Arbeitsvermittlung ohne vertragliche Grundlage

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Wie in Beantwortung des Informationsbegehrens #3775 [https://fragdenstaat.at/anfrage/arbeits…] erklärt wurde, bietet das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen keine Verträge über Arbeitsvermittlung an.

Dies wirft im Hinblick darauf, dass nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung die Arbeitsvermittlung dem Privatrechtsregime unterliegt (vgl. VwGH Ro 2021/04/0010: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«), grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick auf das das Privatrechtsregime konstituierende Prinzip der »Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch die Privatrechtssubjekte nach ihrem Willen« (wie es der Verfassungsgerichtshof im Judikat VfGH G 265/2022 ausdrückt):
Wenn nicht durch einen zivilrechtlichen Vertrag, welchen das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) jedoch nicht anbietet – wie und wodurch kann eine erwerbsarbeitslos gemeldete Person sein Rechtsverhältnis zum (Privatrechtssubjekt) Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) nach seinem Willen konkret gestalten?
Es wird höflichst um Zugang zur Beschreibung von allen Vorgangsweisen ersucht, durch die eine erwerbsarbeitslos gemeldete Person sein Rechtsverhältnis zum (Privatrechtssubjekt) Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) nach seinem Willen konkret gestalten kann!
2) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.«) alle Unternehmen gleich gestellt hat, welche eine »auf Arbeitsvermittlung gerichtet Tätigkeit« betreiben:
Gibt es irgendwelche gesetzlichen Grundlagen dafür, dass das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) im Hinblick auf Arbeitsvermittlung die »Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse« durch erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen »nach ihrem Willen« einschränken darf?
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen gesetzlichen Grundlagen ersucht!
3) Im Hinblick darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 5 AMFG »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« untersagt ist, welche (u.a.) dem Grundsatz »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« (§ 3 Z 1 AMFG) widerspricht:
Gibt es eine gesetzliche Vermutung, nach welcher die (etwaige) Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) ohne konkrete vertragliche Grundlage – sozusagen per se – erlaubt ist?
Es wird höflichst um Zugang zu allen gesetzlichen Grundlagen für diese Vermutung ersucht!
4) Im Hinblick darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 5 AMFG »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« untersagt ist, welche (u.a.) dem Grundsatz »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« (§ 3 Z 1 AMFG) widerspricht – und das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) erwerbsarbeitslosen Personen keine Verträge über Arbeitsvermittlung anbietet:
Wie stellt das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sicher, dass seine (etwaige) Arbeitsvermittlung für die jeweilige konkrete erwerbsarbeitslos gemeldete Person nicht gesetzlich untersagt ist?
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten bzw. Dokumentvorlagen ersucht, mit denen das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sicherstellt, dass eine (etwaige) Arbeitsvermittlung für die jeweilige konkrete erwerbsarbeitslos gemeldete Person nicht (gemäß § 2 Abs. 5 AMFG) gesetzlich untersagt ist!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per Jänner 2026 sind das laut ams.at 456192 Personen).

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    23. Februar 2026
  • Frist
    23. März 2026
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Wie in Beantwortung des Informationsbegehrens #3775 [https://fragdenstaat.at/anfrage…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Arbeitsvermittlung ohne vertragliche Grundlage [#4486]
Datum
23. Februar 2026 21:05
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Wie in Beantwortung des Informationsbegehrens #3775 [https://fragdenstaat.at/anfrage/arbeits…] erklärt wurde, bietet das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen keine Verträge über Arbeitsvermittlung an. Dies wirft im Hinblick darauf, dass nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung die Arbeitsvermittlung dem Privatrechtsregime unterliegt (vgl. VwGH Ro 2021/04/0010: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist [...] jedenfalls nicht hoheitlich.«), grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. 1) Im Hinblick auf das das Privatrechtsregime konstituierende Prinzip der »Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch die Privatrechtssubjekte nach ihrem Willen« (wie es der Verfassungsgerichtshof im Judikat VfGH G 265/2022 ausdrückt): Wenn nicht durch einen zivilrechtlichen Vertrag, welchen das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) jedoch nicht anbietet – wie und wodurch kann eine erwerbsarbeitslos gemeldete Person sein Rechtsverhältnis zum (Privatrechtssubjekt) Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) nach seinem Willen konkret gestalten? Es wird höflichst um Zugang zur Beschreibung von allen Vorgangsweisen ersucht, durch die eine erwerbsarbeitslos gemeldete Person sein Rechtsverhältnis zum (Privatrechtssubjekt) Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) nach seinem Willen konkret gestalten kann! 2) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.«) alle Unternehmen gleich gestellt hat, welche eine »auf Arbeitsvermittlung gerichtet Tätigkeit« betreiben: Gibt es irgendwelche gesetzlichen Grundlagen dafür, dass das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) im Hinblick auf Arbeitsvermittlung die »Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse« durch erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen »nach ihrem Willen« einschränken darf? Es wird höflichst um Zugang zu all diesen gesetzlichen Grundlagen ersucht! 3) Im Hinblick darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 5 AMFG »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« untersagt ist, welche (u.a.) dem Grundsatz »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« (§ 3 Z 1 AMFG) widerspricht: Gibt es eine gesetzliche Vermutung, nach welcher die (etwaige) Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) ohne konkrete vertragliche Grundlage – sozusagen per se – erlaubt ist? Es wird höflichst um Zugang zu allen gesetzlichen Grundlagen für diese Vermutung ersucht! 4) Im Hinblick darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 5 AMFG »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« untersagt ist, welche (u.a.) dem Grundsatz »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« (§ 3 Z 1 AMFG) widerspricht – und das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) erwerbsarbeitslosen Personen keine Verträge über Arbeitsvermittlung anbietet: Wie stellt das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sicher, dass seine (etwaige) Arbeitsvermittlung für die jeweilige konkrete erwerbsarbeitslos gemeldete Person nicht gesetzlich untersagt ist? Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten bzw. Dokumentvorlagen ersucht, mit denen das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sicherstellt, dass eine (etwaige) Arbeitsvermittlung für die jeweilige konkrete erwerbsarbeitslos gemeldete Person nicht (gemäß § 2 Abs. 5 AMFG) gesetzlich untersagt ist! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per Jänner 2026 sind das laut ams.at 456192 Personen). Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4486/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>