Betreff: ANFRAGE: Rohdaten-Matrix KAZ Beirut (2022–2024) – Überprüfung veralteter Datensätze Bezug: Mitteilung vom 26.02.2026, GZ: 2026-0.092.097
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre Mitteilung vom 26.02.2026 (GZ: 2026-0.092.097). Ich stelle dieses Informationsbegehren explizit über dieses öffentliche Portal, da meine vorangegangene direkte Anfrage vom 29. Jänner 2026 lediglich mit unzulänglichen Floskeln und einer allgemeinen Methodenbeschreibung beantwortet wurde. Um eine weitere Verschleierung der tatsächlich verwendeten Berechnungsdaten (Rohdaten) zu verhindern, ist eine öffentliche Dokumentation des Verfahrens im Sinne des Transparenzgebots des IFG geboten.
In Ihrer Mitteilung bestätigen Sie die Nutzung eines Online-Tools der Firma Mercer sowie die Verwendung der Indizes „Efficiency“ (E) und „Convenience“ (C) zur Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage (KAZ). Besonders hervorzuheben ist Ihr Eingeständnis, dass in einer Phase massiver Hyperinflation am Dienstort Beirut systematisch mit veralteten Daten gerechnet wurde (z. B. Anwendung des März-Surveys erst ab Juni 2023).
Da die bisherige Auskunft lediglich eine methodische Beschreibung darstellt, jedoch die konkreten Zahlenwerte vorenthält, stelle ich hiermit ein neues Informationsbegehren gemäß § 5 IFG auf Herausgabe der beim BMEIA vorhandenen Rohdaten-Matrix (Zeitraum 01/2022 bis 12/2024):
1. Herausgabe der monatlichen Index-Werte (E und C): Offenlegung der exakten Zahlenwerte für „Efficiency“ (E) und „Convenience“ (C), wie sie monatlich im Tool generiert wurden.
2. Dokumentation der Daten-Verzögerung (Lag): Eine tabellarische Aufstellung, aus der hervorgeht, für welchen konkreten Berechnungsmonat welcher Mercer-Survey (z. B. „September 2022“) im Tool aktiv geschaltet war.
3. Kassenwerte: Offenlegung der monatlich im Tool hinterlegten Wechselkurse (LBP/USD zu EUR).
Rechtliche Begründung:
• Kein Geschäftsgeheimnis bei Besoldungsdaten: Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 IFG liegt nicht vor. Die Preisindizes (E/C) sind bloße Rechenparameter für die Festsetzung staatlicher Bezüge (Besoldung). Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 2012/12/0024) müssen Besoldungsentscheidungen rechnerisch lückenlos nachvollziehbar sein. Private Interessen eines Drittanbieters (Mercer) treten hinter das überragende öffentliche Interesse an der rechtmäßigen Verwendung öffentlicher Mittel und der Erfüllung der staatlichen Alimentationspflicht zurück.
• Auskunftspflicht über vorhandene Informationen: Da das BMEIA über den Zugang zum Tool verfügt und die Daten aktiv zur hoheitlichen Besoldungsfestsetzung nutzt, handelt es sich um Informationen gemäß § 2 Z 1 IFG. Der Quellcode der Software ist nicht Gegenstand der Anfrage, sondern die daraus resultierenden Fakten-Daten.
• Pflicht zur Rohdaten-Herausgabe: Gemäß § 9 IFG ist die Information in der vorhandenen Form zur Verfügung zu stellen. Die Umwandlung von Zahlenwerten in eine textliche Beschreibung stellt eine unzulässige Veränderung der Information dar (vgl. Miernicki, IFG (2024) § 9).
Ich ersuche um Bereitstellung der Daten in einem offenen, maschinenlesbaren Format (z. B. Excel-Export) gemäß § 9 Abs. 5 IFG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen.
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Datum30. März 2026
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27. April 2026
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