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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leitlinien, Regeln und Handlungsanweisungen zur Informationsfreiheit“
bmimi.gv.at BMIMI - I/PR15 (Informationsfreiheitsrecht- und Verwaltungsmanagement) Sachbearbeiter:in @bmimi.gv.at Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an oben angeführte E-Mail- Adresse zu richten. An alle Mitarbeiter:innen Geschäftszahl: 2025-0.535.724 Wien, am 26 . August 2025 Erlass: Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) im BMIMI Sehr geehrte Kollegen:innen, mit Wirksamkeit zum 1. September 2025 wird mit Artikel 22a B-VG ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen (=Grundrecht) in der österreichischen Rechtsordnung etabliert. Zeitgleich tritt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft, welches die entsprechenden Regelungen konkretisiert. Es treten die bisherigen Auskunftspflichtge- setze des Bundes und der Länder sowie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG, Art. 20 Abs. 4 B-VG sowie Art. 20 Abs. 5 B-VG außer Kraft. Das IFG unterscheidet zwischen zwei Säulen der Informationspflicht: • Proaktive Informationspflicht • Reaktive bzw. passive Informationspflicht (Informationsbegehren) Ziel dieses Erlasses ist die einheitliche, rechtskonforme und praktikable Umsetzung der neuen Informationspflichten innerhalb des Ressorts sicherzustellen. Folgende Maßnahmen sind da- her ab 01.09.2025 verpflichtend umzusetzen:

GZ. 2025-0.535.724 2 von 8 Proaktive Informationspflicht I. Regelungsinhalt: Veröffentlichungspflichtig sind unter anderem Organe der Verwaltung (worunter das Bundesministerium fällt), wenn: • eine Information im Sinne des IFG vorliegt, • diese Information von allgemeinem Interesse ist, • von der informationspflichtigen Stelle erstellt oder in Auftrag gegeben wurde • und kein Geheimhaltungsgrund gegen die Herausgabe spricht. II. Fachliche Zuständigkeit Die Umsetzung der proaktiven Veröffentlichungspflicht obliegt den jeweiligen Fachsekti- onen und Fachabteilungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Ermächtigung zur Geneh- migung der Veröffentlichung richtet sich grundsätzlich nach den Genehmigungsbefugnis- sen der Geschäftsordnung. Zur Genehmigung der proaktiven Veröffentlichung von Infor- mationen, welche durch den Bundesminister genehmigt wurden, sind die fachlich zu- ständigen Sektionsleitungen ermächtigt. Die I/PR15 steht bei auftretenden Fragen bera- tend zur Verfügung und kann anlassbezogen direkt oder im ELAK Prozess eingebunden werden. III. Allgemeine Regeln: a. Informationen im Sinne des IFG Als Information im Sinne des IFG gilt jede amtlichen oder unternehmerischen Zwe- cken dienende Aufzeichnung im Wirkungs- oder Geschäftsbereich, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. b. Allgemeininteresse Eine Information gilt als von allgemeinem Interesse, wenn sie für einen hinreichend großen Adressaten- und Personenkreis von Bedeutung ist. Als Orientierungskrite- rium kann die budgetäre Relevanz herangezogen werden. Neben der budgetären Relevanz ist insbesondere der Inhalt, die Funktion im Verwaltungshandeln sowie die Reichweite der potenziellen Auswirkungen auf die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Je größer der betroffene Adressatenkreis, je höher der finanzielle oder politische Stellenwert und je stärker die Steuerungswirkung der Information, desto eher ist ein allgemeines Interesse zu bejahen. Für die Beurteilung ob Allgemeininteresse vorliegt hat jeweils für den konkreten Fall eine Einzelfallabwägung zu erfolgen.

