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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes“
www.ris.bka.gv.at VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT BREGENZ Jahrgang 2024 Ausgegeben am 25.07.2024 15. Verordnung: Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit betreffend den Wolf (1. Maßnahmeverordnung 2024) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über die Zulassung einer Ausnahme von den Geboten und Verboten für das Jagen sowie von der ganzjährigen Schonzeit be- treffend den Wolf (1. Maßnahmeverordnung 2024) Auf Grund der §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988 idgF, iVm § 1, § 2 Abs. 3, und §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 der Wolfsmanagementverordnung - WMVO, LGBl.Nr. 30/2024 idgF, wird verordnet: § 1 Ausnahme (1) Zur Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie der Verhütung ernster Schäden an Nutztier- beständen wird eine Ausnahme von der ganzjährigen Schonung für jenes Tier der Art Wolf (Canis lupus, italienische Quellpopulation), welches am 4.7.2024 im Jagdgebiet Ei genjagd Ostergunten in der Wildre- gion 1.5b Bezau-Schönenbach ein trächtiges Rind gerissen hat, zugelassen. (2) Der im Abs. 1 beschriebene Wolf (Canis lupus) gilt als Schadwolf im Sinne des § 2 Abs. 3 der WMVO. (3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 gilt für alle Jagdgebiete der Wildregionen 1.3b Mellental, 1.4 Hintere Bregenzerach und 1.5b Bezau-Schönenbach. (4) Als geeignete Maßnahme wird die letale Entnahme (§ 2) bestimmt. § 2 Letale Entnahme (1) Die letale Entnahme darf von den Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdausübungsberechtigten und den Jagdschutzorganen aller Jagdgebiete der Wildregionen 1.3b Mellental, 1.4 Hintere Bregenzerach und 1.5b Bezau-Schönenbach durchgeführt werden. (2) Die letale Entnahme hat unter Verwendung folgender Waffen und Munition zu erfolgen: Für den Abschuss des Wolfes (§ 1) sind Jagdgewehre mit einem Kaliber von mindestens 6 mm zu verwenden. Es darf nur Munition verwendet werden, die eine Mindestauftreffenergie von 2.000 Joule hat und mit einem Teilzerlegungs- oder Deformationsgeschoß ausgestattet ist. (3) Die Verwendung von Vollmantelgeschossen, Schrotgewehren und Kurzwaffen sind untersagt. (4) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erteilt den Jagdnutzungsberechtigten und den Jagdschutz- organen der Jagdgebiete der Wildregionen 1.3b Mellental, 1.4 Hintere Bregenzerach und 1.5b Bezau -
VBl. der BH Bregenz Nr. 15/2024 - Ausgegeben am 25. Juli 2024 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Schönenbach die Ausnahme vom Verbot der Verwendung des technischen Hilfsmittels „Nachtzielfern- rohr“ ausschließlich für die Ausübung der Jagd auf den Wolf (§ 1). § 3 Meldepflichten (1) Der Jagdnutzungsberechtigte bzw. das Jagdschutzorgan hat die letale Entnahme des betreffenden Wolfes (§ 1) unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz über die elektronische Jagdverwaltungs- datenbank zu melden. (2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Jägers, Ort (Revierteil), Datum, Uhrzeit der durchgeführten letalen Entnahme, Koordinaten, Beschreibung der Örtlichkeit und des konkreten Hergangs, verwendete Munition und Kaliber und allfällig durchgeführte Nachsuche. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 15.10.2024 außer Kraft. Der Bezirkshauptmann in Vertretung: M a g . I n g o m a r W e t z l i n g e r