bescheidbeschwerde-gem-art-130-abs-1-z-1-b-vg-ivm-ssss-7-und-9-vwgvg-oeg-mecfs-2026_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren gemäß §§ 7 ff IFG zu 2641/AB des BMASGPK betreffend die “flächendeckende Versorgung” von ME/CFS und PAIS Betroffenen“
BESCHEIDBESCHWERDE gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 und 9 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht Erdbergstraße 192-196 1030 Wien eingebracht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Beschwerdeführerin Österreichische Gesellschaft für ME/CFS ZVR-Zahl: 1753703252 Obere Augartenstraße 26–28 / Postkasten 29 1020 Wien vertreten durch den Vorstand Belangte Behörde Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Angefochtener Bescheid Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 29.05.2026, GZ 2026-0.374.652, zugestellt am 13.07.2026
I. Beschwerdeerklärung Die Österreichische Gesellschaft für ME/CFS erhebt gegen den umseits bezeichneten Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Der Bescheid wird insbesondere angefochten, als der Beschwerdeführerin der Zugang zu ● den Protokollen bzw. Ergebnisdokumenten des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024, ● den Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote sowie ● den internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 2641/AB nicht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang insbesondere deshalb als rechtswidrig, weil ● die Voraussetzungen des Geheimhaltungsgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG hinsichtlich der vorhandenen, aber zurückgehaltenen Unterlagen nicht hinreichend konkret dargelegt wurden, ● die gesetzlich gebotene Interessenabwägung nicht ausreichend nachvollziehbar vorgenommen wurde, ● ein zumindest teilweiser Informationszugang gemäß § 6 Abs. 2 IFG nicht ausreichend geprüft bzw. dessen Ausschluss nicht hinreichend begründet wurde und ● hinsichtlich der internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 2641/AB die Feststellung ihres vollständigen Nichtvorliegens nicht nachvollziehbar begründet wurde. II. Rechtzeitigkeit Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.07.2026 elektronisch übermittelt. Die vorliegende Beschwerde wird innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit rechtzeitig eingebracht. Der Bescheid selbst trägt das Datum 29.05.2026. Am 16.07.2026 wurden der Beschwerdeführerin zusätzlich vier postalische Ausfertigungen desselben Bescheids gegen Übernahmebestätigung zugestellt. 1
III. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine bundesweit tätige gemeinnützige Patientenorganisation und Interessenvertretung von Menschen mit ME/CFS in Österreich. Mit Informationsbegehren vom 25.10.2025 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 ff IFG Informationen und Unterlagen insbesondere zum Aktionsplan „Postakute Infektionssyndrome“ (NAP PAIS), zur Versorgungssituation von Menschen mit ME/CFS und PAIS sowie zu den damit verbundenen gesundheitspolitischen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen. Bereits in diesem Informationsbegehren legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie unabhängig, ehrenamtlich und im öffentlichen Interesse tätig ist und die beantragten Informationen der faktenbasierten Dokumentation und Aufarbeitung der Versorgungssituation dienen. In seiner Beantwortung teilte das BMASGPK (die belangte Behörde) unter anderem mit, dass der NAP PAIS am 22.11.2024 im Ständigen Koordinierungsausschuss besprochen, jedoch nicht freigegeben worden sei und kein Einvernehmen zwischen den Zielsteuerungspartnern erzielt werden konnte. Weiters führte das BMASGPK aus, dass im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit eine Neupriorisierung und Reevaluierung von Maßnahmen des Aktionsplans stattgefunden habe und eine Bestandserhebung zu verfügbaren Versorgungseinrichtungen durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 21.02.2026 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass ihr Informationsbegehren nicht vollständig erledigt war. Das BMASGPK hatte selbst auf konkrete Dokumente, Entscheidungsgrundlagen und Arbeitsprozesse Bezug genommen, ohne die zugrunde liegenden Unterlagen zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher unter anderem ausdrücklich um Übermittlung ● der Protokolle bzw. Ergebnisdokumente