Auskunftsbegehren (für MA22) gemäß § 7ff IFG – Verwendung eines mobilen Grills bzw. einer Feuerschale im Landschaftsschutzgebiet

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Ist die Verwendung der nachstehend beschriebenen Geräte auf einer gepachteten Gartenfläche, die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ohne gesonderte naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig?

Option A – Mobiler Holzkohlegrill:
Ein nicht fest im Boden verankerter, kippsicherer Grill auf erhöhten Standbeinen mit geschlossener Feuerschale und Aschebehälter. Es wird ausschließlich Holzkohle bzw. Holzbriketts verwendet.

Option B – Erhöhte Feuerschale:
Eine auf Standbeinen erhöhte, allseitig geschlossene Feuerschale, ebenfalls mobil und nicht im Boden verankert.

Zu beiden Optionen ist ergänzend festzuhalten:
- Ein Bodenfeuer ist ausdrücklich nicht beabsichtigt.
- Unmittelbares Löschwasser ist jederzeit in ausreichender Menge vor Ort verfügbar.
- Im Umkreis von 35 Metern befinden sich keine Wohnhäuser oder sonstige bewohnte Gebäude.
- Im unmittelbaren Bereich und in der näheren Umgebung befinden sich keine Waldflächen.

Warte auf Antwort

  • Datum
    27. Februar 2026
  • Frist
    27. März 2026
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Mirsad Duynac
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Wien Details
Von
Mirsad Duynac
Betreff
Auskunftsbegehren (für MA22) gemäß § 7ff IFG – Verwendung eines mobilen Grills bzw. einer Feuerschale im Landschaftsschutzgebiet [#4510]
Datum
27. Februar 2026 22:07
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Ist die Verwendung der nachstehend beschriebenen Geräte auf einer gepachteten Gartenfläche, die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ohne gesonderte naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig? Option A – Mobiler Holzkohlegrill: Ein nicht fest im Boden verankerter, kippsicherer Grill auf erhöhten Standbeinen mit geschlossener Feuerschale und Aschebehälter. Es wird ausschließlich Holzkohle bzw. Holzbriketts verwendet. Option B – Erhöhte Feuerschale: Eine auf Standbeinen erhöhte, allseitig geschlossene Feuerschale, ebenfalls mobil und nicht im Boden verankert. Zu beiden Optionen ist ergänzend festzuhalten: - Ein Bodenfeuer ist ausdrücklich nicht beabsichtigt. - Unmittelbares Löschwasser ist jederzeit in ausreichender Menge vor Ort verfügbar. - Im Umkreis von 35 Metern befinden sich keine Wohnhäuser oder sonstige bewohnte Gebäude. - Im unmittelbaren Bereich und in der näheren Umgebung befinden sich keine Waldflächen.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Mirsad Duynac Anfragenr: 4510 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4510/ Postanschrift Mirsad Duynac << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mirsad Duynac