Eisenbahnkreuzungen

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Betreffend die landesweite Demontage/Entfernung der Signale/Kontrolllichter für den Betriebszustand einer Lichtanlage an Eisenbahnkreuzungen (EBKs):
1) WER hat die Demontage beschlossen?
2) WANN wurde die Demontage beschlossen?
3) WARUM wurde die Demontage beschlossen)

Ergänzung:
Diese Kontrolllichter waren bis Ende der 80er Jahre in österreichischen EBK-Lichtanlagen verbaut. In Tschechien und Ungarn beispielsweise sind diese Kontrollsignale bis heute vorgeschrieben, welche anzeigen, dass sich die EBK-Lichtanlage ordnungsgemäß in Betrieb befindet.
Zur Verdeutlichung: Wenn in Ungarn bei EBK-Lichtanlagen kein solches Licht leuchtet, bedeutet das, dass die Anlage ausgefallen ist – unbedingt stehenbleiben. In Österreich bedeutet kein Licht „freie Fahrt.“ Der Unterschied zu "Anlage defekt" ist nicht erkennbar.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. September 2025
  • Frist
    28. Oktober 2025
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Robert Semanek
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Details
Von
Robert Semanek
Betreff
Eisenbahnkreuzungen [#3820]
Datum
30. September 2025 15:36
An
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Betreffend die landesweite Demontage/Entfernung der Signale/Kontrolllichter für den Betriebszustand einer Lichtanlage an Eisenbahnkreuzungen (EBKs): 1) WER hat die Demontage beschlossen? 2) WANN wurde die Demontage beschlossen? 3) WARUM wurde die Demontage beschlossen) Ergänzung: Diese Kontrolllichter waren bis Ende der 80er Jahre in österreichischen EBK-Lichtanlagen verbaut. In Tschechien und Ungarn beispielsweise sind diese Kontrollsignale bis heute vorgeschrieben, welche anzeigen, dass sich die EBK-Lichtanlage ordnungsgemäß in Betrieb befindet. Zur Verdeutlichung: Wenn in Ungarn bei EBK-Lichtanlagen kein solches Licht leuchtet, bedeutet das, dass die Anlage ausgefallen ist – unbedingt stehenbleiben. In Österreich bedeutet kein Licht „freie Fahrt.“ Der Unterschied zu "Anlage defekt" ist nicht erkennbar.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Robert Semanek Anfragenr: 3820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3820/ Postanschrift Robert Semanek << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Semanek
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Bitte beachten Sie das Schreiben im Anhang. Es wird darauf hingewiesen, dass in eine Veröffentlichung der enthalt…
Von
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Betreff
GZ: 2025-0.791.180; Folgeanfrage nach Informationsfreiheitsgesetz zu Demontage Lichtanlagen Eisenbahnkreuzungen
Datum
14. Oktober 2025 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
bmimi-externeinzelversand.pdf
281,3 KB
Bitte beachten Sie das Schreiben im Anhang. Es wird darauf hingewiesen, dass in eine Veröffentlichung der enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO eingelegt wird. Mit freundlichen Grüßen