Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch den Verwaltungsgerichtshof (I)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

Laut dem VwGH-Judikat Ra 2018/04/0089 gilt: »Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.«

Nach der logisch zwingenden Konsequenz aus dem Willen des Gesetzgebers, nach welchem gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) »die Wahl der Beschäftigung frei« zu sein hat und darüber hinaus auch noch § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) gilt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH Ro 2021/04/0010 in unmissverständlicher Klarheit ausgesprochen, dass die Vermittlung von Arbeitssuchenden dem Privatrechtsregime unterliegt: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus § 31 Abs. 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich (vgl. hierzu OGH 24.11.2015, 1 Ob 208/15t, mwN).«

Durch die vorbezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden allerdings im Hinblick auf das Judikat VwGH Ra 2018/08/0008, nach welchem »Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG« bestünden, grundlegende Fragen aufgeworfen.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:

1) Im Hinblick darauf, dass dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 AlVG nirgendwo „Pflichten“ oder „Verpflichtungen“ zu entnehmen ist (es kommt in dieser Gesetzesbestimmung überhaupt kein Wort mit dem Wortstamm „Pflicht“ vor) und dem allgemeinem Sprachverständnis nach lediglich eine Auflistung von Beurteilungskriterien (»Arbeitswillig ist, wer bereit ist, ...«) vorliegt:
Was sind die konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. die konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit § 9 Abs. 1 AlVG jemanden verpflichten will?
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien ersucht!

2) Im Hinblick darauf, dass die Arbeitsvermittlung dem Privatrechtsregime unterliegt und nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung im Privatrechtsregime erst durch (freiwillige) Abschlüsse von zivilrechtlichen Verträgen Verpflichtungen für die beteiligten Privatrechtssubjekte entstehen (»pacta sunt servanda«):
Was sind die konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. die konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit § 9 Abs. 1 AlVG erwerbsarbeitslos gemeldete Personen (u.a.) dazu verpflichten will, ohne vorherigen Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages (über Arbeitsvermittlung) – oder allgemeiner: ohne vorherige Bekundung einer Willensübereinkunft betreffend Arbeitsvermittlung – eine durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen:
Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    23. Februar 2026
  • Frist
    23. März 2026
  • 2 Follower:innen
Verein "einfach unerhört!"
Verein "einfach unerhört!" ("eu!")
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Verwaltungs­gerichtshof Details
Von
Verein "einfach unerhört!" ("eu!")
Betreff
Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch den Verwaltungsgerichtshof (I) [#4488]
Datum
23. Februar 2026 23:06
An
Verwaltungs­gerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: Laut dem VwGH-Judikat Ra 2018/04/0089 gilt: »Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.« Nach der logisch zwingenden Konsequenz aus dem Willen des Gesetzgebers, nach welchem gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) »die Wahl der Beschäftigung frei« zu sein hat und darüber hinaus auch noch § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) gilt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH Ro 2021/04/0010 in unmissverständlicher Klarheit ausgesprochen, dass die Vermittlung von Arbeitssuchenden dem Privatrechtsregime unterliegt: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus § 31 Abs. 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich (vgl. hierzu OGH 24.11.2015, 1 Ob 208/15t, mwN).« Durch die vorbezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden allerdings im Hinblick auf das Judikat VwGH Ra 2018/08/0008, nach welchem »Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG« bestünden, grundlegende Fragen aufgeworfen. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick darauf, dass dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 AlVG nirgendwo „Pflichten“ oder „Verpflichtungen“ zu entnehmen ist (es kommt in dieser Gesetzesbestimmung überhaupt kein Wort mit dem Wortstamm „Pflicht“ vor) und dem allgemeinem Sprachverständnis nach lediglich eine Auflistung von Beurteilungskriterien (»Arbeitswillig ist, wer bereit ist, ...«) vorliegt: Was sind die konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. die konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit § 9 Abs. 1 AlVG jemanden verpflichten will? Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien ersucht! 2) Im Hinblick darauf, dass die Arbeitsvermittlung dem Privatrechtsregime unterliegt und nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung im Privatrechtsregime erst durch (freiwillige) Abschlüsse von zivilrechtlichen Verträgen Verpflichtungen für die beteiligten Privatrechtssubjekte entstehen (»pacta sunt servanda«): Was sind die konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. die konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit § 9 Abs. 1 AlVG erwerbsarbeitslos gemeldete Personen (u.a.) dazu verpflichten will, ohne vorherigen Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages (über Arbeitsvermittlung) – oder allgemeiner: ohne vorherige Bekundung einer Willensübereinkunft betreffend Arbeitsvermittlung – eine durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen: Es wird höflichst um Zugang zu all diesen konkreten gesetzlichen Grundlagen bzw. konkreten Aussagen in Gesetzesmaterialien ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen
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