GZ. 2025-0.535.724 3 von 8 In § 2 Abs. 2 IFG werden im Rahmen einer demonstrativen (somit nicht abschließen- den) Aufzählung folgende Informationstypen genannt und festgelegt, dass diese in aller Regel von allgemeinem Interesse sind: • Geschäftseinteilungen • amtliche Statistiken • Tätigkeitsberichte • Studien • Gutachten • Umfragen • Stellungnahmen • Verträge Zu Tätigkeitsberichten: Als Tätigkeitsberichte im Sinne des Informationsfreiheitsge- setzes gelten Informationen, die über die Tätigkeit einer Kommission, eines Gremi- ums oder eines Verwaltungsorgans berichten – etwa in Form von Jahres- oder Ab- schlussberichten. Nicht darunter fallen hingegen Berichte mit rein abrechnungsbe- zogenem Charakter, wie sie beispielsweise im Rahmen der Abwicklung von Beauf- tragungen üblich sind. Zu Stellungnahmen: Als Stellungnahmen von allgemeinem Interesse sind solche zu verstehen, welche etwa eine strategische oder grundsätzliche Positionierung des Ressorts beinhalten. Stellungnahmen, welche bereits bekannte Positionen des Res- sorts wiederholen und keinen allgemeinen Adressatenkreis betreffen oder für die- sen von Relevanz sind, werden das Kriterium des allgemeinen Interesses nicht erfül- len. Bei Stellungnahmen im Zuge von legistischen Vorhaben ist folgendes zu beachten: Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen sind von der Veröffentlichungspflicht des IFG umfasst. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang ebenso die Veröffentli- chung der Materialien zu Verordnungen (etwa Erläuterungen). Bezüglich Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen ist hingegen § 16 IFG (Subsidiari- tätsklausel) einschlägig. Da für Gesetzgebungsverfahren bereits besondere verfah- rensrechtliche Bestimmungen über die Veröffentlichung von Stellungnahmen und Begleitmaterialien bestehen, ist in diesen Fällen keine zusätzliche Veröffentlichung durch das Ressort nach dem IFG erforderlich. Zu Verträgen: Der Vertragsbegriff ist weit auszulegen. Es fallen alle Arten von Ver- trägen unter diesen Begriff somit auch Werkverträge, Werknutzungsverträge, För- derverträge, Zuschussverträge, Gesellschafterverträge, Abwicklungsverträge, Ar- beits- und Dienstverträge, Jahresplanungen mit Beteiligungen des Ressorts, Verein- barungen mit anderen Gebietskörperschaften. Es sind sowohl der Vertrag als auch die integrierenden Bestandteile des Vertrags umfasst. Eine proaktive Veröffentlichung der oben aufgezählten Informationen hat daher in aller Regel zu erfolgen. Verträge über EUR 100.000,-- sind laut gesetzlicher Vermu- tung jedenfalls von allgemeinem Interesse und müssen daher veröffentlicht werden. Besondere Ressortumsetzungen in diesem Zusammenhang finden Sie unter IV.

GZ. 2025-0.535.724 4 von 8 Informationen, wie rein verwaltungsinterne Organisationsunterlagen (z.B. interne Ablaufregelungen, Erlässe, Berichte der internen Revision), HBM-Informationen, Sachverhalte oder individuelle Weisungen sind in der Regel nicht proaktiv zu veröf- fentlichen. Keine Informationen im Sinne des IFG sind persönliche Notizen, private oder infor- melle Mitteilungen bzw. Nachrichten, bloßes Wissen oder Vorentwürfe zu persönli- chen Zwecken – diese fallen daher nicht unter die Veröffentlichungsregelungen des IFG. c. Geheimhaltungsgründe Das IFG sieht in § 6 Geheimhaltungsgründe vor, die gegen das Informationsinteresse des:der Antragstellers:in abzuwägen sind (Interessensabwägung). Diese Prüfung ist jeweils eine Einzelfallprüfung. Von den Geheimhaltungsgründen umfasst sind unter