Nicht-öffentliche Anhänge:
bmifganfragep29nachherkunftgeschlechtundbmalter_konvertiert.pdf
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Sehr geehrtAntragsteller/in
Aufgrund Ihrer geschätzten Anfrage können wir Ihnen fristgemäß folgende Informationen mitteilen:
Grundsätzlich ist auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage festzuhalten, dass die Parkraumüberwachung respektive Parkraumbewirtschaftung nicht in die kompetenzrechtliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fällt, sondern in jede der Länder, Städte bzw. Gemeinden.
Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz respektive dem Sozialministeriumservice liegen daher keine Daten vor, wie viele Parkausweise missbräuchlich verwendet wurden.
Das Sozialministeriumservice ist als Behörde erster Instanz ausschließlich für die Ausstellung der Ausweise auf Grundlage des § 29b des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung1960-StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idgF, zuständig.
Die Kompetenz zur Ausstellung der gegenständlichen Ausweise gemäß § 29b StVO ist im Jahr 2014 auf das Sozialministeriumservice übergangen.
In § 29b Abs. 6 StVO wurde zudem normiert:
„ … Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2000_252_2/2000_252_2.pdf>, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. …“
Dh., dass das Sozialministeriumservice und/oder das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Kenntnis darüber hat, wie viele Ausweise auf Grundlage des § 29b StVO das Land Wien respektive die Stadt Wien im Zeitraum 2001 bis 2013 ausgestellt hat und wie viele davon derzeit noch gültig sind.
Sollte sich daher Ihr Informationsbegehren auf Ausweise beziehen, die in diesem Zeitraum ausgestellt worden sind, ersuchen wir Sie, dass Sie sich direkt an das Land Wien respektive Stadt Wien wenden.
Die Gültigkeit ausgestellter Parkausweise kann von jeder Person, somit auch von den Parkraumüberwachungsorganen, im Rahmen der seitens des Sozialministeriumservices veröffentlichten Liste eingesehen werden (Parkausweis<https://www.sozialministeriumservice.gv.at/Menschen_mit_Behinderung/Behindertenpass_und_Parkausweis/Parkausweis/Parkausweis.de.html#heading_Externe_Links>; externe Links – Download Excel Tabelle).
Insoweit muss daher die Prüfung der – allenfalls - missbräuchlichen Verwendung des gegenständlichen Parkausweises bzw. Identitätsfeststellung durch das jeweils prüfende Organe vorgenommen werden.
Selbstverständlich enthält der Parkausweis gemäß § 29b StVO auch Sicherheitsmerkmale, damit eine missbräuchliche Produktion des Ausweises hintangehalten wird.
Die seitens des Sozialministeriumservices ausgestellten Parkausweise werden regelmäßig 1 x wöchentlich mit dem Personenstandsregister des Bundes abgeglichen. Somit kann gewährleistet werden, dass zB Parkausweise nur bis zum Sterbedatum einer Person Gültigkeit besitzen.
Sollte der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung vorliegen, ist diese zur Anzeige zu bringen und strafrechtlich zu verfolgen.
Der beiliegenden Tabelle können Sie die Statistiken über ausgestellte Parkausweise in Wien entnehmen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die bekannt gegebenen Daten auf die Ausstellung ab 2014 beziehen.
Da der Parkausweis nicht kennzeichengebunden bzw. nicht für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgestellt wird, können wir Ihnen faktisch nicht mitteilen, welche Automarke bzw. welcher Fahrzeugtyp seitens der berechtigten Personen verwendet werden.
Wir stehen Ihnen selbstverständlich für allfällige weitere Rückfragen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen