Auskunft zum Namensänderungsgesetz/Erlassung der Wunschnamenentrichtungsgebühr
Sehr geehrteAntragsteller/in
hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
1. Im Namensänderungsgesetz steht, dass „§ 6. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.“, und unter § 2 Abs. 1 Z 11 (2) 3 ist „ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht“.
Meine Frage ist, woher beziehen Sie Information, welche Vornamen weiblich, männlich oder geschlechtsneutral ist? Telefonisch wurde mir von einem Register berichtet, um Zugriff auf dieses Namenesregister wird gebeten.
2. Ab wann gilt ein Vorname als geschlechtsneutral?
3. Fallen Namesänderungen von Transpersonen, welche Personenstand und Vornamen ändern (welche ja kurzfristig nicht zusammenpassen) auch in diese Register?
4. Wie viele Personen haben in den letzten 5 Jahren um eine Namensänderung (ohne Personenstandsänderung) angesucht, da sie sich als nicht-binär identifizieren. Wie viele davon wurden genehmigt und wie vielen wurde die Wunschnamensentrichtungsgebühr erlassen?
5. Bei wie vielen Personen, wurde die Erlassung Wunschnamenentrichtungsgebühr nicht genehmigt? (ebenfalls die letzten 5 Jahre und nach Jahr aufschlüsseln) und bei wie vielen war diese offiziell begründet und bei wie vielen nicht?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Mit freundlichen Grüßen
Warte auf Antwort
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Datum10. Februar 2026
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10. März 2026
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