bescheidbhbl2024

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

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Bezirkshauptmannschaft Bludenz 
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz 
bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095 
Zahl: BHBL-II-5200-1/2024-2 
Bludenz, am 31.01.2024 
Betreff: Ausnahmebewilligung für die Entnahme eines Wolfsindividiums 
B E S C H E I D  
Am 31.01.2024 wurde der Bezirkshauptmannschaft Bludenz ein Video über einen Wolf im 
Scheinwerferlicht eines Autos übermittelt. Die Örtlichkeit ist klar als Südtirolersiedlung in Bludenz 
erkennbar und liegt im dicht besiedelten Stadtgebiet.  
Es wurde eine jagdrechtliche Prüfung eingeleitet, um Auswirkungen auf jagdrechtlich geschützte 
Interessen abzuklären.  
Aufgrund dieses amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ergeht folgender 
SPRUCH 
I. Gemäß den §§ 27 Abs 3, Abs 4 lit c sowie Abs 6 und 36 Abs 3 Jagdgesetzes, LGBL Nr 32/1988 
idgF, iVm den §§ 20 lit f und h, 21a, 26 Abs 1 lit b, 27a Abs 1 und Abs 2 sowie 27b Abs 2 und Abs 4 
der Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen, LGBl Nr 24/1995 idgF, wird den 
Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutzorganen der Jagdgebiete GJ Bludenz I (Furkla) in 
der Wildregion 2.2, GJ Nüziders I (Tschengla) in der Wildregion 4.2, GJ Nüziders II in der Wildregi-
on 1.1 und GJ Bürs in der Wildregion 4.1 eine Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften 
für jenes Tier der Art Wolf (Canis lupus), das durch mangelnde Scheu vor Menschen und einen 
ataktischen Gang (schwankend, durch Gleichgewichtsstörungen) individuell zu erkennen ist, un-
ter Verwendung von künstlichen Lichtquellen und von Visiervorrichtungen für das Schießen bei 
Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker befristet bis zum 31.03.2024 unter 
folgenden Vorschreibungen erteilt: 
1. Für den Abschuss sind ausschließlich Jagdgewehre mit einem Kaliber von mindestens 6 mm zu 
verwenden. Es darf nur Munition verwendet werden, die eine Mindestauftreffenergie von 
2.000 Joule hat und mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß ausgestattet ist. Die 
Verwendung von Vollmantelgeschoßen sowie von Schrotgewehren und Kurzwaffen ist unter-
sagt.
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2. Der erfolgte Abschuss ist der Bezirkshauptmannschaft Bludenz schriftlich per E-Mail (bhblu-
denz@vorarlberg.at) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden, zu melden 
und hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Jägers, Ort, Datum, Uhrzeit 
der Erlegung samt Reviername, Koordinaten, Beschreibung der Örtlichkeit und des konkreten 
Hergangs, Angabe von verwendeter Munition und Kaliber sowie allfällig durchgeführter Nach-
suchen. 
3. Der Kadaver des erlegten Wolfes ist für weitere Untersuchungen binnen 24 Stunden der Abtei-
lung Vb-Veterinärangelegenheiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der Ve-
terinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in einem dafür geeigneten Behältnis 
(z.B. Schwerlastsack) zu übergeben. Dem Kadaver dürfen keine Körperteile entnommen wer-
den.  
4. Der gegenständliche Bescheid ist beim Nachstellen, Töten und Transportieren des betroffenen 
Tieres stets mitzuführen. 
II. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid 
wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr I 33/2013 idgF, 
ausgeschlossen. 
BEGRÜNDUNG
Die Entscheidungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens so-
wie die angeführten Rechtsgrundlagen.  
Aufgrund der vorliegenden Gutachten des wildökologischen Amtssachverständigen sowie des 
veterinärmedizinischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die unverzügliche Entnahme des 
betreffenden Wolfsindividuums im Interesse der öffentlichen Sicherheit wegen Gefahr im Verzug 
erforderlich ist. Es ist durch den ataktischen Gang und die mangelnde Scheu vor dem Menschen 
klar individualisierbar. 
Durch die hohen Zuwachsraten der Wolfspopulationen in Europa, insbesondere der Alpenpopu-
lation, sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die betroffene Art zu befürchten.  
Schließlich ist noch anzumerken, dass gemäß § 15 Abs 9 des Gesetzes über Naturschutz- und 
Landschaftsentwicklung LGBl Nr 22/1997 idgF, eine gesonderte naturschutzrechtliche Ausnah-
mebewilligung nicht mehr erforderlich war.  
Zu Spruchpunkt II. ist anzumerken, dass wegen der dahinterstehenden öffentlichen Sicherheitsin-
teressen die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen war.  
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben wer-
den, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einzu-
bringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die 
Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich 
die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung 
erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Bitte beachten Sie, dass der 
Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust 
des Schriftstückes) trägt. 
Eine anerkannte Umweltorganisation nach § 66a Abs. 3 des Jagdgesetzes und § 46c des Gesetzes 
über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist berechtigt, Beschwerde beim Landesverwal-
tungsgericht zu erheben. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung der Entscheidung der 
Behörde auf dem Veröffentlichungsportal im Internet gilt die Entscheidung gegenüber anerkann-
ten Umweltorganisationen als zugestellt. 
Hinweis zur Gebührenpflicht: 
Die Beschwerde ist mit 30 Euro zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe der Geschäftszahl 
des angefochtenen Bescheides als Verwendungszweck auf das Konto des Finanzamt Österreich - 
Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu ent-
richten. Bei elektronischer Überw
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oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als 
Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.  
Hinweis zur Gebührenbefreiung:  
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG oder im jeweils zur Anwen-
dung kommenden (Verwaltungs-)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorge-
sehen ist.  
Hinweis für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:  
Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr 
auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden 
Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, 
dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
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Der Bezirkshauptmann 
  
Nachrichtlich an: 
   
  
   
  
   
  
   
  
   
  
   
  
  
   
  
   
  
Ergeht an:
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Vfg:  
1. Bescheid auf dem Veröffentlichungsportal kundmachen
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