a-2026-1045-00244-2antwortschreibenifg-begehrenname_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach dem IFG zur Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H.“
Stadtgemeinde Bad Radkersburg Hauptplatz 1, A-8490 Bad Radkersburg T: +43 3476/2509 | F: +43 3476/2509-138 gde@bad-radkersburg.gv.at www.bad-radkersburg.gv.at UID: ATU 69183634 Bad Radkersburg, 20.04.2026 Betreff: Informationsbegehren vom 12.03.2026 Sehr geehrter Herr | Mit E-Mail vom 12.03.2026, eingelangt? am selben Tag, haben Sie gemäß 8 7 Informationsfreiheitsgesetz — IFG, BGBl. I Nr. 52/2025, ein Informationsbegehren an die Stadtgemeinde Bad Radkersburg gestellt. In diesem ging es zusammengefasst um den Anteil der Steiermärkischen Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft an der Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H.. Zur 1. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Weshalb wurde ein 1%-Anteil an die Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. an die Steiermärkische Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft am 15.12.2021 verkauft? Die Stadtgemeinde Bad Radkersburg hält Anteile an der Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. Gemäß $ 59 Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung LGBI. Nr. 19/2026 sind Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden können. Das IFG ist grundsätzlich subsidiär anzuwenden, nämlich nur soweit kein spezielleres Recht bzw. keine speziellere Bestimmung greift. 8 59 Abs. 3 GemO stellt eine Abweichung vom IFG dar und ist zu vollziehen. Die Beantwortung der Frage nach den Beweggründen, warum ein 1%-Anteil der Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. an die Steiermäkrische Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft veräußert wurde, war Teil der Beratung in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung und ist daher gemäß $ 59 Abs. 3 GemO vertraulich. Zur 2. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Was war der Verkaufspreis? Gemäß $ 16 IFG ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anzuwenden, soweit besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Abtretungsverträge sind dem Firmenbuch vorzulegen und werden in die sogenannte Urkundensammlung aufgenommen. Der Abtretungsvertrag und somit Informationen zum
Verkaufspreis sind daher in der Urkundensammlung des Firmenbuches veröffentlicht und für jedermann einsehbar. Sie werden daher mit Ihrer Frage auf die bereits im Firmenbuch veröffentlichte Information verwiesen. Zur 3. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Hat die Gemeinde Kontrollrechte an der Gesellschaft abgegeben? Gemäß 8 2 Abs 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtliche oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs [...], unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Bei der Frage, ob die Gemeinde Kontrollrechte an der Gesellschaft abgegeben hat, handelt es sich um keine Information im Sinne des $& 2 Abs. 1 IFG. Außerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes kann auf die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes - GmbHG, RGBi. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung, insbesondere auf die darin normierten Rechte der Gesellschafter verwiesen werden. Zur 4. Frage der E-Mail vom 12.03.2026: Finanziert die Steiermärkische Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft auch die Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H.? Gemäß 8 3 Abs. 2 IFG ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu_dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört. & 3 Abs. 2 IFG regelt die Zuständigkeit in einem antragsgebundenen Verfahren. Mit dem Wirkungs- oder Geschäftsbereich wird der Bereich der Zuständigkeit des jeweils informationspflichtigen Organs abgesteckt. Demgemäß ist ausweislich der Materialien zuständige Behörde, die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren gestellt wird, zuständig ist [vgl. EggerfEller, in Bußjäger/Dworschak (Hrsg.), Informationsfreiheitsgesetz (2024) $ 3 Rz 8). Ob eine Information dem jeweiligen Bereich zuzuordnen ist, bestimmt sich nach den Aufgaben der betreffenden Stelle. Die Information muss daher einer bestimmten Aufgabe zugerechnet werden können. Abzustellen ist auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der informationspflichtigen Stelle [vgl. Keisler, Robert: Das neue Informationsfreiheitsgesetz Ein Praxisleitfaden für Gemeinden. In Schriftenreihe Recht & Finanzen für Gemeinden. 02/2024, S.39]. Die Beantwortung der Frage einer möglichen Finanzierung der Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. durch die Steiermärkischen Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft liegt nicht mehr im Wirkungs- und Geschäftsbereich der Stadtgemeinde Bad Radkersburg und werden Sie daher mit Ihrem Informationsbegehren an die Steiermärkische Bank- und Sparkassen Aktiengesellschaft bzw. an die Kur- und Fremdenverkehrsbetriebe Bad Radkersburg Gesellschaft m.b.H. verwiesen.