Anwendung des BDG §36a und VBG §5c im BMLV und ÖBH

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Das BDG und das VBG stellen fest, dass;
BDG:Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten,...
VBG: Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet
Die Gesetzesmaterialien lassen bei der Schaffung der TELEARBEIT 2005 den Schluss zu, dass: Zitat: Zu Art. 1 Z 1 (§ 36a BDG 1979):
Mit diesen Bestimmungen soll eine ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung (für eine geeignete Form der Telearbeit einschließlich der Heimarbeit) geschaffen werden. Für diese Form der Dienstflexibilisierung sind in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes bereits positive Vorerfahrungen durch Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten vorhanden. Diese zeigen sich vor allem in einer höheren Motivation der Mitarbeiter durch die Übernahme von mehr Eigenverantwortung, in der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und in der geringeren Fluktuation der Mitarbeiter durch den aus der Telearbeit gewonnenen Attraktivitätszuwachs.
Das Bundesheer wirbt bei den Ausschreibungen sogar mit der Möglichkeit der Telearbeit. Der Gesetzgeber hat keinen Rahmen bei der Telearbeit gesetzt, außer dass diese nicht für mehr als ein Jahr vereinbart werden darf. Diese Vereinbarung kann verlängert werden.
Sogar das BMLV schreibt in seinem Verlautbarungsblatt I Nr. 12 Richtlinien für die Telearbeit im BMLV von: Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll mit der Telearbeit, unter der primären Wahrung dienstlicher Interessen, eine bessere Vereinbarkeit des Berufs- und Privatlebens, sowie die Steigerung der Eigenverantwortung und Motivation der Bediensteten erreicht werden. Darüber hinaus werden durch die Wahrnehmung der Telearbeit Aspekte des Klimaschutzes durch Reduktion von CO2-Emissionen aufgrund des Wegfalls von Anreisewegen erfüllt.
Der Dienstgeber BMLV steht daher der Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Form von Telearbeit positiv gegenüber.
Trotzdem schafft es das Bundesministerium im selbigen Verlautbarungsblatt (Vbl) den Freiraum, den der Gesetzgeber geschaffen hat für das gesamte Ressort einzuschränken indem es dort (Vbl) heißt: Anwesenheit an der Dienststelle (Büroarbeitstage) - Die Anwesenheit des Bediensteten an der Dienststelle ist durch den jeweiligen Vorgesetzten festzulegen. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Bedienstete jeweils an drei Tagen pro Woche an seiner Dienststelle Dienst versieht.
Daher richte ich u.a. Fragen an die Frau Bundesminister Mag. Klaudia TANNER:
1) Warum wird vom BMLV durch das Vbl die gesetzliche Vorgabe auf grundsätzlich 2 Tage eingeschränkt?
2) Wie ist diese Einschränkung im Hinblick auf die nötigen Aufnahmen zu verstehen? Wirb doch das BMLV doch mit solchen Angeboten.
3) Warum werden von der Dienstbehörde z.B. bereits zuerkannte 3 Tage Telearbeit pro Woche auf 2 Tage reduziert?
4) Sind Sie Frau Bundesminister der Meinung, dass diese einschränkende Vorgehensweise ihres Ressorts nicht dazu führt, dass es dadurch zu Mehraufnahmen bei anderen Ministerien kommt, weil Sie damit potentielle Interessenten abschrecken?
5) Können die Bediensteten vielleicht drauf hoffen, dass die Telearbeit wieder individueller und nicht grundsätzlich geregelt wird.

Warte auf Antwort

  • Datum
    23. September 2025
  • Frist
    21. Oktober 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Landesverteidigung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anwendung des BDG §36a und VBG §5c im BMLV und ÖBH [#3782]
Datum
23. September 2025 13:00
An
Bundesministerium für Landesverteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Das BDG und das VBG stellen fest, dass; BDG:Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einer Beamtin oder einem Beamten mit ihrer oder seiner Zustimmung als Telearbeit angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten,... VBG: Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet Die Gesetzesmaterialien lassen bei der Schaffung der TELEARBEIT 2005 den Schluss zu, dass: Zitat: Zu Art. 1 Z 1 (§ 36a BDG 1979): Mit diesen Bestimmungen soll eine ausdrückliche dienstrechtliche Grundlage für eine örtliche Flexibilisierung der Dienstverrichtung (für eine geeignete Form der Telearbeit einschließlich der Heimarbeit) geschaffen werden. Für diese Form der Dienstflexibilisierung sind in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes bereits positive Vorerfahrungen durch Erprobung im Rahmen von Pilotprojekten vorhanden. Diese zeigen sich vor allem in einer höheren Motivation der Mitarbeiter durch die Übernahme von mehr Eigenverantwortung, in der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und in der geringeren Fluktuation der Mitarbeiter durch den aus der Telearbeit gewonnenen Attraktivitätszuwachs. Das Bundesheer wirbt bei den Ausschreibungen sogar mit der Möglichkeit der Telearbeit. Der Gesetzgeber hat keinen Rahmen bei der Telearbeit gesetzt, außer dass diese nicht für mehr als ein Jahr vereinbart werden darf. Diese Vereinbarung kann verlängert werden. Sogar das BMLV schreibt in seinem Verlautbarungsblatt I Nr. 12 Richtlinien für die Telearbeit im BMLV von: Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll mit der Telearbeit, unter der primären Wahrung dienstlicher Interessen, eine bessere Vereinbarkeit des Berufs- und Privatlebens, sowie die Steigerung der Eigenverantwortung und Motivation der Bediensteten erreicht werden. Darüber hinaus werden durch die Wahrnehmung der Telearbeit Aspekte des Klimaschutzes durch Reduktion von CO2-Emissionen aufgrund des Wegfalls von Anreisewegen erfüllt. Der Dienstgeber BMLV steht daher der Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung in der Form von Telearbeit positiv gegenüber. Trotzdem schafft es das Bundesministerium im selbigen Verlautbarungsblatt (Vbl) den Freiraum, den der Gesetzgeber geschaffen hat für das gesamte Ressort einzuschränken indem es dort (Vbl) heißt: Anwesenheit an der Dienststelle (Büroarbeitstage) - Die Anwesenheit des Bediensteten an der Dienststelle ist durch den jeweiligen Vorgesetzten festzulegen. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Bedienstete jeweils an drei Tagen pro Woche an seiner Dienststelle Dienst versieht. Daher richte ich u.a. Fragen an die Frau Bundesminister Mag. Klaudia TANNER: 1) Warum wird vom BMLV durch das Vbl die gesetzliche Vorgabe auf grundsätzlich 2 Tage eingeschränkt? 2) Wie ist diese Einschränkung im Hinblick auf die nötigen Aufnahmen zu verstehen? Wirb doch das BMLV doch mit solchen Angeboten. 3) Warum werden von der Dienstbehörde z.B. bereits zuerkannte 3 Tage Telearbeit pro Woche auf 2 Tage reduziert? 4) Sind Sie Frau Bundesminister der Meinung, dass diese einschränkende Vorgehensweise ihres Ressorts nicht dazu führt, dass es dadurch zu Mehraufnahmen bei anderen Ministerien kommt, weil Sie damit potentielle Interessenten abschrecken? 5) Können die Bediensteten vielleicht drauf hoffen, dass die Telearbeit wieder individueller und nicht grundsätzlich geregelt wird.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3782/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in