anderem der Schutz von Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten sowie von geistigem Eigentum. Ebenso ist die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung des obersten Or- gans, sowie der Schutz vor erheblichen Schäden der Gebietskörperschaft umfasst. Auch internationale Beziehungen und Normen sowie die Vertraulichkeit der Kom- munikation mit anderen Staaten sowie mit Organen der Europäischen Union können als Geheimhaltungsgründe gelten. Die Auslegung der Geheimhaltungsgründe folgt den jeweiligen Materiengesetzen oder Sonderbestimmungen (DSGVO, Wettbewerbsrecht, Vergaberecht). Zur Ausle- gung der Geheimhaltungsgründe wird zudem die bestehende Judikatur herangezo- gen. Die Interessenabwägung ist zu dokumentieren und entsprechend dem Ergebnis Zu- gang zur Information zu gewähren oder zu verwehren. Diese Interessenabwägung ist sowohl für die gesamte Information (also Prüfung ob die Zurverfügungstellung dieser Information einem Geheimhaltungsinteresse widerspricht), sowie für kon- krete Teile der Information (also etwa ein konkreter Absatz, eine konkrete Angabe) zu treffen. Sofern ein Geheimhaltungsgrund für einen Teil der Information über- wiegt, unterliegt nur dieser Teil der Geheimhaltung. Eine Schwärzung ist durchzu- führen. Näheres finden Sie unter „Schwärzung“. Um eine möglichst effiziente Arbeitsweise zu gewährleisten, sind mögliche vorlie- gende Geheimhaltungsinteressen bereits vor Vertragsabschluss vom Vertrags- partner eindeutig zu kennzeichnen und im ELAK entsprechend zu dokumentieren. Die im Intranet verfügbaren Musterverträge wurden dahingehend überarbeitet und sind verpflichtend zu verwenden. Grundsätzlich wird empfohlen etwaig bestehende Geheimhaltungsgründe ehest- möglich im ELAK zu dokumentieren.

GZ. 2025-0.535.724 5 von 8 d. Entscheidungsbaum Zur Prüfung der proaktiven Informationspflicht, sowie zur Dokumentation der Prü- fung, steht ein Entscheidungsbaum zur Verfügung. Als Ergebnis des Entscheidungsbaums kann ein pdf-Dokument generiert werden. Es wird emp- fohlen, dieses Dokument als Dokumentation der Prüfung in den gegenständlichen ELAK aufzunehmen. e. Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach IFG erfolgt über den ELAK. Es sind sowohl die Information selbst als auch Metadaten zu der Information zu veröffentlichen. Die Information ist in einem für die weitere Verwendung geeigneten Format und Sprache und (soweit kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist) nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (somit barrierefrei) zu veröffentlichen. Bei Verträgen ist ein pdf aus dem zur Unterzeichnung herangezogenen Dokuments zu erstellen und dieses zu veröffentlichen, sofern die Veröffentlichungspflicht vorliegt. Es ist davon abzusehen, das unterfertigte Dokument zu veröffentlichen, da es sich dabei um einen Scan handelt und dieser die Voraussetzungen des Web-Zugänglich- keits-Gesetzes nicht erfüllt. Als Metadaten zu der Information ist obligatorisch folgendes zur Verfügung zu stel- len: • Identifikator • Erstellungsdatum • Titel, Beschreibung • Kategorie • Schlagworte • Link • datenverantwortliche und veröffentlichende Stelle • Lizenz und Sprache Fakultativ kann Folgendes zur Verfügung gestellt werden: • weiterführender Link • Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in der Sprache einer Volksgruppe • Kontakt der datenverantwortlichen Stelle • Veröffentlichungszeitpunkt • Gültigkeitsende • Nutzungsbedingungen Ein Vorschlag zu den Metadaten wird automatisiert aus