Auskunft zum Namensänderungsgesetz/Erlassung der Wunschnamenentrichtungsgebühr

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

1. Im Namensänderungsgesetz steht, dass „§ 6. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.“, und unter § 2 Abs. 1 Z 11 (2) 3 ist „ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht“.
Meine Frage ist, woher beziehen Sie Information, welche Vornamen weiblich, männlich oder geschlechtsneutral ist? Telefonisch wurde mir von einem Register berichtet, um Zugriff auf dieses Namenesregister wird gebeten.
2. Ab wann gilt ein Vorname als geschlechtsneutral?
3. Fallen Namesänderungen von Transpersonen, welche Personenstand und Vornamen ändern (welche ja kurzfristig nicht zusammenpassen) auch in diese Register?
4. Wie viele Personen haben in den letzten 5 Jahren um eine Namensänderung (ohne Personenstandsänderung) angesucht, da sie sich als nicht-binär identifizieren. Wie viele davon wurden genehmigt und wie vielen wurde die Wunschnamensentrichtungsgebühr erlassen?
5. Bei wie vielen Personen, wurde die Erlassung Wunschnamenentrichtungsgebühr nicht genehmigt? (ebenfalls die letzten 5 Jahre und nach Jahr aufschlüsseln) und bei wie vielen war diese offiziell begründet und bei wie vielen nicht?

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    10. Februar 2026
  • Frist
    10. März 2026
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Auskunft zum Namensänderungsgesetz/Erlassung der Wunschnamenentrichtungsgebühr [#4436]
Datum
10. Februar 2026 20:19
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: 1. Im Namensänderungsgesetz steht, dass „§ 6. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.“, und unter § 2 Abs. 1 Z 11 (2) 3 ist „ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht“. Meine Frage ist, woher beziehen Sie Information, welche Vornamen weiblich, männlich oder geschlechtsneutral ist? Telefonisch wurde mir von einem Register berichtet, um Zugriff auf dieses Namenesregister wird gebeten. 2. Ab wann gilt ein Vorname als geschlechtsneutral? 3. Fallen Namesänderungen von Transpersonen, welche Personenstand und Vornamen ändern (welche ja kurzfristig nicht zusammenpassen) auch in diese Register? 4. Wie viele Personen haben in den letzten 5 Jahren um eine Namensänderung (ohne Personenstandsänderung) angesucht, da sie sich als nicht-binär identifizieren. Wie viele davon wurden genehmigt und wie vielen wurde die Wunschnamensentrichtungsgebühr erlassen? 5. Bei wie vielen Personen, wurde die Erlassung Wunschnamenentrichtungsgebühr nicht genehmigt? (ebenfalls die letzten 5 Jahre und nach Jahr aufschlüsseln) und bei wie vielen war diese offiziell begründet und bei wie vielen nicht? Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4436 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4436/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>