Anfrage zu Notruf-Prozessen, Ortung und fehlender Hilfeleistung trotz Gefahr im Verzug

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Am 14.10.2025 um 19:32 Uhr habe ich den Polizeinotruf gewählt, um auf eine akute
Gefahrenlage, drohenden Beweismittelverlust sowie auf mutmaßliches strukturelles
Behördenversagen in Oberösterreich hinzuweisen.

Das Gespräch dauerte rund 8 Minuten. Ab Minute 7 wurde mir mitgeteilt, dass das Gespräch
nun beendet werden müsse, weil es bereits „zu lange“ dauere und man sich beim Notruf
befinde.

Ich wurde darüber informiert:
• Dass man mir allenfalls eine Streife schicken könne,
• Dass ich mich an das Landespolizeikommando Oberösterreich (LPD OÖ) wenden müsse,
• Dass Beschwerden ausschließlich an die LPD OÖ zu richten seien,
• Dass eine Kontaktaufnahme mit einer Dienststelle in einem anderen
Bundesland zwar möglich, aber wirkungslos sei, da diese den Fall wegen der Zuständigkeit
wieder nach OÖ zurückleiten würde.

Am 16.10.2025 um 16:32 Uhr erhielt ich eine SMS, in der ich darüber informiert wurde,
dass meine Rufnummer lokalisiert und die Standortdaten an die LPD OÖ übermittelt
wurden.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Auskunft zu folgenden Punkten gemäß § 1 Abs. 2
Informationsfreiheitsgesetz (IFG):

1. Nach welchen Richtlinien oder Vorgaben handeln Notrufbeamt:innen, wenn ein Gespräch
länger als einige Minuten dauert, obwohl weiterhin Gefahr im Verzug gemeldet wird?
Gibt es dazu eine konkrete Begrenzung oder Abbruchregelung?

2. Welche Maßnahmen oder Protokolle werden bei einer Ortung eines Notrufs eingeleitet?
Welche Verantwortung liegt danach bei der Landesleitstelle bzw. der lokal zuständigen Polizei?

3. Welche sofortigen Amtshandlungen sind vorgesehen, wenn trotz Ortung keine direkte Unterstützung erfolgt und der Anrufer auf Eigeninitiative verwiesen wird?

4. Gibt es innerhalb des BMI eine überregionale Eskalationsmöglichkeit, wenn Betroffene den Eindruck haben, dass die zuständige Landespolizeidirektion nicht reagiert oder strukturell
versagt?

5. Wie viele Beschwerden oder Hinweise auf unzureichende Hilfeleistung durch den
Polizeinotruf, insbesondere im Zusammenhang mit Ortung ohne weitere Maßnahmen,
wurden in den letzten fünf Jahren im BMI registriert?

Ich ersuche um fristgerechte (unverzügliche) und vollständige Beantwortung dieser Fragen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.

Warte auf Antwort

  • Datum
    17. Oktober 2025
  • Frist
    14. November 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anfrage zu Notruf-Prozessen, Ortung und fehlender Hilfeleistung trotz Gefahr im Verzug [#3935]
Datum
17. Oktober 2025 01:42
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Am 14.10.2025 um 19:32 Uhr habe ich den Polizeinotruf gewählt, um auf eine akute Gefahrenlage, drohenden Beweismittelverlust sowie auf mutmaßliches strukturelles Behördenversagen in Oberösterreich hinzuweisen. Das Gespräch dauerte rund 8 Minuten. Ab Minute 7 wurde mir mitgeteilt, dass das Gespräch nun beendet werden müsse, weil es bereits „zu lange“ dauere und man sich beim Notruf befinde. Ich wurde darüber informiert: • Dass man mir allenfalls eine Streife schicken könne, • Dass ich mich an das Landespolizeikommando Oberösterreich (LPD OÖ) wenden müsse, • Dass Beschwerden ausschließlich an die LPD OÖ zu richten seien, • Dass eine Kontaktaufnahme mit einer Dienststelle in einem anderen Bundesland zwar möglich, aber wirkungslos sei, da diese den Fall wegen der Zuständigkeit wieder nach OÖ zurückleiten würde. Am 16.10.2025 um 16:32 Uhr erhielt ich eine SMS, in der ich darüber informiert wurde, dass meine Rufnummer lokalisiert und die Standortdaten an die LPD OÖ übermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund ersuche ich um Auskunft zu folgenden Punkten gemäß § 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG): 1. Nach welchen Richtlinien oder Vorgaben handeln Notrufbeamt:innen, wenn ein Gespräch länger als einige Minuten dauert, obwohl weiterhin Gefahr im Verzug gemeldet wird? Gibt es dazu eine konkrete Begrenzung oder Abbruchregelung? 2. Welche Maßnahmen oder Protokolle werden bei einer Ortung eines Notrufs eingeleitet? Welche Verantwortung liegt danach bei der Landesleitstelle bzw. der lokal zuständigen Polizei? 3. Welche sofortigen Amtshandlungen sind vorgesehen, wenn trotz Ortung keine direkte Unterstützung erfolgt und der Anrufer auf Eigeninitiative verwiesen wird? 4. Gibt es innerhalb des BMI eine überregionale Eskalationsmöglichkeit, wenn Betroffene den Eindruck haben, dass die zuständige Landespolizeidirektion nicht reagiert oder strukturell versagt? 5. Wie viele Beschwerden oder Hinweise auf unzureichende Hilfeleistung durch den Polizeinotruf, insbesondere im Zusammenhang mit Ortung ohne weitere Maßnahmen, wurden in den letzten fünf Jahren im BMI registriert? Ich ersuche um fristgerechte (unverzügliche) und vollständige Beantwortung dieser Fragen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3935/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in