Auskunftsbegehren (für MA22) gemäß § 7ff IFG – Verwendung eines mobilen Grills bzw. einer Feuerschale im Landschaftsschutzgebiet
Ist die Verwendung der nachstehend beschriebenen Geräte auf einer gepachteten Gartenfläche, die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, ohne gesonderte naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig?
Option A – Mobiler Holzkohlegrill:
Ein nicht fest im Boden verankerter, kippsicherer Grill auf erhöhten Standbeinen mit geschlossener Feuerschale und Aschebehälter. Es wird ausschließlich Holzkohle bzw. Holzbriketts verwendet.
Option B – Erhöhte Feuerschale:
Eine auf Standbeinen erhöhte, allseitig geschlossene Feuerschale, ebenfalls mobil und nicht im Boden verankert.
Zu beiden Optionen ist ergänzend festzuhalten:
- Ein Bodenfeuer ist ausdrücklich nicht beabsichtigt.
- Unmittelbares Löschwasser ist jederzeit in ausreichender Menge vor Ort verfügbar.
- Im Umkreis von 35 Metern befinden sich keine Wohnhäuser oder sonstige bewohnte Gebäude.
- Im unmittelbaren Bereich und in der näheren Umgebung befinden sich keine Waldflächen.
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Datum27. Februar 2026
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27. März 2026
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