Eisenbahnkreuzungen

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Betreffend die landesweite Demontage/Entfernung der Signale/Kontrolllichter für den Betriebszustand einer Lichtanlage an Eisenbahnkreuzungen (EBKs):
1) WER hat die Demontage beschlossen?
2) WANN wurde die Demontage beschlossen?
3) WARUM wurde die Demontage beschlossen)

Ergänzung:
Diese Kontrolllichter waren bis Ende der 80er Jahre in österreichischen EBK-Lichtanlagen verbaut. In Tschechien und Ungarn beispielsweise sind diese Kontrollsignale bis heute vorgeschrieben, welche anzeigen, dass sich die EBK-Lichtanlage ordnungsgemäß in Betrieb befindet.
Zur Verdeutlichung: Wenn in Ungarn bei EBK-Lichtanlagen kein solches Licht leuchtet, bedeutet das, dass die Anlage ausgefallen ist – unbedingt stehenbleiben. In Österreich bedeutet kein Licht „freie Fahrt.“ Der Unterschied zu "Anlage defekt" ist nicht erkennbar.

Warte auf Antwort

  • Datum
    30. September 2025
  • Frist
    28. Oktober 2025
  • Ein:e Follower:in
Robert Semanek
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Details
Von
Robert Semanek
Betreff
Eisenbahnkreuzungen [#3820]
Datum
30. September 2025 15:36
An
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Betreffend die landesweite Demontage/Entfernung der Signale/Kontrolllichter für den Betriebszustand einer Lichtanlage an Eisenbahnkreuzungen (EBKs): 1) WER hat die Demontage beschlossen? 2) WANN wurde die Demontage beschlossen? 3) WARUM wurde die Demontage beschlossen) Ergänzung: Diese Kontrolllichter waren bis Ende der 80er Jahre in österreichischen EBK-Lichtanlagen verbaut. In Tschechien und Ungarn beispielsweise sind diese Kontrollsignale bis heute vorgeschrieben, welche anzeigen, dass sich die EBK-Lichtanlage ordnungsgemäß in Betrieb befindet. Zur Verdeutlichung: Wenn in Ungarn bei EBK-Lichtanlagen kein solches Licht leuchtet, bedeutet das, dass die Anlage ausgefallen ist – unbedingt stehenbleiben. In Österreich bedeutet kein Licht „freie Fahrt.“ Der Unterschied zu "Anlage defekt" ist nicht erkennbar.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Robert Semanek Anfragenr: 3820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3820/ Postanschrift Robert Semanek << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Semanek