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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung“
= Bundesministerium bmigvat Inneres Büro des Generalsekretär 2. Alle Sektions- und Gruppen- und. Arelungitungen Jundest enge 7,101 Wen inalamt 4. Bundesa am atunga und enAnore ne ner Anführer Terrorismusbekämpfung U sam > & Vorsitzender der Arbeitsgruppe für leichbehandlungsfragen im BMI Sescrss 1. Juni 2020 ‚Aufgrund der 55 9 und 10 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBI. Nr. 76/1986 idF. (BMG 1986), sı ar is ü Inneres, insbesondere die Befugnis zur selbständigen Behandlung von Angelegenheiten und zur Stelvertretung. (2) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres und die Aufteilung. der ie zur Erlassung einer

- 2 - Leitung von Organisationseinheiten und Übertragung von Arbeitsplätzen § 2. (1) Die dauernde Betrauung mit der Funktion des Generalsekretärs gem. § 7 Abs. 11 BMG 1986, mit dem Arbeitsplatz der Leitung einer in der Geschäftseintei lung des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Sektion, Gruppe, Abteilu ng, Referat oder einer diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheit, der Bereichsstellvertr etung und der Leitung des Kabinetts des Bundesministers sowie die dauernde Betrauung m it der Funktion der Stellvertretung des Leiters einer Sektion außerhalb einer Bereichsstellver tretung ist dem Bundesminister vorbehalten. (2) Die dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz der stellvertretenden Lei tung einer von Abs. 1 umfassten Organisationseinheit, ausgenommen die stellvertretende L eitung einer Sektion, obliegt dem Leiter der Sektion I. (3) Die dauernde Betrauung mit der Wahrnehmung der von den Absätzen 1 und 2 nicht umfassten Arbeitsplätze im Sinne des § 36 Abs. 1 BDG 1979 obliegt d em Leiter der Abteilung I/1. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf vorübergehende Betrauungen sinngemäß anzuwenden. Generalsekretär § 3. (1) Mit der Funktion des Generalsekretärs gem. § 7 Abs. 11 BMG 198 6 ist die Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über alle im Bundesminis terium für Inneres eingerichteten Organisationseinheiten sowie die nachgeordneten Dienststellen d es Bundesministeriums für Inneres im Sinne des § 44 BDG 1979 verbun den. Der Generalsekretär ist befugt in allen Angelegenheiten auch unmittelbar Weisungen zu erteilen. (2) Der Generalsekretär kann vom Bundesminister zur Erteilung sowie zum Widerruf oder zur Aussetzung von Approbationsbefugnissen gemäß § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 ermächtigt werden. Bereichsstellvertretung § 4. (1) Eine Bereichsstellvertretung liegt vor, wenn mit der Funktion der stellvertretenden Leitung einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anor dnungs- und Koordinationsbefugnissen für zumindest einen bedeutenden Bereich der Sektion verbunden ist. Die Bereichsstellvertretungen und die diesen zur dauernden Wahrnehm ung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen zugewiesenen Bereiche werden in der Geschäftseinteilung festgelegt.

- 3 - (2) Mit der dauernden Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordin ationsbefugnissen ist die Ausübung der Fachaufsicht im jeweiligen Bereich sowie der Dienstaufsicht in Bezug auf die im jeweiligen Bereich zur Gänze eingerichteten Organisationseinhei ten im Sinne des § 44 BDG 1979 verbunden. Selbständige Behandlung von Angelegenheiten (Approbationsbefugnis) § 5. (1) Dem Generalsekretär werden die Angelegenheiten der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres gehörenden Geschäfte und den Leitern von Organisationseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 sowie den Bereichsstellvertretern die in der Geschäftseinteilung des Bundesminister iums für Inneres ausgewiesenen Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Die Übertragung bewirkt Approbationsbefugnis auch für Erledigungen an Stellen auß erhalb des Bundesministeriums (Approbationsbefugnis aufgrund einer Leitungsfunktion). (2) Inhaber eines Fachexperten-Arbeitsplatzes mit dem Erfordernis einer E rmächtigung gemäß § 10 Abs. 4 BMG 1986 nach Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgese tzes 1979 sind ab dem Zeitpunkt der Betrauung zur selbständigen Behandlung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben ermächtigt (arbeitsplatzbezogene Approbationsbefugnis). (3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können geeignete Bedienstete vom Bundes minister nach Anhörung des Sektionsleiters zur selbständigen Behandlung bestimm ter in den Wirkungsbereich einer Organisationseinheit fallender Angelegenheiten erm ächtigt werden (personenbezogene Approbationsbefugnis). (4) Die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung, mi t der eine Approbationsbefugnis ausschließlich für Erledigungen an Stellen innerhalb des Bundesministeriums verbunden ist, ist von den zuständigen Leitern der Organisationseinheiten oder von den sonstigen Vorgesetzten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verfügen (Approbationsbefugnis im Innenverhältnis). (5) Das Recht des Bundesministers, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Bediensteter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich zu r Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten, bleibt unberührt. Das glei che Recht steht dem Generalsekretär und für bestimmte Angelegenheiten den Leitern von Organisationseinheiten respektive den Bereichsstellvertretern gegenüber den jewei ls unterstellten Bediensteten hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu, zu deren selbständiger Behandlung diese ermächtigt wurden.

- 4 - Umfang der Approbationsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 und 3 § 6. Mit der Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 kommt den Bediensteten die Befugnis zur Approbation fü r die von ihnen zu bearbeitenden Geschäftsstücke mit der Maßgabe zu, dass Erledigungen von gr undsätzlicher Bedeutung sowie Angelegenheiten, deren Genehmigung sich ein Vorgesetzter vorb ehalten hat, von der Approbationsbefugnis ausgenommen sind. Der konkrete jewei lige Delegationsbereich kann vom Leiter der Organisationseinheit nach den d ienstlichen Notwendigkeiten präzisiert werden. Dem Leiter der Organisationseinheit bleibt e s auch unbenommen, die erteilte Ermächtigung jederzeit aufgrund aktueller Erforder nisse einzuschränken und demnach jede Angelegenheit an sich zu ziehen oder die Genehmigung einem Vorgesetzten vorzubehalten. Erlöschen einer Approbationsbefugnis § 7. (1) Die einem Bediensteten zukommende Approbationsbefugnis endet, wenn s ie aufgrund zwischenzeitig eingetretener ˜nderungen, z.B. Übertragung eines Arb eitsplatzes mit dem keine oder eine andere Approbationsbefugnis verbunden ist, g egenstandslos geworden ist. (2) Ansonsten ist der Widerruf oder die ˜nderung einer Approb ationsbefugnis im Außenverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 dem Bundesminister vorbehal ten. Bis zur Entscheidung des Bundesministers kann die Approbationsbefugnis von der Sektion I gänzlich oder teilweise ausgesetzt werden. Ständige Stellvertretung § 8. (1) Die ständige Stellvertretung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bezieht sich nicht nur auf die physische Verhinderung des Leitungsorgans (Abwesenheitsvertretung), sondern auch auf Fälle, in denen das Leitungsorgan aus Gründen eines gehäuften Arbeitsanfalls eine rasche und effiziente Erledigung von Geschäftsstücken nicht garantieren kann (Anwesenheitsvertretung). (2) Sind mehrere Bedienstete mit der ständigen Stellvertretung der Leitung einer Organisationseinheit betraut worden und wurde nicht durch besondere Verfügung des gemäß § 2 zuständigen Organs eine andere Regelung getroffen, ist jener der an wesenden Stellvertreter zur Vertretung berufen, der der höchsten Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) angehört. Bei gleicher Verwend ungs- und

- 5 - Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) entscheidet das höhere Lebensalter. Subsidiäre Stellvertretung (Abwesenheitsvertretung) § 9. (1) Ist der Leiter einer Organisationseinheit verhindert und kein Bediensteter mit der ständigen Stellvertretung betraut oder auch dieser verhindert, gilt Folgendes: 1. Im Falle der Verhinderung eines Sektionsleiters hat, insoweit Gruppen ei ngerichtet sind, jeder Gruppenleiter, insoweit keine Gruppen eingerichtet sind, jeder Abteilungsleiter für den Bereich seiner Gruppe bzw. Abteilung für di e Dauer der Verhinderung auch jene Aufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Sektionsleiter zukommen. 2. Ist im Vertretungsfall der Z 1 auch der Stellvertreter des Sektionsleiters verhindert, so ist jener der anwesenden Gruppenleiter, wenn Gruppen nicht eingerichtet sind o der auch alle Gruppenleiter verhindert sind, jener der anwesenden Abteilungsleiter zur Vertretung des Sektionsleiters berufen, der der höchsten Verwendungs- u nd Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) angehört. Bei gleicher Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertung sgruppe) entscheidet das höhere Lebensalter. 3. Im Falle der Verhinderung eines Gruppenleiters hat jeder Abteilungsleiter f ür den Bereich seiner Abteilung für die Dauer der Verhinderung auch jene A ufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Gruppenleiter zukommen. 4. Tritt der Verhinderungsfall der Z 1 ein und fällt eine bestimmte Angelegenheit, die ansonsten dem verhinderten Sektionsleiter zugekommen wäre, in den Bereich mehrerer Organisationseinheiten, so ist jener der anwesenden Gruppenleiter, wenn keine Gruppen eingerichtet oder auch alle Gruppenleiter verhindert sin d, jener der anwesenden Abteilungsleiter zur Vertretung berufen, der der höchsten Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsg ruppe) angehört. Bei gleicher Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnun gs- und Bewertungsgruppe) entscheidet das höhere Lebensalter. 5. Tritt der Vertretungsfall der Z 3 ein und fällt eine bestimmte Angel egenheit, die ansonsten dem verhinderten Gruppenleiter zugekommen wäre, in den Bereich mehrerer Abteilungen, so gilt Z 4 sinngemäß. 6. Im Falle der Verhinderung eines Abteilungsleiters hat jener anwesende Bediens tete der Abteilung oder einer in dieser Abteilung eingerichteten Organisati onseinheit, dessen Arbeitsplatz der höchsten Verwendungs- und Funktionsgruppe ( Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) zugeordnet ist, für die Dauer der Verhinderun g auch jene

- 6 - Aufgaben wahrzunehmen, die ansonsten dem Abteilungsleiter zukommen. Zwisch en Arbeitsplätzen der gleichen Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entloh nungs- und Bewertungsgruppe) entscheidet das höhere Lebensalter. 7. Im Falle der Verhinderung eines Referatsleiters gilt Z. 6 sinngemäß. (2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Organisationseinheiten gemäß § 7 BMG 1986. (3) Kann bei Anwendung der vorstehenden Regelungen kein Vertreter bestimmt wer den oder ist aus organisatorischer oder personeller Sicht die Ausübun g der Stellvertretung durch den konkret berufenen Bediensteten nicht tunlich, so ist durch den Leiter der Sektion I ein Bediensteter mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Vertretungsaufgaben zu beauftragen. Rechte und Pflichten des Stellvertreters § 10. (1) In Ausübung der Stellvertretung kommen dem Stellvertreter dies elben Rechte und Pflichten wie dem Vertretenen zu. Er ist insbesondere auch berechtig t, Erledigungen zu fertigen, für die die persönliche Fertigung durch den Vertretenen vorgesehen wurde. (2) Mit Ausnahme von Erledigungen, für die die persönliche Fertig ung vorgesehen wurde, hat der Stellvertreter mit dem Zusatz "i.V." zu zeichnen. (3) Wichtige Angelegenheiten sind dem Vertretenen nach dessen Rückkehr zur Kenntn is zu bringen. Organisatorische Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 3 BMG 1986 § 11. Alle Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres h aben die Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 3 des BMG 1986 in deren Tätigkeitsber eich zu unterstützen, wobei diesen Einrichtungen gegenüber den übrigen Organisationseinheiten d es Bundesministeriums für Inneres kein Weisungsrecht zukommt. Die Wei terleitung von Weisungen des Bundesministers wird dadurch nicht ausgeschlossen. Sprachliche Gleichbehandlung § 12. Soweit auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in weib licher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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