Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
(11) Für Produkte wie Festbrennstoffkessel für die Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung, die in den Geltungsbereich der Verordnung 2015/1189/EU fallen, gelten die Anforderungen gemäß Art. 8 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme hinsichtlich des Raumheizungs- Jahresnutzungsgrades sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden ab 1. Jänner 2020.
Dazu gab es in den Protokollen des Burgenländischen Landtages, XXI. Gesetzgebungsperiode – in der 50. Sitzung folgende Wortmeldungen:
Abgeordneter Walter Temmel (ÖVP) 28. März 2019
Es bestand Anpassungsbedarf durch diverse Verpflichtungen und zwar zur Einarbeitung der Artikel 15a-Vereinbarung sowie diverse EU-Richtlinien, Einarbeitung der Ökodesign-Richtlinie, der Energieverbrauch- Etikettierungsrichtlinie, der Richtlinie zur Begrenzung der Emission und bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in der EU und die Richtlinie zur Verringerung des Schwefelgehaltes sowie die Datenschutzgrundverordnung.
Abgeordneter Wolfgang Spitzmüller (GRÜNE) 28. März 2019
Also, was ich sagen will, bei der Ökodesign-Richtlinie geht es vor allem um umweltrelevante Eigenschaften von Produkten. Zum Beispiel, dass eine automatische Abschaltung bei Kaffeeautomaten und Wärmehalteplatten bei den Produkten vorgesehen sein muss. Zurück zu dem neuen Gesetz: Eine
wesentliche Änderung, Verbesserung, wie ich meine, ist im Paragraph 48 geregelt. Hier wird zukünftig die Schaffung einer Anlagedatenbank vorgeschrieben. Das heißt, eine digitale Datenbank wo alle Feuerungsanlagen und Klimaanlagen ab zwölf Kilowatt-Leistung aufgefasst sind.
Die aktuelle Lage zu dieser EU-Verordnung in DEUTSCHLAND: Viele Kaminöfen brauchen bis 2020 Nachrüstung
Bis zum 31. Dezember 2020 müssen Kamin- und Kachelöfen mit den Baujahren von 1985 bis 1994 ersetzt oder mit Feinstaubabscheidern nachgerüstet werden. Die Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) schreibt vor, dass Eigentümer von Einzelraumfeuerungen wie Kaminen nach und nach strengere Grenzwerte einhalten müssen. Um dies nachzuweisen, haben sie drei Möglichkeiten: die Bescheinigung des Herstellers, dass die Anlage die Grenzwerte einhält, einen entsprechenden Nachweis durch eine Vor-Ort-Messung, oder den nachträglichen Einbau eines bauartzugelassenen Filters. Nur wenn keine dieser Alternativen möglich ist, müssen die Anlagen ausgetauscht werden. Der Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Bei der Nachrüstung gibt es zwei Optionen: Aktiv- oder Passivfilter. Der Aktivfilter wird direkt in den Kamin eingebaut. Er filtert hohe Anteile an Partikeln heraus, benötigt allerdings einen Stromanschluss. Die Montage muss durch Fachleute erfolgen. Diese Filterart kostet deutlich mehr als passive Feinstaubfilter. Diese filtern das Rauchgas mit Keramikfiltern. Sie kosten in der Anschaffung weniger, sind allerdings wartungsaufwändig, da die Filter gereinigt, gewartet und in Intervallen von einem bis zwei Jahren ausgetauscht werden müssen. Die Nachrüstung für ältere Kaminöfen ist nicht nur eine Option, die Vorschriften der 1. BImSchV zu erfüllen. Stuttgart hat als erste Stadt ein Verbot des Betriebs von Kamin bei Feinstaubalarm erlassen. Die Installation eines Filters ist eine Möglichkeit, einen Kaminofen auch bei Feinstaubwarnung betreiben zu können. An sich emissionsarme Öfen neuer Bauart sind ohnehin vom Verbot ausgenommen.
Quelle: https://www.enbausa.de/heizung/aktuelle… kaminoefen-brauchen-bis-2020-nachruestung-6640.html
Die aktuelle Lage in Kärnten: „Der verpflichtende Abbau von Zusatzöfen ist eine unnötige Schikane und absolut lebensfremd“, betont Darmann, der eine umgehende Streichung dieser Förderbedingung verlangt. Laut Darmann widerspreche der Abbau von Zusatzöfen (ausgenommen ausschließlich Kachelöfen) auch der Empfehlung des Kärntner Zivilschutzverbandes, der im Rahmen seines gerade erst publizierten Blackout-Ratgebers vor dem Hintergrund möglicher längerer Stromausfälle ausdrücklich empfiehlt, Kamine zu reaktiveren bzw. Zusatzöfen einzubauen. Der Kärntner FPÖ-Chef appelliert an die politisch Verantwortlichen, im Sinne der Kärntner Bevölkerung sowie der Kärntner Unternehmer, die möglicherweise Aufträge verlieren, umzudenken. Ein entsprechender FPÖ-Antrag wurde bereits am 14. Mai im Kärntner Landtag eingebracht.
Gemeinden müssen über Standorte und Arten von Heizungs- und Klimaanlagen Bescheid wissen.
Die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und energieeffiziente Nutzung derartiger Anlagen soll durch erstmalige und wiederkehrende Abgasüberprüfungen gewährleistet sein. Dies schont langfristig nicht nur die Geldbörse der Betreiber, sondern fördert auch Umwelt- und Klimaschutz. Erfasste Anlagen Erfasst sind alle neu errichteten oder wesentlich geänderten Kleinfeuerungsanlagen, Feuerungsanlagen, Heizkessel und Heizungsanlagen, Raumheizgeräte, Zentralheizgeräte, Klimaanlagen, mittelgroße Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Gasturbinen sowie nicht fanggebundene gasbetriebene Außenwandfeuerstätten und Brennwertgeräte (auch z.B. Kamin- oder Schwedenöfen oder mit Holz betriebene Herde etc.) und zwar unabhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung. Wie schon bisher sind lediglich Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 12 kW erfasst. Als Behörde ist die jeweilige Gemeinde, in welcher sich die Heizungs- oder Klimaanlage befindet, zuständig. Für Heizungsanlagen über 1 MW ist es die Bezirksverwaltungsbehörde.
Fragen:
Wie viele Kleinfeuerungsanlagen, Feuerungsanlagen, Heizkessel und Heizungsanlagen, Raumheizgeräte, Zentralheizgeräte, Klimaanlagen, mittelgroße Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Gasturbinen sowie nicht fanggebundene gasbetriebene Außenwandfeuerstätten und Brennwertgeräte (auch z.B. Kamin- oder Schwedenöfen oder mit Holz betriebene Herde etc.) wurden im Burgenland seit 1.1.2020 begutachtet und mittels Datenblatt gemeldet und wie viele Anlagen mussten auf Grundlage des angeführten Gesetzes abgebaut oder umgebaut werden?
Welche Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft treten da Kamin- und Kachelöfen mit den Baujahren von 1985 bis 1994 ersetzt oder mit Feinstaubabscheidern nachgerüstet werden müssen?
Wird es im Burgenland wie aktuell bereits im Bundesland Kärnten zu einem verpflichtenden Abbau von Zusatzöfen kommen?
Gibt es im Burgenland bereits eine Datenbank welche alle registrierungspflichtigen Öfen und Klimaanlagen erfasst?
Gesetzliche Grundlage für das Burgenland:
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September
2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)
Anfrage erfolgreich
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Datum4. Juni 2020
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30. Juli 2020
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