des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024, ● der Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote und ● der internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur parlamentarischen Anfragebeantwortung 2641/AB. Mit Beantwortung vom 21.04.2026 bestätigte das BMASGPK das Vorhandensein einer internen Ergebniszusammenfassung des Ständigen Koordinierungsausschusses sowie von Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen zur Bestandserhebung, verweigerte jedoch unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 IFG den Zugang. Hinsichtlich der internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 2641/AB teilte das BMASGPK lediglich mit, dass ihm hierzu keine Informationen gemäß § 2 IFG vorlägen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte das BMASGPK diese Rechtsauffassung. 2
IV. Beschwerdegründe 1. Protokolle bzw. Ergebnisdokumente des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024 Die Beschwerdeführerin begehrt keine unbestimmte Einsicht in interne Beratungen, sondern die Protokolle bzw. Ergebnisdokumente einer konkret bezeichneten Sitzung des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024. Die belangte Behörde bestätigt, dass eine interne Ergebniszusammenfassung vorhanden ist. Zur vollständigen Geheimhaltung führt sie aus, der Ständige Koordinierungsausschuss habe keine finale Entscheidung getroffen. Es handle sich daher um eine in Vorbereitung befindliche Angelegenheit. Eine Veröffentlichung sei geeignet, die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung innerhalb der Bundesgesundheitsagentur durch „Druck von Dritten“ zu beeinflussen. Diese Begründung bleibt aus Sicht der Beschwerdeführerin zu allgemein. Insbesondere legt der Bescheid nicht dar, welche konkrete noch ausstehende Entscheidung geschützt werden soll, in welchem unmittelbaren Zusammenhang die begehrte Ergebniszusammenfassung mit dieser Entscheidung steht und weshalb ihre Offenlegung die weitere Willensbildung tatsächlich beeinträchtigen würde. Maßgebend für die Geheimhaltung ist schließlich nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken (vgl BVwG-Erkenntnis W128 2337291-1 vom 05.05.2026; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at)) Aus dem Umstand, dass gesundheitspolitische Prozesse fortgeführt werden und weitere Entscheidungen möglich sind, folgt nicht automatisch, dass sämtliche vorausgehenden Ergebnisdokumente bis zum Abschluss eines möglicherweise langfristigen Gesamtprozesses vollständig geheim bleiben dürfen. Andernfalls könnte der Geheimhaltungsgrund über einen sehr langen Zeitraum fortwirken, obwohl sich einzelne Beratungs- und Entscheidungsphasen bereits abgeschlossen haben. Auch die abstrakte Möglichkeit, dass eine Veröffentlichung öffentliche Diskussion, Kritik oder „Druck von Dritten“ auslösen könnte, vermag ohne nähere Konkretisierung eine vollständige Geheimhaltung nicht zu begründen. Informationsfreiheit betrifft ihrem Wesen nach gerade Informationen, deren Bekanntwerden öffentliche Diskussion oder Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen kann. Würde bereits diese mögliche Folge als ausreichende Beeinträchtigung angesehen, könnte der Informationszugang gerade bei politisch und gesellschaftlich relevanten Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen werden. Erforderlich wäre daher eine konkrete Darlegung, welche geschützte Willensbildung gerade durch welche Inhalte des begehrten Dokuments beeinträchtigt würde. 3
Eine solche individualisierte Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht, weshalb eine gerichtliche Überprüfung dieser Begründung unumgänglich ist. 2. Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote Die vollständige Verweigerung dieser Unterlagen bildet einen zentralen Gegenstand der Beschwerde. Die belangte Behörde führt hierzu aus, eine Veröffentlichung würde „laufende Arbeiten und zukünftige Prozesse sowie die Zusammenarbeit zwischen den Partnern der Zielsteuerung Gesundheit (Bund, Länder, Sozialversicherung) generell beeinträchtigen“. Diese Begründung geht aus Sicht der Beschwerdeführerin über den in § 6 Abs. 1 Z 5 IFG normierten Schutz der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung hinaus. Insbesondere stellen „zukünftige Prozesse“ sowie eine mögliche Beeinträchtigung der Zusammenarbeit „generell“ keine konkrete Bezeichnung einer geschützten Entscheidung dar. Würde die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung zukünftiger Zusammenarbeit genügen, könnten Unterlagen aus dauerhaft bestehenden oder wiederkehrenden gesundheitspolitischen Arbeitsprozessen über lange Zeiträume oder gar dauerhaft der Informationsfreiheit entzogen werden. Gerade dies widerspräche der gesetzlichen Begrenzung der Geheimhaltung auf jene Fälle und Zeiträume, in denen sie zur unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung tatsächlich erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine umfassende Einsicht in sämtliche internen Beratungen der Zielsteuerung-Gesundheit begehrt. Beantragt wurden vielmehr konkret: ● Beauftragungen, ● Leistungsbeschreibungen und ● Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote. Aus solchen Unterlagen können insbesondere hervorgehen, ● welcher konkrete Auftrag erteilt wurde, ● welche Leistungen und Fragestellungen Gegenstand der Bestandserhebung sind, ● welche fachlichen oder methodischen Grundlagen der Erhebung zugrunde liegen, ● welche Personen bzw. Institutionen mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, ● welche Verantwortlichkeiten bestehen und ● wie das Projekt organisatorisch ausgestaltet wurde. 4
Gerade diese Informationen ermöglichen es der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage die Versorgungssituation von Menschen mit ME/CFS erhoben und bewertet wird und wie daraus gesundheitspolitische Entscheidungen vorbereitet werden. Der angefochtene Bescheid legt nicht dar, weshalb sämtliche dieser unterschiedlichen Informationsbestandteile gleichermaßen geeignet sein sollen, eine konkrete Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen. Eine pauschale Berufung auf laufende und zukünftige Prozesse sowie die generelle Zusammenarbeit der Zielsteuerungspartner vermag daher die vollständige Geheimhaltung der gesamten Dokumentengruppe nicht hinreichend zu begründen. Gerade bei Projektunterlagen, Leistungsbeschreibungen und Beauftragungen handelt es sich zudem ihrem Wesen nach um Dokumente, die typischerweise der Organisation, Durchführung und Dokumentation eines Projekts dienen. Der Bescheid legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Dokumentenkategorien insgesamt der unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG zuzuordnen sein sollen. 3. Interne Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur parlamentarischen Anfragebeantwortung 2641/AB Hinsichtlich der begehrten internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 2641/AB stellt die belangte Behörde lediglich fest, dass ihr hierzu keine Informationen gemäß § 2 IFG vorlägen. Diese Feststellung wird nicht näher begründet. Gleichzeitig führte das BMASGPK bereits in der Beantwortung des ursprünglichen Informationsbegehrens aus, dass zumindest eine konkret bezeichnete fachliche Leitlinie eine Grundlage für die parlamentarische Anfragebeantwortung 2641/AB bildete. Die Beschwerdeführerin behauptet ausdrücklich nicht, dass bestimmte interne Dokumente zwingend vorhanden sein müssen. Aus dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erhebungen bzw. Feststellungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass keinerlei interne Entscheidungs- oder Arbeitsunterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung der parlamentarischen Anfragebeantwortung vorhanden seien. Angesichts des Umfangs und Gegenstands der parlamentarischen Anfragebeantwortung sowie der darin verarbeiteten fachlichen Inhalte erscheint die bloße Feststellung des vollständigen Nichtvorliegens entsprechender Informationen ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. 5
V. Rechtliche Beurteilung 1. Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG Nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG dürfen Informationen nur insoweit nicht zugänglich gemacht werden, als und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass laufende Entscheidungs- und Beratungsprozesse unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt werden können. Der angefochtene Bescheid lässt hinsichtlich der vollständig zurückgehaltenen Unterlagen jedoch nicht ausreichend erkennen, ● welche konkrete noch zu treffende Entscheidung geschützt werden soll, ● in welchem unmittelbaren Zusammenhang die jeweils begehrte Information mit dieser Entscheidung steht, ● worin die konkrete Beeinträchtigung durch ihre Offenlegung bestehen würde, ● weshalb diese Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch fortbesteht und ● weshalb gerade die vollständige Geheimhaltung der jeweiligen Unterlage erforderlich und verhältnismäßig sein soll. Die wiederholte Bezugnahme auf einen „weiteren Prozess“, auf „laufende und zukünftige Prozesse“ oder auf eine generelle Beeinträchtigung der Zusammenarbeit innerhalb der Zielsteuerung-Gesundheit beschreibt einen weiten politischen und administrativen Zusammenhang, benennt jedoch nicht ohne Weiteres eine konkrete Entscheidung und deren unmittelbare Vorbereitung. