Gehalt/Mtl. Bezug

Anfrage an: Baden
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Bekanntgabe des mtl. Bruttobezugs (gesamt, inkl. aller Zulagen) der folgenden Dienstposten:

Bürgermeisterin, Büroleiterin (der Bürgermeisterin), Stadtamtsdirektor, Stadtamtsdirektor Stv., Kammeramtsdirektor, Stadtpolizeikommandant, Stadtgartendirektor, Baudirektor, Baudirektor-StvIn, Fachbereichsleiter Tiefbau, Leiter Bauhof, Leiter öffentliche Beleuchtung, Leiter Wasserwirtschaft, Fachbereichsleiter Abwasser, Leiter Personalabteilung, Leiter EDV, Leiter Bürgerservice, Leiter Bildung, Leiter Musikschule, Leiter Stadtbücherei, Leiter Tourismus, Leiterin Wirtschaftsservice, Leiter Jugend und Sport, Leiter Klima und Energie, Leiterin Abgaben, Leiter Kultur, Leiterin Museen, Leiterin Wahlen und Statistik, Leiterin Welterbemanagement, Obmann Personalvertretung, Leiterin Pressestelle.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. September 2025
  • Frist
    5. Oktober 2025
  • 3 Follower:innen
Franz Forst
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Baden Details
Von
Franz Forst
Betreff
Gehalt/Mtl. Bezug [#3641]
Datum
7. September 2025 08:49
An
Baden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Bekanntgabe des mtl. Bruttobezugs (gesamt, inkl. aller Zulagen) der folgenden Dienstposten: Bürgermeisterin, Büroleiterin (der Bürgermeisterin), Stadtamtsdirektor, Stadtamtsdirektor Stv., Kammeramtsdirektor, Stadtpolizeikommandant, Stadtgartendirektor, Baudirektor, Baudirektor-StvIn, Fachbereichsleiter Tiefbau, Leiter Bauhof, Leiter öffentliche Beleuchtung, Leiter Wasserwirtschaft, Fachbereichsleiter Abwasser, Leiter Personalabteilung, Leiter EDV, Leiter Bürgerservice, Leiter Bildung, Leiter Musikschule, Leiter Stadtbücherei, Leiter Tourismus, Leiterin Wirtschaftsservice, Leiter Jugend und Sport, Leiter Klima und Energie, Leiterin Abgaben, Leiter Kultur, Leiterin Museen, Leiterin Wahlen und Statistik, Leiterin Welterbemanagement, Obmann Personalvertretung, Leiterin Pressestelle.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Franz Forst Anfragenr: 3641 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3641/ Postanschrift Franz Forst << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Franz Forst
Baden
Sehr geehrter anonymer Informationswerber mit dem Synonym "Franz Forst"! Die Stadtgemeinde Baden bestätigt den Ei…
Von
Baden
Betreff
WG: Gehalt/Mtl. Bezug [#3641]
Datum
1. Oktober 2025 16:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter anonymer Informationswerber mit dem Synonym "Franz Forst"! Die Stadtgemeinde Baden bestätigt den Eingang Ihres Informationsbegehrens vom 07.09.2025, mit dem die Bekanntgabe des monatlichen Bruttobezugs der Bürgermeisterin und einiger Mitarbeiter der Stadtgemeinde Baden begehrt wurde. Es ist festzuhalten, dass im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung zunächst zu klären ist, ob es betroffene Personen bzw. betroffene Dritte gibt, deren personenbezogene Daten in den begehrten Informationen enthalten wären. In Artikel 4 Zif. 1 Datenschutzgrundverordnung werden personenbezogene Daten dahingehend als Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, definiert. Sofern aber personenbezogen Daten im Rahmen der Gewährung von Informationen offen gelegt werden, handelt es sich bei der Offenlegung um eine Datenverarbeitung, die den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung öffnet, weshalb unbedingt das datenschutzrechtliche Regelungsregime einzuhalten ist. Personenbezogene Daten unterliegen nämlich dem Schutz der Datenschutzgrundverordnung und des § 1 Datenschutzgesetzes. Für Personen, die im öffentlichen Leben eine wesentliche Rolle spielen, gilt eine geringere datenschutzrechtliche Schutzgewichtung. Daher kann auch die Information erteilt werden, dass sich der Bezug der Bürgermeisterin nach § 15 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 richtet. Demnach beträgt der Bezug für Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 91 % des Ausgangsbetrages eines Nationalrates. Gemäß § 4 ff. des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre dürfen Bürgermeister höchstens zwei Bezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, beziehen. Die Höhe beider Entschädigungen darf 180 % des Ausgangsbetrages nicht überschreiten. Da die Bürgermeisterin eine Entschädigung als Nationalratsabgeordnete bezieht, erhält sie von der Stadtgemeinde Baden nicht den vollen Entschädigungsbetrag nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz, sondern nur noch die Differenz auf die 180 % des Ausgangsbetrages. Das sind derzeit € 8.967,41 brutto pro Monat. Was die Mitarbeiter der Stadtgemeinde Baden betrifft, handelt es sich dabei um keine Organe und auch um keine Politiker oder Personen, die eine Rolle ("public figure") im öffentlichen Leben spielen. Hier gilt eine andere datenschutzrechtliche Gewichtung. Es kann aus datenschutzrechtlicher Sicht notwendig sein, der betroffenen Person den Namen der antragstellenden Person mitzuteilen, weil es sich bei dieser um einen Übermittlungsempfänger handelt. Auch für einen Feststellungsbescheid, wird die Glaubhaftmachung der Identität des Antragsstellers unbedingt benötigt. Unter einem ergeht daher hiermit folgender Verbesserungsauftrag: Mängel schriftlicher Informationsbegehren ermächtigen eine informationspflichtige Stelle nicht zur Zurückweisung. Eine informationspflichtige Stelle hat von Amtswegen die Behebung zu veranlassen und kann dem Informationswerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Begehren nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Begehren als ursprünglich richtig eingebracht (§ 7 Abs. 4 IFG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG). Ihr Informationsbegehren ist leider mangelhaft. Wir bitten Sie daher um schriftliche Verbesserung Ihres Informationsbegehrens hinsichtlich der nachfolgenden Punkte: 1. Bekanntgabe des Echtnamens 2. Bekanntgabe der echten Zustelladresse 3. Eingabe schriftlich und unterfertigt Falls die Eingabe elektronisch via Email erfolgt, verwenden Sie bitte gemäß § 13 Abs. 2 AVG die dafür vorgesehene Emailadresse <<E-Mail-Adresse>>. Bitte senden Sie Ihr verbessertes Informationsbegehren innerhalb von vierzehn Tagen an die Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1, 2500 Baden oder an die Emailadresse <<E-Mail-Adresse>>. Wenn Sie die in diesem Schreiben aufgetragene schriftliche Mängelbehebung nicht fristgerecht vornehmen, wird Ihr Informationsbegehren zurückgewiesen. Sollte die in diesem Schreiben aufgetragene schriftliche Mängelbehebung fristgerecht erfolgen, so gilt das Informationsbegehren als ursprünglich richtig eingebracht. Mit freundlichen Grüßen