Sehr geehrtAntragsteller/in
Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 beträgt der Bezug für den Bürgermeister der Stadt Wels 150 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 lit a Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 beträgt der Bezug für einen Vizebürgermeister der Stadt Wels, der die Funktion hauptberuflich ausübt, 120 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 lit b Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 beträgt der Bezug für einen Vizebürgermeister der Stadt Wels, der die Funktion nebenberuflich ausübt, 85 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 8 lit a Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 beträgt der Bezug für einen Stadtrat der Stadt Wels, der die Funktion hauptberuflich ausübt, 95 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 8 lit b Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 beträgt der Bezug für einen Stadtrat der Stadt Wels, der die Funktion nebenberuflich ausübt, 65 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Jene Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wels, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben (sprich: Bürgermeister, Vizebürgermeister oder Stadtrat), haben gemäß § 12 Abs 6 Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992) Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 15%, sofern sie jedoch die Funktion der Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in Höhe von 22,5% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug; vgl. § 1 Abs 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 bzw. § 12 Abs 6 StW 1992 iVm § 1 Abs 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998).
Der Ausgangsbetrag beträgt per 01.01.2025 € 11.109,08 für jene Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wels, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, sowie für die Fraktionsvorsitzenden.
Der Ausgangsbetrag beträgt per 01.01.2025 € 10.827,55 für Bürgermeister, Vizebürgermeister und Stadträte.
Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen