Informationsbegehren gemäß IFG – Anzahl der Chipimplantierungen bei Australian Shepherd Welpen, aufgeschlüsselt nach implantierendem Tierarzt und Jahr (Raum Klagenfurt bzw. Kärnten)
Hintergrund: Gem § 24a TSchG wird eine Heimtierdatenbank geführt, in der Hunde mit Chipnummer, Rasse und implantierendem Tierarzt erfasst sind. Im Zusammenhang mit einem Welpenkauf habe ich Hinweise, dass eine Zuchtbetreiberin ab ca. 2019 nach Kärnten übersiedelt ist und seither in erheblichem Umfang Australian Shepherd Welpen produziert. Ich benötige daher Daten zur Chipimplantierung im Zeitraum 2019–2025, um auffällige Häufungen bei bestimmten Tierärzten zu identifizieren, die auf Massenzucht oder illegalen Welpenhandel hindeuten könnten.
Begehrte Informationen:
Primär: Anzahl der Chipimplantierungen bei Hunden der Rasse „Australian Shepherd", die bei Chippung unter 12 Monate alt waren (Welpen), aufgeschlüsselt nach Name/Praxis des implantierenden Tierarztes und Jahr (2019–2025). Geografisch bevorzugt nur Bezirk Klagenfurt-Stadt und Klagenfurt-Land; hilfsweise ganz Kärnten; weiter hilfsweise bundesweit.
Hilfsweise: Anonymisierte Aufstellung (z.B. „Tierarzt 1", „Tierarzt 2"), bei der die Zuordnung pro Tierarzt über die Jahre konsistent bleibt – sodass erkennbar ist, ob derselbe Tierarzt wiederholt hohe Zahlen aufweist.
Weiter hilfsweise: Gesamtanzahl der in Kärnten gechippten Australian Shepherd Welpen pro Jahr (2019–2025).
Rechtliche Anmerkungen:
Die begehrten Daten sind Einträge in einer behördlichen Datenbank und daher Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG. Sie können durch eine Datenbankabfrage erzeugt werden und sind somit vorhanden und verfügbar.
Soweit Tierarztnamen als personenbezogene Daten qualifiziert werden: Eine Geheimhaltung ist nur bei überwiegenden berechtigten Interessen iSd § 6 Abs 1 Z 7 IFG gerechtfertigt und erfordert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese fällt hier zugunsten des Zugangs aus:
Tierärzte erfüllen bei der Chippung eine gesetzliche Pflicht (§ 24 Abs 1 TSchG) im Rahmen eines behördlichen Registrierungsvorgangs – die Tätigkeit ist berufsbezogen-öffentlich, nicht privat.
Es werden nur aggregierte Anzahlen pro Jahr begehrt – keine sensiblen Daten (kein Einkommen, keine Privatadresse).
Das öffentliche Interesse an Tierschutz-Transparenz ist erheblich: Auffällige Häufungen können auf Massenzucht oder illegalen Welpenhandel hindeuten.
Personenbezogene Daten der Tierhalter werden ausdrücklich nicht begehrt.
Soweit einzelne Aufschlüsselungen nicht übermittelt werden können, ist gem § 9 Abs 2 IFG teilweiser Zugang zu gewähren – die hilfsweisen Abstufungen tragen dem Rechnung. Sollte eine Anhörung betroffener Tierärzte gem § 10 IFG erforderlich sein, nehme ich die Fristverlängerung (§ 8 Abs 2 IFG) zur Kenntnis.
Ich ersuche um Beantwortung innerhalb von vier Wochen (§ 8 IFG), bevorzugt elektronisch (CSV, Excel oder PDF) an: [geschwärzt]
Sollte die vollständige Auskunft nicht möglich sein, bitte ich um teilweise Informationserteilung (§ 9 Abs 2 IFG) sowie begründeten Bescheid (§ 11 IFG). Falls nicht zuständig, ersuche ich um Weiterleitung (§ 3 Abs 3 IFG).
Warte auf Antwort
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Datum4. April 2026
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2. Mai 2026
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