Konsequenzen bei Bruch des Richter-Diensteides
Sehr geehrteAntragsteller/in
Gemäß § 29 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) leisten Bundesrichter bei Antritt ihrer ersten Planstelle folgenden Diensteid: »Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.«
Der Umstand, dass es allem Anschein nach regelmäßig vorkommt, dass (Bundes-) Richter ihren Diensteid brechen (beispielhaft seien die Bundesverwaltungsrichter Harald WÖGERBAUER, Stephan WAGNER, Julia JERABEK und Elisabeth WUTZL genannt), wirft grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick darauf, dass im RStDG keine Bestimmungen existieren, die regeln würden, welche Konsequenzen zu folgen haben, wenn Richter ihren Diensteid brechen:
Welche Bestimmungen regeln, welche Konsequenzen zu folgen haben, wenn (Bundes-) Richter ihren Diensteid brechen?
Es wird höflichst um Zugang zu allen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz vorhandenen und verfügbaren Dokumente ersucht, welche derartige Bestimmungen beinhalten!
2) Im Hinblick darauf, dass im RStDG keine Bestimmungen existieren, die regeln würden, wer über entscheidet, welche Konsequenzen zu folgen haben, wenn Richter ihren Diensteid brechen:
Wer entscheidet, welche konkreten Konsequenzen zu folgen haben, wenn (Bundes-) Richter ihren Diensteid brechen?
Es wird höflichst Zugang zu allen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz vorhandenen und verfügbaren Dokumente ersucht, in welchen die für die Entscheidung Zuständigen bezeichnet werden!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche wahrnehmen, dass (Bundes-) Richter den ihren Diensteid brechen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum9. April 2026
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7. Mai 2026
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