Amtsanmaßung (gemäß § 314) durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4069 von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten über die gesetzlich untersagte Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…] werfen grundlegende Fragen auf.

Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Im Hinblick auf den umissverständlichen Willen des Gesetzgebers und die höchstgerichtliche Rechtsprechung (bspw. VwGH Ro 2021/04/0010: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«):
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die von der BWB geäußerte Rechtsansicht, dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) wären für die Arbeitsvermittlung hoheitliche Aufgaben übertragen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Welche Judikate stützen die von der BWB geäußerte Rechtsansicht, dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) wären für die Arbeitsvermittlung hoheitliche Aufgaben übertragen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
3) Im Hinblick auf die gesetzlich untersagte Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und das Tatbild der Amtsanmaßung (gemäß § 314 StGB):
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine „Vollziehung der Gesetze“ (iSd Zustellgesetzes)?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
4) Welche Judikate stützen die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine „Vollziehung der Gesetze“ (iSd Zustellgesetzes)?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
5) Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) übertragene hoheitliche Aufgabe?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
6) Welche Judikate stützen die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) übertragene hoheitliche Aufgabe?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, die vom Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), Stellenangebote per RSa/RSb-Schreiben zugestellt bekommen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche wegen dieser Verletzung des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    15. Dezember 2025
  • Frist
    12. Januar 2026
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4069 von der Bundeswettbewer…
An Bundeswettbewerbsbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Amtsanmaßung (gemäß § 314) durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [#4200]
Datum
15. Dezember 2025 17:03
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4069 von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten über die gesetzlich untersagte Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…] werfen grundlegende Fragen auf. Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick auf den umissverständlichen Willen des Gesetzgebers und die höchstgerichtliche Rechtsprechung (bspw. VwGH Ro 2021/04/0010: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«): Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die von der BWB geäußerte Rechtsansicht, dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) wären für die Arbeitsvermittlung hoheitliche Aufgaben übertragen? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 2) Welche Judikate stützen die von der BWB geäußerte Rechtsansicht, dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) wären für die Arbeitsvermittlung hoheitliche Aufgaben übertragen? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! 3) Im Hinblick auf die gesetzlich untersagte Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und das Tatbild der Amtsanmaßung (gemäß § 314 StGB): Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine „Vollziehung der Gesetze“ (iSd Zustellgesetzes)? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 4) Welche Judikate stützen die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine „Vollziehung der Gesetze“ (iSd Zustellgesetzes)? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! 5) Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) übertragene hoheitliche Aufgabe? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 6) Welche Judikate stützen die (implizit) von der BWB geäußerte Rechtsansicht, das Betreiben einer gesetzlich untersagten Tätigkeit wäre eine dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) übertragene hoheitliche Aufgabe? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, die vom Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), Stellenangebote per RSa/RSb-Schreiben zugestellt bekommen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche wegen dieser Verletzung des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden einbringen wollen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4200 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4200/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeswettbewerbsbehörde
Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung Ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21…
Von
Bundeswettbewerbsbehörde
Betreff
AW: Amtsanmaßung (gemäß § 314) durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [#4200]
Datum
13. Januar 2026 09:13
Status
image001.jpg
11,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung Ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.09.2025 (GZ 2025-0.759.903; Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzungen-des-uwg-durch-institutionen-der-oeffentlichen-hand/>), vom 9.11.2025 (GZ 2025-0.915.035; Zweck der Amtsstunden - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zweck-der-amtsstunden/>), vom 10.11.2025 (GZ 2025-0.916.425; juristische Ausbildung von „Case Handlern“ der Bundeswettwerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/juristische-ausbildung-von-case-handlern-der-bundeswettwerbsbehoerde/>), vom 11.11.2025 (GZ 2025-0.919.909; Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeitsbereich-des-referats-uwg-der-bundeswettbewerbsbehoerde/>), vom 12.11.2025 (GZ 2025-0.924.373; Zuständigkeit von Bundesministerien - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeit-von-bundesministerien/>), vom 13.11.2025 (GZ 2025-0.929.213; Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeigepflicht-gemaess-ss-78-abs-1-stpo-fuer-die-bundeswettbewerbsbehoerde/>) sowie vom 8.12.2025 (GZ 2025-1.012.795; Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzungen-des-uwg-durch-das-dienstleistungsunternehmen-arbeitsmarktservice-uid-atu38908009/>) zu diesem Themenkomplex durch die BWB verwiesen werden. Insbesondere wird auf die Beantwortung der GZ 2025-0.929.213; Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeigepflicht-gemaess-ss-78-abs-1-stpo-fuer-die-bundeswettbewerbsbehoerde/> zu den Behörden treffenden Pflichten im Rahmen des § 78 StPO sowie die Gründe, weshalb die BWB keinen Anfangsverdacht im von Ihnen behaupteten Sinn erblickt hat. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem von Ihnen selektiv zitierten Erkenntnis des VwGH (Ro 2021/04/0010<https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/Ro_2021040010.pdf>), auf dessen aus dem Zusammenhang gerissene Zitate Sie Ihre Rechtsansicht stützen (siehe dortige Rn 46, 1. Satz: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 47 Abs. 1 AlVG) ist hoheitlicher Natur; bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld werden behördliche Aufgaben erfüllt.“). Die von Ihnen vorgelegten Schreiben nehmen ausdrücklich Bezug auf die gebotene Mitwirkung der arbeitslosen Person iSv § 10 AlVG bei sonstigem Anspruchsverlust und dienen somit - anders als die „nach den Feststellungen maßgebliche Beratung“ im Ausgangssachverhalt des vom VwGH zu beurteilenden Anlassfalls - „intentional der Vorbereitung des Abspruchs über Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung“ (Rn 47). Wie ebenfalls bereits festgehalten, ist es Ihnen - sofern Sie weiterhin eine andere Rechtsauffassung vertreten - selbstverständlich unbenommen, diesen Sachverhalt selbst den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Prüfung anzuzeigen. Bei der mit Ihren nunmehrigen Detailfragen angestrebten darüber hinausgehenden umfassenden Ausarbeitung einer Sie offenbar in besonderem Maße interessierenden theoretischen Rechtsfrage handelt es sich nicht um Informationen iSv § 2 IFG (amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs); derartige Informationen sind im Lichte der obigen Ausführungen bei der BWB zudem nicht vorhanden, somit nicht verfügbar und können damit rein faktisch auch nicht zugänglich gemacht werden. Im Übrigen darf abermals auf die Mutwillensschranke des § 9 Abs 3 IFG verwiesen werden. Die Überprüfung des Wissensstands oder der Rechtsmeinung von Behörden ist in diesem Sinne kein legitimer Zweck des IFG (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9, Rz 18). Mit freundlichen Grüßen