Maßnahmen bei Bruch des Richter-Diensteides
Sehr geehrteAntragsteller/in
Gemäß § 29 Abs. 1 RStDG leisten Bundesrichter bei Antritt ihrer ersten Planstelle folgenden Diensteid: »Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.«
Der Umstand, dass es allem Anschein nach regelmäßig vorkommt, dass (Bundes-) Richter ihren Diensteid brechen (beispielhaft seien die Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER, Stephan WAGNER, Julia JERABEK und Elisabeth WUTZL genannt), wirft grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche Bestimmungen regeln, welche Maßnahmen zu setzen sind, wenn (Bundes-) Richter ihren Diensteid brechen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumente ersucht, welche derartige Bestimmungen beinhalten!
2) Wer entscheidet, welche konkreten Maßnahmen gesetzt werden, wenn (Bundes-) Richter ihren Diensteid brechen?
Es wird höflichst um Bezeichnung aller für die Entscheidung Zuständigen ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche wahrnehmen, dass (Bundes-) Richter den ihren Diensteid brechen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum3. Februar 2026
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3. März 2026
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