Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985
Jede Gemeinde erhält jährlich für seine Bediensteten (Anm.: Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten, weiters Ausgleichsbeträge für Ruhe- und Versorgungsgenüsse und Abfertigungen) gemäß § 3 Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 entsprechende Beträge vorgeschrieben.
Gemäß § 13 Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 ist für jede Gemeinde ein Gemeindekonto zu führen.
Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bzw. des generell geltenden Gleichheitsgrundsatzes, müsste hier jede Gemeinde das Recht haben einen Einblick in das Gemeindekonto zu erhalten! Jeder Gemeinde sollte die Möglichkeit gegeben werden alle Geldflüsse über alle Jahre kontrollieren und nachlesen/nachvollziehen (zwecks Kostenwahrheit) zu können.
Konkrete Frage: Zu einer Mitarbeitervorsorgekasse erhält eine Firma zumindest jährlich Auskunft, darf eine Gemeinde daher auch Auskunft zum Gemeindekonto, gemäß Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, verlangen?
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Datum17. März 2026
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14. April 2026
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