dem ELAK und dem Verwal- tungsdatenkatalog generiert und den Sachbearbeiter:innen zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung ist vor der Ablage durchzuführen und hat ehestmöglich, sobald die Vo- raussetzungen erfüllt sind, zu erfolgen. Sofern eine Veröffentlichung der Information auch auf der Website des Ressorts erfolgen soll, hat dies im Sinne der Datenminimierung durch Verlinkung zu erfolgen. Auch für freiwillige Veröffentlichungen von Dokumenten ist in diesem Sinne vorzugehen Gemäß § 5 IFG ist bei der Veröffentlichung von Informationen eine Lizenz anzugeben, die die Nutzungs- und Weiterverwendungsrechte der bereitgestellten Inhalte regelt. Für Veröffentlichungen nach dem IFG ist die Creative Commons Attribution 4.0 Interna- tional (CC BY 4.0)-Lizenz zu verwenden. Diese Lizenz erlaubt die Nutzung, Weitergabe

GZ. 2025-0.535.724 6 von 8 und Bearbeitung der Inhalte – auch für kommerzielle Zwecke – unter der Voraussetzung, dass die ursprüngliche Quelle angemessen genannt wird. IV. Besondere Umsetzungsanweisungen – tabellarische Aufbereitungen Bei Verträgen ist, wie oben angeführt, in aller Regel davon auszugehen, dass ein allge- meines Interesse vorliegt. Ein solches besteht laut gesetzlicher Indikation jedenfalls, wenn der Nettovertragswert EUR 100.000,-- übersteigt. Für den Informationstypus der Verträge gelten im Ressort nachfolgende gesonderte Regelungen. Sofern die Information nicht durch eine der in Folge genannten besonderen Umsetzungsanweisungen erfasst ist, ist wie oben angeführt vorzugehen. a. Verträge die in der ADB geführt werden: o Verträge unter EUR 100.000,-- Bei Verträgen unter EUR 100.000,-- nimmt der Gesetzgeber in aller Regel das Vorhandensein von Allgemeininteresse an. Im Ressort erfolgt eine tabellarische Aufbereitung zu Verträgen un- ter EUR 100.000,-- aus der ADB (Auftragsdatenbank). Diese tabella- rische Aufbereitung wird regelmäßig von der I/PR15 veröffentlicht. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung der Verträge kann unterbleiben. Da nunmehr eine Veröffentlichung der Angaben aus der ADB er- folgt, ist bei der Eintragung und im Zuge der Freigabe der Angaben in der ADB ein besonderes Augenmerk auf Korrektheit, Schlüssig- keit und Aussagekraft zu legen. Durch die I/PR15 erfolgt keine ge- sonderte Qualitätskontrolle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. o Verträge über EUR 100.000,-- Bei Verträgen über EUR 100.000,-- ist Allgemeininteresse jedenfalls anzunehmen – diese sind daher zu veröffentlichen unabhängig da- von, ob eine tabellarische Aufbereitung aus der ADB erfolgt. Ge- heimhaltungsgründe nach § 6 IFG sind zu beachten. b. Förderverträge Die Veröffentlichungspflicht von Förderungen richtet sich vorrangig nach § 40k TDBG 2012 und subsidiär nach dem IFG. Demnach werden Leistungen an nicht natürliche Personen ab einem Betrag von EUR 1.500,-- im Transparenzportal offengelegt. Eine darüber hinausgehende Veröffentli- chung von Förderverträgen an nicht natürliche Personen unter EUR 100.000,-- kann unterbleiben. Auch bei der Eintragung in die TDB ist besonders auf Korrektheit, Schlüssigkeit und Aussagekraft zu achten. Durch die I/PR15 als Ressortkoordinator für die TDB oder das BMF erfolgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung keine gesonderte Qualitätskon- trolle. Eine Veröffentlichung von Förderverträgen an natürliche Personen unter EUR 100.000,-- ist entsprechend der allgemeinen Regel zu prüfen und hat in aller Regel zu erfolgen (ohne Name des Empfängers).

