzelt-Baus“ als mobiles Heim im Sinne des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), ersuche ich um eine ausführliche Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung. 1. Reichweite des VwGH-Erkenntnisses im Sinne des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetzes Wie beurteilt das Amt der NÖ Landesregierung die Reichweite dieser Entscheidung in Bezug auf die Definition des Begriffs „mobiles Heim“? Fällt nach Ihrer Auffassung grundsätzlich jedes Zelt darunter, oder nur solche, die durch Ausstattung, Größe oder Dauer der Nutzung eine bestimmte Funktion entfalten? 2. Differenzierung in einfache und nicht einfache Zelte Mir ist bekannt, dass die Behörde in einer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine Unterscheidung zwischen „einfachen“ und „nicht einfachen Zelten“ vornimmt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Unterscheidung? Wurde diese Differenzierung bereits durch Judikatur gestützt, oder handelt es sich um eine interne Verwaltungspraxis? Ich ersuche um Offenlegung eines allfälligen Kriterienkatalogs, nach dem die Behörden in Niederösterreich Zelte entweder als „einfache Zelte“ oder als „mobile Heime“ im Sinne des § 6 Z 3 NÖ NSchG einstufen. 3. Bedeutung von Dauer und Nutzung Inwieweit wird die Dauer der Aufstellung (z. B. 1–2 Nächte vs. längerfristig) und die Nutzungsart (bloßes Freizeit- oder Kinderzelt, Partyzelt, Vorzelt mit Wasseranschluss, Zelt mit Zeltheizung und Kühlschrank, Zelt mit Campingbetten, etc.) in der Verwaltungspraxis berücksichtigt? 4. Praktische Rechtsfolgen Welche konkreten Konsequenzen ergeben sich für Campinggäste, Grundbesitzer und Gemeinden, wenn kurzfristig ein Zelt im Grünland aufgestellt wird? Wie wird sichergestellt, dass es zu keiner unverhältnismäßigen "Verhüttelung" durch Aufstellung mehrerer Zelte im Grünland kommt? Wo ist der Übergang zu einem Campingplatz im Sinne des NÖ Campingplatzgesetzes 1999? 5. Vollzugspraxis und Ausnahmen Existieren interne Handlungsanweisungen oder Rundschreiben an die Bezirksverwaltungsbehörden, die eine einheitliche Vollzugspraxis gewährleisten? Welche Ausnahmemöglichkeiten oder Genehmigungsinstrumente bestehen für zeitlich befristete oder gemeinwohlorientierte Zeltprojekte (z. B. Ferienlager, Naturpädagogik, Sportveranstaltungen, Freizeitanlagen)? 6. Rechtliche Begründung meines Ersuchens Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG sind alle Verwaltungsorgane in Österreich an die Gesetze gebunden (Legalitätsprinzip). Eine Differenzierung in „einfache“ und „nicht einfache Zelte“ ist im Wortlaut des § 6 Z 3 NÖ NSchG nicht vorgesehen. Sollte eine solche Unterscheidung dennoch in der Verwaltungspraxis vorgenommen werden, so bedarf dies einer klaren gesetzlichen Grundlage oder einer höchstgerichtlichen Ableitung. Da der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis lediglich den konkreten Fall eines selbständigen Vorzeltes beurteilt hat, besteht Klärungsbedarf, inwieweit Ihre Behörde diese Judikatur generalisierend auf andere Zeltformen überträgt. Ich ersuche daher insbesondere um eine transparente Offenlegung des Kriterienkatalogs, nach dem die Behörde zwischen „einfachen“ und „nicht einfachen Zelten“ unterscheidet, um eine nachvollziehbare und gesetzlich gedeckte Vollzugspraxis zu gewährleisten. Die Fachabteilung könnte sich die Anfragebeantwortung insofern erleichtern, als sie (annähernd) alle Zelte unter den Verbotstatbestand des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz einordnet. Für Ihre geschätzte Antwort danke ich im Voraus und ersuche um Mitteilung binnen angemessener Frist. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3575/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregierung Niederösterreich
LAD1-SE-1042/273-2025, Anfrage betreffend die Auslegung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis Ra 2021/10/0156 („Vorzelt“); Anfrage Informationsfreiheitsgesetz
Von
Landesregierung Niederösterreich
Betreff
LAD1-SE-1042/273-2025, Anfrage betreffend die Auslegung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis Ra 2021/10/0156 („Vorzelt“); Anfrage Informationsfreiheitsgesetz
Datum
2. September 2025 16:01
Status
Warte auf Antwort
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Landesregierung Niederösterreich
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie das als Beilage angeschlossene Schriftstück.
Von
Landesregierung Niederösterreich
Betreff
RU5-A-214/002-2025, Antragsteller/in Antragsteller/in, Anfrage betreffend die Auslegung des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis Ra 2021/10/0156 („Vorzelt“); Anfrage Informationsfre...
Datum
30. September 2025 12:43
Status
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