Rechtsgrundlage für Abwesenheitsregelung in der Grundversorgung für Asylwerber:innen in Tirol

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

laut aktueller Praxis dürfen Asylwerber:innen in Tirol im Rahmen der Grundversorgung pro Quartal nur an höchstens 3 Nächten von der zugewiesenen Unterkunft abwesend sein.

Mir ist bewusst, dass es für Asylwerber:innen eine gesetzliche Regelung gibt, nach der sie das Bundesland nicht ohne Genehmigung wechseln dürfen. Allerdings konnte ich keine gesetzliche Grundlage finden, die ausdrücklich festlegt, dass eine längere Abwesenheit (z. B. ein einwöchiger Besuch bei Familienangehörigen innerhalb Tirols, etwa in Kufstein) automatisch zum Verlust der Grundversorgung führt.

Daher ersuche ich um Auskunft:

Auf welches Gesetz, Verordnung oder welche rechtliche Grundlage stützt sich die Regelung, dass Asylwerber:innen pro Quartal lediglich 3 Nächte von der Unterkunft abwesend sein dürfen?

Falls es sich um eine Verwaltungspraxis oder interne Richtlinie handelt: Bitte senden Sie mir das entsprechende Dokument oder die einschlägige Rechtsgrundlage.

Warte auf Antwort

  • Datum
    16. September 2025
  • Frist
    14. Oktober 2025
  • Ein:e Follower:in
Plattform Asyl für Menschen Rechte
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Plattform Asyl für Menschen Rechte
Betreff
Rechtsgrundlage für Abwesenheitsregelung in der Grundversorgung für Asylwerber:innen in Tirol [#3739]
Datum
16. September 2025 14:46
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
laut aktueller Praxis dürfen Asylwerber:innen in Tirol im Rahmen der Grundversorgung pro Quartal nur an höchstens 3 Nächten von der zugewiesenen Unterkunft abwesend sein. Mir ist bewusst, dass es für Asylwerber:innen eine gesetzliche Regelung gibt, nach der sie das Bundesland nicht ohne Genehmigung wechseln dürfen. Allerdings konnte ich keine gesetzliche Grundlage finden, die ausdrücklich festlegt, dass eine längere Abwesenheit (z. B. ein einwöchiger Besuch bei Familienangehörigen innerhalb Tirols, etwa in Kufstein) automatisch zum Verlust der Grundversorgung führt. Daher ersuche ich um Auskunft: Auf welches Gesetz, Verordnung oder welche rechtliche Grundlage stützt sich die Regelung, dass Asylwerber:innen pro Quartal lediglich 3 Nächte von der Unterkunft abwesend sein dürfen? Falls es sich um eine Verwaltungspraxis oder interne Richtlinie handelt: Bitte senden Sie mir das entsprechende Dokument oder die einschlägige Rechtsgrundlage.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> für Menschen Rechte Anfragenr: 3739 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3739/ Postanschrift << Adresse entfernt >> für Menschen Rechte << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Plattform Asyl für Menschen Rechte