Betreuungskosten

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Für Eltern, deren hörende oder hörbehinderte Kinder im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung (BiG) in Wien untergebracht sind, fallen Betreuungskosten an.
Diese sind gestaffelt nach der Anzahl der Betreuungstage pro Woche, dem monatlichen Zahlungsbetrag sowie der Art der Unterbringung (Hort oder Internat).
Auf welcher rechtlichen Grundlage (Gesetze, Verordnungen oder sonstige Bestimmungen) erfolgt die Berechnung, insbesondere warum bei hörbehinderten Kindern doppelt so hohe Betreuungskosten anfallen wie bei hörenden Kindern.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2025
  • Frist
    22. Dezember 2025
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Lukas Huber
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Bildung Details
Von
Lukas Huber
Betreff
Betreuungskosten [#4115]
Datum
24. November 2025 14:59
An
Bundesministerium für Bildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Für Eltern, deren hörende oder hörbehinderte Kinder im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung (BiG) in Wien untergebracht sind, fallen Betreuungskosten an. Diese sind gestaffelt nach der Anzahl der Betreuungstage pro Woche, dem monatlichen Zahlungsbetrag sowie der Art der Unterbringung (Hort oder Internat). Auf welcher rechtlichen Grundlage (Gesetze, Verordnungen oder sonstige Bestimmungen) erfolgt die Berechnung, insbesondere warum bei hörbehinderten Kindern doppelt so hohe Betreuungskosten anfallen wie bei hörenden Kindern.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Lukas Huber Anfragenr: 4115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4115/ Postanschrift Lukas Huber << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lukas Huber
Bundesministerium für Bildung
Sehr geehrter Herr Huber, vielen Dank für Ihr Schreiben an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bil…
Von
Bundesministerium für Bildung
Betreff
RE: Betreuungskosten [#4115] [~106303]
Datum
22. Dezember 2025 07:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Huber, vielen Dank für Ihr Schreiben an das Bürger/innenservice des Bundesministeriums für Bildung. Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß des Informationsfreiheitsgesetztes (IFG) handelt, da Ihre Anfrage nicht auf Informationen im Sinne des § 2 Abs 1 IFG abzielen, sondern eine Rechtsauskunft begehrt wird. Dennoch möchten wir Ihnen gerne folgende Auskunft erteilen. Die Höhe der Betreuungsbeiträge ist in der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geregelt. Die Verordnung wurde aufgrund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes erlassen. Die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen regelt im Allgemeinen Betreuungsbeiträge bzw. Nächtigungsbeiträge für alle Schülerinnen und Schüler, die in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen und Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) oder in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind. Die Höhe bemisst sich einerseits nach Art der Anmeldung und andererseits nach Art der Behinderung bzw. ob eine Behinderung vorliegt. Die Beiträge bestehen somit * aus dem Betreuungsbeitrag für die Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern) – davon sind Lernzeiten ausgenommen * dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und * dem Verpflegungsbeitrag Der Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an vom Bund erhaltenen ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern) beträgt monatlich 88,– Euro. Im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII, im Bundesblindenerziehungsinstitut in Wien II und in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III beträgt der Betreuungsbeitrag monatlich 176,– Euro, sofern die zu betreuende Schülerin oder der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in seiner jeweils geltenden Fassung, ist. Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag hingegen beträgt für die Unterbringung in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (vollintern) monatlich 202,– Euro. Der Beitrag beträgt im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 970,– Euro, im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1.188,– Euro und in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 501,– Euro, sofern die zu betreuende Schülerin oder der zu betreuende Schüler erheblich behindert ist im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in seiner jeweils geltenden Fassung. Sozial bedürftige Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages und können einen Antrag bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule einbringen. Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße de Schülerin oder des Schülers und ihrer/seiner Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Mit freundlichen Grüßen