Grenzen Europaschutzgebiet "Gut Walterskirchen" Krumpendorf WS

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Die Grenzen des Natura 2000-Europaschutzgebiet wurden in den Plänen der Europaschutzverordnung "Gut Walterskirchen" (LGBl. 2025/55-Zl. 08-NATRE-7099/2006-27: Anlage A und C) gegenüber der Naturschutzverordnung 1953/55 neu dargestellt. Im Südosten des Schutzgebietes wurde die Grenze nach Westen lt. Vorschlag des Büro E.C.O., auf Vorgabe der Abt.8 UA Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung verschoben. In einer Salamitaktik wurden von 1964 bis 2002 insgesamt 727 m2 von der Grst.Parzelle (Wald) 318/1 (Seeparzelle direkt am Wörthersee in der Gemeinde Krumpendorf) der Parzelle 318/5 zugeteilt. Diese Teilflächen, im Naturschutzgebiet seit 1953/55, wurden gerodet und eine Bebauung durch die Baubehörde 1.Instanz zumindest zugelassen, wenn nicht sogar genehmigt. Eine Einsichtnahme in die Bauakte wird von der Gemeinde Krumpendorf verweigert. Eine Aufhebung des Naturschutzes per Verordnung ist aber bis 2025 nicht erfolgt. Mit der Verschiebung der Grenze und Aufhebung des Schutzstatus in der Europaschutzverordnung von 01.08.2025 kommt es zu einem erheblichen Wertzuwachs für diese Teilbereiche der Parzelle 318/15.
Verkauf Gut Walterskirchen (2000).... 24 Euro/m2 (Pauschal)

Verkauf von 305 m2 (2002) ............... 165 Euro/m2
Verkauf benachbartes Grundstücks,Walterkirchenweg 13
(2023) ................................................8600,-Euro/m2

Das ist ein Wertzuwachs für 727 m2 Seegrundstück von
6,2 Millionen Euro (ca. 6 250 000,- minus ca. 50 000,-)

Diese IMMOBILIENSPEKULATION auf Kosten des Naturschutzes kann nur durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Grenzverlauf per Verordnung des Landes Kärnten rückgängig gemacht werden, die betroffene Teilparzelle ist zu renaturieren.
Fragen: Wie war diese Vorgangsweise der Behörde möglich, wem drifft die Verantwortung und wird die Verordnung vom 01.08.2025 bezüglich der Grenzen novelliert? Bei Gleichrangigkeit von Natura 2000-Europaschutzgebiet und Naturschutzgebiet 1953/55 - bei unterschiedlichem Grenzverlauf - gilt jetzt welche Umgrenzung?

Warte auf Antwort

  • Datum
    17. Januar 2026
  • Frist
    14. Februar 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Kärnten Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Grenzen Europaschutzgebiet "Gut Walterskirchen" Krumpendorf WS [#4329]
Datum
17. Januar 2026 12:38
An
Landesregierung Kärnten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Die Grenzen des Natura 2000-Europaschutzgebiet wurden in den Plänen der Europaschutzverordnung "Gut Walterskirchen" (LGBl. 2025/55-Zl. 08-NATRE-7099/2006-27: Anlage A und C) gegenüber der Naturschutzverordnung 1953/55 neu dargestellt. Im Südosten des Schutzgebietes wurde die Grenze nach Westen lt. Vorschlag des Büro E.C.O., auf Vorgabe der Abt.8 UA Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung verschoben. In einer Salamitaktik wurden von 1964 bis 2002 insgesamt 727 m2 von der Grst.Parzelle (Wald) 318/1 (Seeparzelle direkt am Wörthersee in der Gemeinde Krumpendorf) der Parzelle 318/5 zugeteilt. Diese Teilflächen, im Naturschutzgebiet seit 1953/55, wurden gerodet und eine Bebauung durch die Baubehörde 1.Instanz zumindest zugelassen, wenn nicht sogar genehmigt. Eine Einsichtnahme in die Bauakte wird von der Gemeinde Krumpendorf verweigert. Eine Aufhebung des Naturschutzes per Verordnung ist aber bis 2025 nicht erfolgt. Mit der Verschiebung der Grenze und Aufhebung des Schutzstatus in der Europaschutzverordnung von 01.08.2025 kommt es zu einem erheblichen Wertzuwachs für diese Teilbereiche der Parzelle 318/15. Verkauf Gut Walterskirchen (2000).... 24 Euro/m2 (Pauschal) Verkauf von 305 m2 (2002) ............... 165 Euro/m2 Verkauf benachbartes Grundstücks,Walterkirchenweg 13 (2023) ................................................8600,-Euro/m2 Das ist ein Wertzuwachs für 727 m2 Seegrundstück von 6,2 Millionen Euro (ca. 6 250 000,- minus ca. 50 000,-) Diese IMMOBILIENSPEKULATION auf Kosten des Naturschutzes kann nur durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Grenzverlauf per Verordnung des Landes Kärnten rückgängig gemacht werden, die betroffene Teilparzelle ist zu renaturieren. Fragen: Wie war diese Vorgangsweise der Behörde möglich, wem drifft die Verantwortung und wird die Verordnung vom 01.08.2025 bezüglich der Grenzen novelliert? Bei Gleichrangigkeit von Natura 2000-Europaschutzgebiet und Naturschutzgebiet 1953/55 - bei unterschiedlichem Grenzverlauf - gilt jetzt welche Umgrenzung?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4329/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in