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil § 6 Abs. 1 Z 5 IFG nach seinem Wortlaut keine allgemeine Ausnahme für sämtliche Unterlagen aus laufenden Verwaltungs- oder Politikprozessen vorsieht. Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass Z 5 nur die unmittelbare Vorbereitung einer Entscheidung schützt und Informationen daher in Verbindung mit einer konkret zu treffenden Entscheidung stehen müssen; eine lediglich abstrakte Eignung, bei irgendwann zu treffenden Entscheidungen eine Rolle zu spielen, genügt demnach nicht (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 23, Stand 01.06.2025). 2. Unzureichende Interessenabwägung § 6 Abs. 1 IFG verlangt eine Abwägung sämtlicher in Betracht kommenden Interessen an der Erteilung der Information einerseits und ihrer Geheimhaltung andererseits. Die Beschwerdeführerin hat bereits im ursprünglichen Informationsbegehren ausdrücklich dargelegt, dass sie als bundesweit tätige gemeinnützige Patientenorganisation unabhängig, ehrenamtlich und im öffentlichen Interesse tätig ist. 6
Auch der angefochtene Bescheid selbst hält ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin die Interessenvertretung von ME/CFS-Betroffenen in Österreich ist. Das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin ist konkret und unmittelbar. Die begehrten Unterlagen sollen insbesondere ermöglichen, ● staatliche Versorgungsplanung nachvollziehen zu können, ● gesundheitspolitische Priorisierungen und Entscheidungsgrundlagen fachlich einzuordnen, ● die Grundlagen und Methodik der Bestandserhebung zur ME/CFS-Versorgung nachvollziehen zu können, ● Betroffene, Angehörige sowie medizinisches Personal und die Öffentlichkeit an sich sachlich über bestehende und geplante Entwicklungen der Versorgung informieren zu können und ● die Aufgaben der Beschwerdeführerin als bundesweite Patientenvertretung auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage wahrzunehmen. Bei den begehrten Informationen handelt es sich damit nicht um Informationen, die ausschließlich einem privaten oder persönlichen Interesse dienen. Sie betreffen die Planung und Bewertung der Versorgung einer erheblich beeinträchtigten Patientengruppe innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems und damit einen Gegenstand von erheblichem öffentlichem Interesse. Der angefochtene Bescheid setzt sich mit diesem konkreten Informationsinteresse nicht in der gesetzlich notwendigen Tiefe auseinander. Die Interessenabwägung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die angenommenen Geheimhaltungsinteressen darzustellen und deren Überwiegen festzustellen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin dargelegten öffentlichen Informationsinteresse sowie dessen Gewicht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Abwägung ist dem Bescheid hingegen nicht zu entnehmen. Eine nachvollziehbare Gewichtung des konkret dargelegten Informationsinteresses der Beschwerdeführerin gegenüber den konkret bestehenden Geheimhaltungsinteressen ist daraus nicht ersichtlich. Dies ist insbesondere von Relevanz, da auch der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zum Informationsfreiheitsgesetz explizit auf die Notwendigkeit eines „harm tests“ hinweisen: „Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte [...].“ (ErlRV 2238 BlgNR XXVII. GP , 8.) Hervorgehoben wird darin ebenso die besondere Rolle von Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren (ebda), wozu auch die 7
