Behörde / Meldeamt zur Anzeige verpflichtet ?

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Ist eine örtliche Meldebehörde dazu verpflichtet ex officio Anzeige zu erstatten bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, wenn diesem Amt (in der dafür zuständigen Gemeinde) im Zuge einer detaillieren Meldung eines Unbeteiligten Dritten zu einem wahrgenommenen strafbewehrten Meldemissbrauch in der Form einer bewusst falschen Hauptwohnsitzanmeldung, bekannt gemacht wurde, dass voraussichtlich eine Straftat vollzogen wurde in Bezug aus Ausnutzung der Nichtkontrolle einer (digitalen) Wohnsitzmeldung mit dem Zweck der Täuschung anlässlich einer Wahl (Ermöglichung des passiven Wahlrechts!)? Begeht die Behörde (das Meldeamt) hier ggf. Amtsmissbraucht, falls sie eine Strafanzeige - und somit eine genauere Kontrolle des Meldemissbrauchs - unterlässt? Was kann man als Melder unternehmen, falls die Behörde auf eindeutige Hinweise und Beweisvorlagen überhaupt nicht reagiert (und damit ggf. Amtsmissbrauch durch Untätigkeit begeht)?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2026
  • Frist
    12. März 2026
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Behörde / Meldeamt zur Anzeige verpflichtet ? [#4441]
Datum
12. Februar 2026 14:42
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Ist eine örtliche Meldebehörde dazu verpflichtet ex officio Anzeige zu erstatten bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, wenn diesem Amt (in der dafür zuständigen Gemeinde) im Zuge einer detaillieren Meldung eines Unbeteiligten Dritten zu einem wahrgenommenen strafbewehrten Meldemissbrauch in der Form einer bewusst falschen Hauptwohnsitzanmeldung, bekannt gemacht wurde, dass voraussichtlich eine Straftat vollzogen wurde in Bezug aus Ausnutzung der Nichtkontrolle einer (digitalen) Wohnsitzmeldung mit dem Zweck der Täuschung anlässlich einer Wahl (Ermöglichung des passiven Wahlrechts!)? Begeht die Behörde (das Meldeamt) hier ggf. Amtsmissbraucht, falls sie eine Strafanzeige - und somit eine genauere Kontrolle des Meldemissbrauchs - unterlässt? Was kann man als Melder unternehmen, falls die Behörde auf eindeutige Hinweise und Beweisvorlagen überhaupt nicht reagiert (und damit ggf. Amtsmissbrauch durch Untätigkeit begeht)?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4441 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4441/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde der Abt. III/A/5 zur Beantwortung weitergeleitet. Hat die Melde…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: Behörde / Meldeamt zur Anzeige verpflichtet ? [#4441]
Datum
20. Februar 2026 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde der Abt. III/A/5 zur Beantwortung weitergeleitet. Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Anmeldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 vorgenommen wurde, so hat sie ein amtlichen Abmeldeverfahren einzuleiten und dem Meldepflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen dem Meldegesetz vorgenommen wurde, bedeutet, dass Hinweise anderer Personen oder ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt. Ein Dritter (sogenannter Hinweisgeber) kann eine amtliche Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde jedoch lediglich anregen. Ein Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung eines amtlichen Abmeldeverfahrens wird dem Hinweisgeber durch das Gesetz nicht eingeräumt. Ein privater Hinweisgeber ist nicht Partei des Verfahrens und hat damit insbesondere auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Mit freundlichen Grüßen