Wien Polizeieinsätze

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Wieviel Einsätze hatte die Wiener Polizei 2024. Bitte nach SPK aufgliedern.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. September 2025
  • Frist
    16. Oktober 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Wien Polizeieinsätze [#3756]
Datum
18. September 2025 13:45
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Wieviel Einsätze hatte die Wiener Polizei 2024. Bitte nach SPK aufgliedern.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3756 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3756/
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Informationsbegehren betreffend Polizeieinsätze in Wien 2024 Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr Antragsteller/in D…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Informationsbegehren betreffend Polizeieinsätze in Wien 2024
Datum
25. September 2025 10:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
wienpolizeieinstze3756.eml
4,4 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr Antragsteller/in Die Zuständigkeit zur Informationsgewährung richtet sich nach § 3 Abs. 2 IFG, BGBl. I Nr. 5/2024. Der Bundesminister für Inneres ist demnach zuständig für die Gewährung des Zugangs zu Informationen über Angelegenheiten, die in seinen Wirkungs- oder Geschäftsbereich fallen. Ist die von Ihnen andressierte Stelle allerdings nicht das Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die gewünschte Information gehört, so ist sie für die Erledigung Ihres Antrags nicht zuständig. Die Zuständigkeit hat die adressierte Stelle gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Sie steht nicht im Ermessen der antragstellenden Person. Gemäß § 7 Abs. 3 IFG iVm § 6 Abs. 1 AVG ist ein Organ verpflichtet, einen eingegangenen Antrag, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen. Sie werden daher höflich ersucht, Ihren Antrag an das zuständige Organ, nämlich an die Landespolizeidirektion Wien, zu richten. Mit freundlichen Grüßen,