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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
Bezirkshauptmannschaft Bludenz Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095 Erläuternde Bemerkungen zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über die Änderung der Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten sowie von der Schonzeit betreffend den Wolf (Ausnahmeverordnung) I. Allgemeines 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Nachdem es im Eigenjagdgebiet Gaßneralpe, Gemeindegebiet St. Gerold der Wildregion 1.1 (Gro- ßes Walsertal) und im Eigenjagdgebiet Alpila (Großes Walsertal), Gemeindegebiet Thüringerberg der Wildregion 1.1 (Großes Walsertal) am 12.07.2025 und 13.07.2025 zu Rissgeschehnissen durch einen Wolf (Canis lupus) gekommen ist, wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Blu- denz vom 16.07. 2025, VBl. der BH Bludenz Nr. 7/2025, die mit 30.09.2025 befristete Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schon- zeit (Ausnahmeverordnung) betreffend diesen Wolf in den dafür in Betracht kommenden Jagdge- bieten festgelegt. Im Zeitraum vom 18.07.2025 bis zum 22.07.2025 kam es zu weiteren Rissen von Weidevieh, konk- ret auf einen Ochsen auf der Alpe Diesnerberg (Gemeindegebiet Sonntag), eine Ziege auf der Alpe Dalaaser Spullers (Gemeindegebiet Dalaas) und zwei Rinder auf der Alpe Faludriga (Gemeindege- biet Raggal). Nach Erhalt des DNA-Prüfberichts wurde nachgewiesen, dass die weiteren Rissge- schehnisse eindeutig durch einen Wolf (Canis Lupus) verursacht wurden. Es handelt sich dabei um denselben Wolf, sodass eine räumliche Anpassung der Verordnung erforderlich war. Der materi- elle Gehalt der Verordnung bleibt unverändert, es handelt sich dabei um dasselbe Wolfsindivi- duum. Lediglich die örtliche Ausdehnung war durch die weiteren Vorfälle anzupassen, um die Ent- nahme des konkret betroffenen Schadwolfes im Hinblick auf die dahinterstehenden öffentlichen (Schutz)interessen zu ermöglichen. Die konkrete Anpassung des örtlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus den Gutachten des wild- ökologisch-jagdwirtschaftlichen sowie des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Demnach ist diese Anpassung wegen der relativ großen räumlichen Verteilung der bisherigen Schadereig- nisse durch denselben Wolf, dem hohen Schadenspotential auf Grund der hohen Anzahl an Rin- der- und Kleinnutztieralpen in diesem Gebiet sowie mit dem hohen Mobilitätspotential dieses Wolfes erforderlich. 2. Finanzielle Auswirkungen für Gebietskörperschaften: Die Erlassung der gegenständlichen Verordnung bedingt für den Bund, das Land und die Gemein- den voraussichtlich keine zusätzlichen Vollzugskosten.
3. EU-Recht: Mit der Erlassung der gegenständlichen Verordnung werden ergänzende Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die Art. 12, 14, 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) gesetzt. 4. Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie / des Klimaschutzes / der Klimawandelan- passung: Die gegenständliche Verordnung hat neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Energieautonomie, die Ziele des Klimaschutzes und eher neutrale Auswirkungen auf die Ziele der Klimawandelanpas- sung. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2 Abs. 2: Es wird lediglich eine Anpassung des örtlichen Geltungsbereiches vorgenommen, die auf Grund neu hinzugekommener Risse erforderlich war. Die Verordnung bezieht sich weiterhin auf das ein- zelne, bereits zur Entnahme freigegebene Wolfsindividuum, sodass der materielle Gehalt der Ver- ordnung unverändert bleibt. Es kann diesbezüglich auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden. Der zeitliche Geltungsbereich bleibt ebenfalls unverändert.