GZ. 2025-0.535.724 7 von 8 Förderverträge an natürliche und nicht natürliche Personen ab EUR 100.000,-- sind jedenfalls zu veröffentlichen. Geheimhaltungsgründe nach § 6 IFG sind zu beachten. 1. Wiederkehrende Verträge Bei standardisierten Vertragsarten (z. B. Reisetätigkeiten, Coachingleistungen, Cate- ring, Arbeits- oder Dienstverträgen sowie Arbeitskräfteüberlassungsverträge) ist im Sinne eines verwaltungseffizienten Zugangs bei gleichzeitiger Gewährung des Zu- gangs zu Informationen sicherzustellen, dass entweder die Veröffentlichung der Ver- träge selbst oder regelmäßig von Datensätzen in tabellarischer Form in Verbindung mit der Veröffentlichung der Musterverträge erfolgt. Dies kann etwa bei kleinvolumigen Beschaffungsvorgängen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, der Fall sein oder bei Verträgen die regelmäßig in der gleichen Form und Formulierung abgeschlossen werden. Betreffend Verträge im Zusammenhang mit Personalwesen (somit Dienstverträge, Arbeitsverträge, Arbeitskräfteüberlassungsverträge, Sonderverträge) sind die Mus- terverträge in Verbindung mit einer regelmäßigen tabellarischen Aufbereitung zum Personalstand des Ressorts zu veröffentlichen. Es ist von der Veröffentlichung der konkreten Einzelverträge abzusehen. c. Beschaffungen über die BBG: Die BBG hat die Veranlassung der Veröffentlichung der Rahmenvereinbarungen in Aussicht gestellt. Sofern die Rahmenvereinbarung veröffentlich wurde, erfüllt die vergaberechtliche Kerndatenmeldung die Veröffentlichungspflicht der Abrufe unter EUR 100.000,--. Abrufe mit einem höheren Nettovertragswert von EUR 100.000,-- sind jedenfalls zu veröffentlichen. Geheimhaltungsgründe nach § 6 IFG sind zu beachten. V. Schwärzung Sofern im Zuge der Veröffentlichung von Dokumenten eine Schwärzung erforderlich ist, ist das Programm „PDF-XChange“ heranzuziehen. Die Verwendung dieses Tools gewähr- leistet, dass die Barrierefreiheit des Dokuments – sofern diese im Original gegeben war – auch nach der Schwärzung erhalten bleibt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im ELAK integrierte Schwärzungsfunktion derzeit keine geeignete und rechts- konforme Schwärzungsvariante darstellt und daher nicht zu verwenden ist. Das Programm „PDF X-Change“ kann mittels IKT Anforderung beantragt werden. Für wei- terführende Informationen wird auf den im Intranet bereitgestellten Leitfaden zur Hand- habung des Schwärzungstools verwiesen. VI. Datenhygiene: Die Fachabteilungen haben dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr benötigte Informatio- nen regelmäßig geprüft und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden. Nähere Informationen finden Sie im Intranet unter dem Schlagwort „Datenhygi- ene“.

GZ. 2025-0.535.724 8 von 8 Reaktive Informationspflicht/Informationsbegehren VII. Fachliche Zuständigkeit und Musterprozess Die Zuständigkeit zur Umsetzung der reaktiven Informationspflicht richtet sich nach der Geschäftsordnung. Unproblematisch zu erledigende Anträge im Sinne von einfachen An- fragen, sind innerhalb von 4 Wochen direkt durch die Fachabteilung und/oder das Ser- vicebüro zu erledigen. Für diese Erledigungen kann das allgemeine BMIMI Sachgebiet „Informationsbegehren nach IFG“ (Grundzahl 19.160) herangezogen werden. Informati- onsbegehren, welche sich auf die gesetzliche Basis stützen oder einer transparenzrechtli- chen Einschätzung bedürfen, werden über die I/PR15 in Zusammenarbeit mit der inhalt- lich zuständigen Fachabteilung abgewickelt und ebenso diesem Sachgebiet zugewiesen. Die Bescheidkompetenz und Kompetenz zur Führung der Verwaltungsverfahren nach IFG liegt in der I/PR15. Der diesbezüglich momentane Prozess der Begehren nach AuskunftspflichtG und UIG wird für das IFG angepasst und übernommen: 1. Alle einlangenden Begehren, die sich auf das IFG berufen, sind unverzüg- lich an dieses Postfach der I/PR15 zu übermitteln: 2. Nach Einlangen legt die I/PR15 einen Akt an und erstellt einen rechtlichen Vermerk samt Handlungsempfehlung. 3. Der Sachverhalt wird den betroffenen Sektions- bzw. