Fehlen de Betreuungseinrichtung für Grundwehrdiener im Kommandogebäude HECKENAST BURIAN/WIEN

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Das WG 2001 (§ 1 Abs. 3) betont die Fürsorgepflicht des Bundesheeres gegenüber Soldaten, was die Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen wie Soldatenheimen impliziert.
§ 4 Abs. 7 ADV, Vorgesetzte sind verpflichtet, Soldaten in außerdienstlichen Angelegenheiten zu unterstützen, einschließlich der Förderung von Freizeitaktivitäten. Dies legt die Grundlage für die Bereitstellung von Soldatenheimen als Teil der Fürsorgepflicht.
§ 10 Abs. 1 ADV regelt die Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge, was indirekt die Bereitstellung von Erholungsmöglichkeiten wie Soldatenheime einschließt. Dies unterstützt die Schaffung von Räumen für physisches und psychisches Wohlbefinden.

Im Kommandogebäude HECKENAST BURIAN gibt es seit geraumer Zeit kein Soldatenheim mehr obwohl sich in dieser Liegenschaft eine Einheit, Kompanie (DBetr/Dion4) des ÖBH befindet welche mehrere Einrückungstermine im Jahr hat.

Daher meine Fragen:
1) Seit wann gibt es das Soldatenheim nicht mehr?
2) Wieviele Einrückungstermine mussten daher bereits ohne Soldatenheim auskommen?
3) Wieviele Soldaten hat das seit der Schließung des Soldatenheims betroffen?
4) Was sagt die Parlamentarische Bundesheerkommission dazu, dass hier gesetzliche Vorgaben für die Grundwehrdienst nicht eingehalten werden?
5) Weis die PBHK überhaupt davon?
6) Was sagt die Frau Bundesminister dazu, dass hier Massnahmen gestattet werden die konträr zu ihrem Vorhaben der Attraktivierung des Grundwehrdienstes stehen?
7) Weis die FBM überhaupt davon?
8) Wann wird den Grundwehrdienern im Kommandogebäude HECKENAST BURIAN wieder ein Soldatenheim zur Verfügung stehen?

Warte auf Antwort

  • Datum
    20. September 2025
  • Frist
    18. Oktober 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Bundesministerium für Landesverteidigung Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Fehlen de Betreuungseinrichtung für Grundwehrdiener im Kommandogebäude HECKENAST BURIAN/WIEN [#3764]
Datum
20. September 2025 07:03
An
Bundesministerium für Landesverteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Das WG 2001 (§ 1 Abs. 3) betont die Fürsorgepflicht des Bundesheeres gegenüber Soldaten, was die Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen wie Soldatenheimen impliziert. § 4 Abs. 7 ADV, Vorgesetzte sind verpflichtet, Soldaten in außerdienstlichen Angelegenheiten zu unterstützen, einschließlich der Förderung von Freizeitaktivitäten. Dies legt die Grundlage für die Bereitstellung von Soldatenheimen als Teil der Fürsorgepflicht. § 10 Abs. 1 ADV regelt die Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge, was indirekt die Bereitstellung von Erholungsmöglichkeiten wie Soldatenheime einschließt. Dies unterstützt die Schaffung von Räumen für physisches und psychisches Wohlbefinden. Im Kommandogebäude HECKENAST BURIAN gibt es seit geraumer Zeit kein Soldatenheim mehr obwohl sich in dieser Liegenschaft eine Einheit, Kompanie (DBetr/Dion4) des ÖBH befindet welche mehrere Einrückungstermine im Jahr hat. Daher meine Fragen: 1) Seit wann gibt es das Soldatenheim nicht mehr? 2) Wieviele Einrückungstermine mussten daher bereits ohne Soldatenheim auskommen? 3) Wieviele Soldaten hat das seit der Schließung des Soldatenheims betroffen? 4) Was sagt die Parlamentarische Bundesheerkommission dazu, dass hier gesetzliche Vorgaben für die Grundwehrdienst nicht eingehalten werden? 5) Weis die PBHK überhaupt davon? 6) Was sagt die Frau Bundesminister dazu, dass hier Massnahmen gestattet werden die konträr zu ihrem Vorhaben der Attraktivierung des Grundwehrdienstes stehen? 7) Weis die FBM überhaupt davon? 8) Wann wird den Grundwehrdienern im Kommandogebäude HECKENAST BURIAN wieder ein Soldatenheim zur Verfügung stehen?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3764 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3764/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in