Beschwerdeführerin gezählt werden muss, die als bundesweit tätige gemeinnützige Patientenorganisation ehrenamtlich und im öffentlichen Interesse seit ihrer Gründung die Aufklärung über die schwere Krankheit ME/CFS vorantreibt, wozu insbesondere auch die faktenbasierte Dokumentation und Aufarbeitung der Versorgungssituation zählen. 3. Unzureichende Prüfung eines teilweisen Informationszugangs gemäß § 6 Abs. 2 IFG Selbst wenn hinsichtlich einzelner Inhalte der begehrten Unterlagen ein Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs. 1 IFG bestehen sollte, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit einer vollständigen Geheimhaltung. § 6 Abs. 2 IFG bestimmt ausdrücklich, dass dann, wenn die Voraussetzungen eines Geheimhaltungsgrundes nur auf einen Teil einer Information zutreffen, auch nur dieser Teil der Geheimhaltung unterliegt. Der angefochtene Bescheid führt hinsichtlich der Ergebniszusammenfassung des Ständigen Koordinierungsausschusses sowie der Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen oder Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote lediglich aus, dass aufgrund des „inhaltlichen Zusammenhanges“ eine Einschränkung der Geheimhaltung auf einzelne Teile nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb eine teilweise Offenlegung, etwa durch Schwärzung einzelner Passagen oder Auslassung tatsächlich geheimhaltungsbedürftiger Inhalte, ausscheiden soll, enthält der Bescheid jedoch nicht. Insbesondere bleibt offen, ● weshalb einzelne tatsächlich schutzwürdige Passagen nicht geschwärzt werden können, ● weshalb sachliche Bestandteile nicht herausgegeben werden können, ● weshalb einzelne Abschnitte oder Anlagen nicht zugänglich gemacht werden können und ● weshalb beispielsweise Informationen zu Projektauftrag, Leistungsgegenstand, Methodik, organisatorischer Ausgestaltung oder Verantwortlichkeiten notwendigerweise denselben Geheimhaltungsinteressen unterliegen sollen wie möglicherweise sensible Beratungsinhalte. Gerade bei Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen ist ohne nähere Prüfung nicht nachvollziehbar, weshalb sämtliche darin enthaltenen Informationen gleichermaßen geeignet sein sollen, die unmittelbare Vorbereitung einer Entscheidung zu beeinträchtigen. Die pauschale Bezugnahme auf einen „inhaltlichen Zusammenhang“ genügt aus Sicht der Beschwerdeführerin daher nicht, um den vollständigen Ausschluss eines Teilzugangs zu rechtfertigen. VI. Anregung zur Beiziehung und Prüfung der zurückgehaltenen Unterlagen Da insbesondere die Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG sowie die Frage eines möglichen Teilzugangs vom konkreten Inhalt der zurückgehaltenen Dokumente abhängen, regt die Beschwerdeführerin an, die entsprechenden Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuziehen und zu prüfen. 8
Dies betrifft insbesondere ● die interne Ergebniszusammenfassung des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024 sowie ● die vorhandenen Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote. Erst anhand des konkreten Inhalts dieser Unterlagen kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher einzelnen Informationen Geheimhaltungsgründe tatsächlich bestehen und ob bzw. in welchem Umfang zumindest ein teilweiser Informationszugang möglich ist. VII. Beschwerdebegehren Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. aussprechen, dass die Nichtgewährung des Zugangs zu den angefochtenen Informationen rechtswidrig ist und dass und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Zugang zu diesen Informationen zu gewähren ist; 2. insbesondere aussprechen, dass der Beschwerdeführerin Zugang zu ○ den Protokollen bzw. Ergebnisdokumenten des Ständigen Koordinierungsausschusses vom 22.11.2024 sowie ○ den Beauftragungen, Leistungsbeschreibungen und Projektunterlagen zur Bestandserhebung der ME/CFS-Versorgungsangebote zu gewähren ist, soweit nicht hinsichtlich konkret bestimmter Einzelinformationen tatsächlich erforderliche und verhältnismäßige Geheimhaltungsgründe bestehen; 3. aussprechen, dass soweit Geheimhaltungsgründe lediglich einzelne Bestandteile der begehrten Informationen betreffen, ein entsprechender Teilzugang unter geeigneter Schwärzung bzw. Auslassung ausschließlich der konkret geheimhaltungsbedürftigen Inhalte zu gewähren ist; 4. hinsichtlich der begehrten internen Entscheidungs- und Arbeitsunterlagen zur Anfragebeantwortung 2641/AB die Rechtmäßigkeit der Feststellung überprüfen, wonach dem BMASGPK keinerlei entsprechende Informationen gemäß § 2 IFG vorliegen; 5. hilfsweise den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 9