Sehr geehrtAntragsteller/in
beiliegend wird Ihnen in teilweiser Beantwortung Ihres Informationsbegehrens eine Auflistung der Spesenvergütung übermittelt. Dabei gilt es Folgendes zu berücksichtigen:
* Dargestellt werden tatsächliche Spesenvergütungen gem. § 10 Abs. 1 Bundesbezügegesetz (BBezG) jener Personen, die im Kalenderjahr 2024 und im Erhebungszeitpunkt (das ist der 25. September 2025) ein Mandat zum Nationalrat innehaben, sowie das sich aus § 10 Abs. 1, 2, 8 und 9 BBezG ergebende Spesenlimit (Jahreshöchstgrenzen).
* Erfasst wurden Vergütungen an Mitglieder des Nationalrates, die in Ausübung des Mandats entstanden sind (z.B. Fahrt-, Aufenthalts-, Öffentlichkeitsarbeits- und Bürokosten). Es handelt sich dabei um keinen pauschalen Aufwandsersatz, sondern ausschließlich um konkrete Vergütungen für bereits getätigte und belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen.
* Gem. § 10 Abs. 6 BBezG haben Abgeordnete die Vergütung von Spesen spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Darüber hinaus sind Abgeordnete an keine Einbringungsfristen bzw. Modalitäten gebunden. Das monatliche Einbringen ist ebenso denkbar wie die einmalige Beantragung am Ende der Einreichfrist.
* In den erhobenen Zeitraum fallen sowohl die XXVII. als auch die XXVIII. Gesetzgebungsperiode, wodurch sich personelle Änderungen in der Mandatszuteilung ergeben. Sofern Abgeordnete in beiden Gesetzgebungsperioden als Mandatarinnen bzw. Mandatare tätig waren, kann aus der beiliegenden Darstellung keine verlässliche Zuordnung zum Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen (XXVII. oder XXVIII Gesetzgebungsperiode) vorgenommen werden.
* Die Aufwendungen gebühren bis zu bestimmten unterschiedlichen Jahreshöchstgrenzen, die sich primär nach der durchschnittlichen Anreisedauer vom Wohnort (§ 10 Abs. 1 und 2 BBezG) zum Parlament richten. Im Kalenderjahr 2024 betrug dieser Höchstbetrag für jene Abgeordneten, deren durchschnittliche Anreisedauer mit dem zeitlich günstigsten Verkehrsmittel bis zu einer Stunde beträgt, € 8.479,04 und erhöhte sich pro angefangener halben Stunde um € 4.239,51 pro Kalenderjahr. Bei Abgeordneten mit einer durchschnittlichen Anreisedauer zum Parlament von drei Stunden betrug der Höchstvergütungsanspruch daher für das Kalenderjahr 2024 € 25.437,11. Insofern sind die Obergrenzen bei Abgeordneten, die eine lange Anreisedauer haben, weil sie aus weiter von Wien entfernten Gegenden anreisen am höchsten, um die Anreise- und Aufenthaltskosten in Wien abdecken zu können.
* Für jene Abgeordneten, die auch Mitglied der parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöhte sich der jährliche Vergütungsanspruch im Kalenderjahr 2024 um den Sockelbetrag von € 8.479,04 (§ 10 Abs. 8 BBezG). Die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bewirkt einen höheren finanziellen Aufwand, dem so Rechnung getragen wird.
* Für Abgeordnete, die eine im Behindertenpass ausgewiesene Behinderung von 50% bis 100% aufweisen, erhöhte sich der jährliche Vergütungsanspruch im Kalenderjahr 2024 um € 7.065,87 bis € 28.263,47 (§ 10 Abs. 9 BBezG). Damit können die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund einer körperlichen Behinderung, wie z.B. Reisekosten für Assistenzpersonen oder Kosten für Gebärdensprachendolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachendolmetscher im Rahmen der Spesenabrechnung geltend gemacht werden.
* Aufgrund des beantragten Informationsbegehrens wurden Aufwendungen gem. § 10a BBezG (Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen) in der beiliegenden Auswertung nicht erfasst.
Es gibt somit unterschiedliche Kategorien des Aufwandersatzes, weshalb die jährlichen Gesamtbeträge pro Abgeordnete bzw. Abgeordneten letztlich nicht ohne Weiteres in Relation zueinander gesetzt bzw. miteinander verglichen werden können.
Zu den ausbezahlten Vergütungen der Aufwendungen für das Jahr 2025 können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Das BBezG stellt hinsichtlich der Spesenerstattung, die von der Parlamentsdirektion abgewickelt wird, auf den Zeitraum eines Kalenderjahres ab: Die Aufwendungen können von den Mitgliedern des NR und BR gemäß § 10 Abs. 6 BBezG bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend gemacht werden. Für Aufwendungen, die während des Kalenderjahres geltend gemacht werden, stellt § 10 BBezG hinsichtlich der Auszahlung ebenfalls auf den für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag ab. Die Einhaltung des gesetzlichen Höchstbetrages ist somit immer für das gesamte Kalenderjahr zu betrachten.
Den Mandatarinnen bzw. Mandataren steht es daher frei, zu welchem Zeitpunkt sie die Spesenbelege (während des laufenden Kalenderjahres bzw. bis spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres) einreichen. In weiterer Folge bedeutet dies, dass vor dem Ende der Frist für die Geltendmachung bei der Parlamentsdirektion keine abschließende Information über Spesenersätze (pro Abgeordneten) in Relation zum jeweiligen Höchstbetrag bzw. in Relation zu anderen Abgeordneten vorliegt. Eine Bekanntgabe vor dem Ende der Frist zur Geltendmachung wäre weder vollständig, noch aussagekräftig und zudem verzerrt.
Erst nach dem Ende der Frist für die Geltendmachung (dh. 31.3. des Folgejahres) – unter Berücksichtigung der Zeit für die daran anknüpfenden Abrechnungstätigkeiten – liegen die Zahlen, wie Sie für das Kalenderjahr 2024 der Anlage entnehmen können, vor.
Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die Vergütungen der Aufwendungen für das laufende Jahr 2025 nicht mitteilen. Sollten Sie aber auch an diesen Zahlen interessiert sein, können Sie diese natürlich gerne nach dem Ende der Frist für die Geltendmachung hinsichtlich des Kalenderjahres 2025 (unter Berücksichtigung der daran folgenden Abrechnungstätigkeiten), also im dritten Quartal 2026 anfragen.
Wir gehen davon aus, dass wir mit den übermittelten Informationen Ihrem Ersuchen so weit wie möglich Rechnung getragen haben. Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihrer Anfrage nicht, ungenügend bzw. nicht in gewünschter Form entsprochen wurde, teilen Sie uns bitte mit, ob bzw. inwieweit Sie Ihren Antrag auf Bescheiderlassung aufrecht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen