straenpolizeilichertatbestandskatalog
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Richtlinien für die Strafbemessung in Niederösterreich“
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 1 Straßenpolizeilicher Tatbestandskatalog für die Verhängung von Anonymverfügungen Inhaltsverzeichnis I. Straßenverkehrsordnung 1960 § 7 StVO 1960 Allgemeine Fahrordnung – Fahrregeln ............................................... 2 § 8 StVO 1960 Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen ........................... 3 § 9 StVO 1960 Verhalten bei Bodenmarkierungen ..................................................... 4 § 11 StVO 1960 Änderung der Fahrtrichtung und Wechseln des Fahrstreifens ......... 5 § 12 StVO 1960 Einordnen ......................................................................................... 6 § 13 StVO 1960 Einbiegen ......................................................................................... 7 § 14 StVO 1960 Umkehren und Rückwärtsfahren ...................................................... 7 § 15 StVO 1960 Überholen ......................................................................................... 8 § 17 StVO 1960 Vorbeifahren ..................................................................................... 8 § 18 StVO 1960 Hintereinanderfahren ....................................................................... 9 § 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit ...................................................................... 10 § 21 StVO 1960 Verminderung der Fahrgeschwindigkeit ......................................... 11 § 22 StVO 1960 Warnzeichen .................................................................................. 11 § 23 StVO 1960 Halten und Parken ......................................................................... 11 § 24 StVO 1960 Halte- und Parkverbote .................................................................. 13 § 26a StVO 1960 Omnibus – Abfahren von Haltestellen .......................................... 15 § 27 StVO 1960 Fahrzeuge des Straßendienstes .................................................... 16 § 37 StVO 1960 Armzeichen .................................................................................... 16 § 38 StVO 1960 Lichtzeichen ................................................................................... 16 § 42 StVO 1960 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge .................................................. 17 § 46 StVO 1960 Autobahnen .................................................................................... 18 § 52 StVO 1960 Vorschriftszeichen .......................................................................... 18 § 53 StVO 1960 Hinweiszeichen .............................................................................. 21 § 61 StVO 1960 Verwahrung der Ladung ................................................................. 21 § 69 StVO 1960 Motorfahrräder ............................................................................... 22 § 76a StVO 1960 Fußgängerzone ............................................................................ 22 § 76b StVO 1960 Wohnstraße .................................................................................. 22 § 89 StVO 1960 Kennzeichnung von Verkehrshindernissen .................................... 23 § 89a StVO 1960 Entfernung von Hindernissen ....................................................... 23 § 92 StVO 1960 Verunreinigung der Straße ............................................................. 23 § 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht ........................................................... 23 II. Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 2 I. Straßenverkehrsordnung 1960 § 7 StVO 1960 Allgemeine Fahrordnung – Fahrregeln § 7 Abs. 1 In zu großem/kleinem Abstand vom rechten Fahrbahnrand gefahren ................. ................................................................... € 40,-- § 7 Abs. 2 In einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten ............... ........................................................ € 70,-- § 7 Abs. 2 Vor einer Fahrbahnkuppe den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten ............... ........................................................ € 70,-- § 7 Abs. 2 Bei ungenügender Sicht den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten ....................................................................... € 70,-- § 7 Abs. 2 Beim Überholtwerden den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten ............ ................................................................... € 70,-- § 7 Abs. 2 Bei Gegenverkehr den recht en Fahrbahnrand nicht einge- halten ................. ....................................................................... € 70,-- § 7 Abs. 3 Beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert .. ............................... € 40,-- § 7 Abs. 3 Auf einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen nebeneinander gefahren, obwohl es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erfor dert hat. ...................... € 40,-- § 7 Abs. 3 Fahrbahnmitte beim Nebeneinanderfahren vorschriftswidrig überfahren .............. ................................................................... € 40,-- § 7 Abs. 4 Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand andere Straßen- benützer behindert .............. ...................................................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 3 § 7 Abs. 4 Beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßen- benützer behindert .............. ...................................................... € 40,-- § 7 Abs. 4 Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das Zufahren zum linken Fahrbahnrand bei starkem Verkehr verboten ist und es sich um keine Einbahnstraße gehandelt hat .......... ................................................................. € 40,-- § 7 Abs. 4 Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das Zufahren zum linken Fahr bahnrand auf einer unübersicht- lichen Straßenstelle ver boten ist und es sich um keine Einbahnstraße gehandelt hat .......................................... € 40,-- § 7 Abs. 4 Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das Zufahren zum linken F ahrbahnrand auf einer Vorrang- straße im Ortsgebiet ve rboten ist und es sich um keine Einbahnstraße gehandelt hat .......... ................................ € 40,-- § 7 Abs. 4 Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das Zufahren zum linken F ahrbahnrand auf einer Fahrbahn mit Gleisen von Schienenfahrzeugen verboten ist und es sich um keine Einb ahnstraße gehandelt hat ........................ € 40,-- § 8 StVO 1960 Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen § 8 Abs. 1 Die Nebenfahrbahn durchfahr en, obwohl dies verboten ist ....... € 20,-- § 8 Abs. 1 Die Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahr bahn entsprechenden Fahrtrich- tung befahren, obwohl sich durch Straßenverkehrs- zeichen nichts anderes ergeben hat ......... ................................ € 40,-- § 8 Abs. 2 An einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbeigefahr en ................................ € 40,-- § 8 Abs. 2 An einem in der Mitte der Straße gelegenen Parkplatz nicht rechts, sondern links vorbeigefahr en ................................ € 40,-- § 8 Abs. 4 Einen Gehsteig benützt, obwohl dies ve rboten ist .................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 4 § 8 Abs. 4 Einen Gehweg benützt, obwohl dies ver boten ist ..................... € 40,-- § 8 Abs. 4 Eine Schutzinsel benützt, obwohl dies verboten ist .................. € 40,-- § 8 Abs. 4 Einen Radweg benützt, obwohl dies verbot en ist ...................... € 40,-- § 8 Abs. 4 Einen Radfahrstreifen benützt, obwohl di es verboten ist .......... € 40,-- § 8 Abs. 4 Einen Geh- und Radweg benützt, obwohl dies verboten ist ...... € 40,-- § 8 Abs. 5 Den selbständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren, obwohl dies ver boten ist ........................................... € 40,-- § 9 StVO 1960 Verhalten bei Bodenmarkierungen § 9 Abs. 1 Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperr linie überfahren ......... € 70,-- § 9 Abs. 1 Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren ................. ................................................................... € 70,-- § 9 Abs. 2 Einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benützen wollte, das unbehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht .... ..................................................................... € 60,-- § 9 Abs.4 Bei Vorhandensein des Verk ehrszeichens „Halt“ und einer Haltelinie zwar vor der Kreuzung, jedoch nicht an der Haltelinie angehalten............ ..................................................... € 40,-- § 9 Abs. 5 Bodenmarkierungen, die für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht sind, benützt und dadurch den so gekennzeichneten Straßenteil ni cht freigehalten ........... € 40,-- § 9 Abs. 6 Sich auf dem Fahrstreifen für Linkseinbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt ........................................................ € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 5 § 9 Abs. 6 Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn ange- brachten Richtungspfeile fo rtgesetzt ......................................... € 40,-- § 9 Abs. 6 Sich auf dem Fahrstreifen für Rechtseinbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn ange- brachten Richtungspfeile fo rtgesetzt ......................................... € 40,-- § 9 Abs. 6 Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Rechts- einbieger eingeordnet, die Fahr t jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt ........... € 40,-- § 9 Abs. 6 Sich auf dem Fahrstreifen für Linkseinbieger und Gerade- ausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebr achten Richtungspfeile fortgesetzt .......... ....................................................................... € 40,-- § 9 Abs. 7 Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten aufgestellt ........ ....................................................... € 30,-- § 9 Abs. 7 Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt ........ ...................................................... € 30,-- § 9 Abs. 8 Nichtbeachten von vor übergehend geltenden Boden- markierungen .................. .......................................................... € 30,-- § 11 StVO 1960 Änderung der Fahrtrichtung und Wechseln des Fahrstreifens § 11 Abs. 1 Die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist ..................................................... € 40,-- § 11 Abs. 1 Den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist ..................................................... € 40,-- § 11 Abs. 2 Die Richtungsanzeige nicht beendet, obwohl das Vorhaben ausgeführt bzw. davon Abstand genomm en wurde .................. € 20,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 6 § 11 Abs. 2 Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten ....... € 40,-- § 11 Abs. 2 Die bevorstehende Änderung der F ahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Stra ßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten ........... ................................... € 40,-- § 11 Abs. 2 Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten ....... € 40,-- § 11 Abs. 2 Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht ange- zeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstell en konnten ................... € 40,-- § 11 Abs. 3 Die Änderung der Fahrtric htung oder den Wechsel des Fahrstreifens nicht mit den hiefür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezei gt; Nichtanzeige durch ein deutlich erkennbares Handzei chen bei Fehlen oder Störung solcher Vorrichtungen; Nicht geben der Zeichen mit einer Signalstange, obwohl wegen der Beschaffenheit des Fahr- zeuges oder seiner Ladung Handzeichen nicht erkennbar sind ............... ............................................................................ € 40,-- § 11 Abs. 5 Verstoß gegen die Wartepflicht beim Reißverschluss- system .................. ..................................................................... € 40,-- § 12 StVO 1960 Einordnen § 12 Abs. 1 Beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen ge- lenkt, wobei es sich um keine Ei nbahnstraße handelte ............ € 40,-- § 12 Abs. 1 In einer Einbahnstraße beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den linken Fahrstre ifen gelenkt .................. € 40,-- § 12 Abs. 2 Beim Einbiegen nach rechts das Fahrzeug nicht auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtricht ung gelenkt ..................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 7 § 12 Abs. 5 Als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges neben oder zwischen anderen verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeugen vorgefahren und sich weiter vorne aufgestellt, obwohl für das Vorfahren kein ausreichender Platz vor- handen war bzw. die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, durch das Vorfahren behindert ............ ...................................................... € 40,-- § 13 StVO 1960 Einbiegen § 13 Abs. 1 Nach rechts nicht in kurzem Bogen eingebogen ....................... € 30,-- § 13 Abs. 1 Nach links nicht in weitem Bogen ei ngebogen .......................... € 30,-- § 13 Abs. 2 Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; Nichteinbiegen, obwohl es der Gegenverkehr zulässt; Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ............................... € 30,-- § 13 Abs. 2a Fahrstreifenwechsel unter Behinderung anderer Straßenbenützer beim Einbiegen auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen .... .................................................... € 30,-- § 14 StVO 1960 Umkehren und Rückwärtsfahren § 14 Abs. 1 Beim Umkehren andere Straßenbenützer behindert ................. € 40,-- § 14 Abs. 2 lit. a Im Bereich des Vorschriftzeichens „Einbiegen nach links verboten“ umgekehrt ... ...................................................... € 40,-- § 14 Abs. 2 lit. a Im Bereich des Vorschriftzeichens „Umkehren verboten“ umgekehrt .............. ................................................................... € 40,-- § 14 Abs. 2 lit. a Im Bereich des Vorschriftzeichens „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ umgekehrt .......................................................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 8 § 14 Abs. 2 lit. b Auf einer engen Straßenstelle umgekehrt .. ............................... € 40,-- § 14 Abs. 2 lit. b Auf einer unübersichtlichen Straßenstelle umgekehrt ............... € 40,-- § 14 Abs. 2 lit. c Bei starkem Verkehr umgekehr t ................................................ € 40,-- § 14 Abs. 2 lit. d Auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb einer geregelten Kreuzung umgekehrt ...... ................................ € 40,-- § 14 Abs. 2 lit. e Auf einer Einbahnstraße umgekehrt........... ............................... € 40,-- § 14 Abs. 3 Ohne geeigneten Einweiser rückwärts gefahren, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte .................................. € 20,-- § 15 StVO 1960 Überholen § 15 Abs. 3 Unterlassen der Anzeige oder der rechtzeitigen Anzeige eines bevorstehenden, mit einem Wechsel des Fahrstreifens verbundenen Überholvorganges ............................................... € 40,-- § 15 Abs. 5 Während des Überholtwerdens , obwohl der Überholvor- gang angezeigt wurde, die Geschwindigk eit erhöht .................. € 40,-- § 17 StVO 1960 Vorbeifahren § 17 Abs. 1 Beim Vorbeifahren andere Straß enbenützer behindert ............. € 40,-- § 17 Abs. 1 Unterlassen der Anzeige oder der rechtzeitigen Anzeige eines bevorstehenden, mit einem Wechsel des Fahr- streifens verbundenen Vorbei fahrens bei Vorhandensein von Straßenbenützern, die sich auf den anzuzeigenden Vorgang einstellen mussten .... .................................................. € 40,-- § 17 Abs. 1 An einem Fahrzeug ohne Einhaltung eines entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstandes vorbeigefahren ............... ........................................................... € 40,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 9 § 17 Abs. 1 An einem entsprechend ei ngeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht, nach links einzubiegen, angezeigt hatte, vorschriftswidrig links vor beigefahren ....................................... € 40,-- § 17 Abs. 4 Vorschriftswidriges Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs. 3 vor Querstraßen oder querenden Gleisanlagen an- haltenden Fahrzeugen ......... ..................................................... € 40,-- § 18 StVO 1960 Hintereinanderfahren § 18 Abs. 1 Ohne Einhalten eines so lchen Abstandes zum Vorder- fahrzeug, der jederzeit das re chtzeitige Anhalten ermöglicht hätte, hintereinandergefahren (ausgenommen sind jene Fälle, bei welchem der Fahrzeuglenker den erforder lichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofe rn der zeitliche Sicherheits- abstand weniger als 0,4 Se kunden beträgt) .............................. € 70,-- § 18 Abs. 3 Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor di eser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert wur de ............................... € 40,-- § 18 Abs. 3 Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahr- zeuges so angehalten, da ss der Verkehr auf dem Schutzweg behindert wurde .... .................................................. € 40,-- § 18 Abs. 3 Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges so angehalten, dass der Verkehr auf der Radfahrerüberfahrt behindert wurde ........ ................................. € 40,-- § 18 Abs. 3 Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges so angehalten, dass der Verkehr auf der Gleisanlage behindert wurde .................................................... € 40,-- § 18 Abs. 4 Nichteinhalten des vorge schriebenen Mindestabstandes (50 m) eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüg e, Omnibusse u. dgl.) beim Nachfahren hinter einem solchen Fahrzeug auf Freilandstraßen .............. ........................................................... € 70,--
Beilage zu RU6-A-766/041-2017 10 § 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit § 20 Abs. 1 Vermeidbares Beschmutzen von Straßenbenützern oder an der Straße gelegener Sachen ...... ................................ € 30,-- § 20 Abs. 1 Ohne zwingenden Grund so langsam gefahren, dass der übrige Verkehr behindert wurde .......... ................................ € 40,-- § 20 Abs. 2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet überschritten bis 10 km/h ................. ............................................................... € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 15 km/h ............................................. € 45,-- um mehr als 15 km/h bis 20 km/h ............................................. € 60,-- § 20 Abs. 2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Freilandstraßen überschritten bis 10 km/h ................................................................................ € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ............................................. € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h ............................................. € 60,-- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h ............................................. € 80,-- um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ......... .................................... € 110,-- um mehr als 35 km/ h bis 40 km/h ....... ..................................... € 150,-- § 20 Abs. 2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen überschritten bis 10 km/h ................. ............................................................... € 30,-- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h ......... .................................... € 45,-- um mehr als 20 km/h bis 30 km/h ............................................. € 60,-- um mehr als 30 km/h bis 35 km/h ............................................. € 110,-- um mehr als 35 km/ h bis 40 km/h ....... ..................................... € 150,--