Sehr geehrter Herr Huter,
ihr Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist am 01.09.2025 eingelangt. Fristgerecht wird daher Folgendes mitgeteilt:
Zur Anfrage nach (1) Dokumenten, die generelle Vorgaben der ASFINAG zur Preisgestaltung von Gastronomie- und Tankstellenbetreibern auf Autobahnraststationen beinhalten, - falls es solche gibt - und nach (2) Dokumenten mit Vorgaben bzw. Vereinbarungen zur Preisgestaltung von Gastronomie- und Tankstellen-Betreibern der Raststation Kaiserwald erlauben wir uns mitzuteilen, dass es keine Vorgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-AG zur Preisgestaltung von Gastronomie- und Tankstellenbetrieb auf Autobahnraststationen, auch nicht auf dem Standort Kaiserwald, gibt.
Weiters wird nach (3) Informationen zu den Einnahmen der Asfinag durch Gastronomie und Tankstellen auf Autobahnraststätten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Rastplätzen und Betreibern (Pacht, Miete, Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen, etc. für Tankstellen und Gastronomie), gefragt.
Die ASFINAG veröffentlicht in ihrem Jahresfinanzbericht 2024 die Erlöse aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 36.919.702,07. In diesem Wert sind unter anderem auch die Erlöse in Form einer prozentuellen Beteiligung an den Umsätzen der Raststationen im Bereich Gastronomie und Betankungen enthalten.
Zur konkreten Anfrage nach der Aufschlüsselung nach einzelnen Standorten und Betreibern muss mitgeteilt werden, dass diese Informationen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG zu qualifizieren sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten als Geheimhaltungsgrund iS des IFG.
Die angeforderten Informationen betreffen sensible wirtschaftliche Daten, die Rückschlüsse auf die Rentabilität einzelner Standorte, die Konditionen der Subvertragspartner sowie die strategische Ausrichtung dieser Unternehmen zulassen. Eine Veröffentlichung dieser Daten würde die Wettbewerbsposition unserer Vertragspartner erheblich schwächen und Mitbewerbern ermöglichen, die Geschäftsmodelle gezielt zu analysieren und zu unterlaufen. Unsere Vertragspartner würden durch die Offenlegung in künftigen Vertragsverhandlungen geschwächt werden und hätten strategische Nachteile zu befürchten. Außerdem würden derart detaillierte Geschäftsdaten konkurrierenden Unternehmen unserer Vertragspartner einen Informationsvorsprung verschaffen, den diese bei Ausschreibung von neuen Standorten nutzen könnten.
Im Ergebnis überwiegt daher vorliegend das Interesse an der Geheimhaltung der angefragten Informationen Ihrem Interesse auf Zugang zur Information.
Es wird darauf hingewiesen, dass in eine Veröffentlichung von allenfalls in der Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO eingelegt wird.
Sollten Sie gegen die nur teilweise Informationserteilung vorgehen wollen, steht es Ihnen frei einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG iVm § 14 IFG beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
Freundliche Grüße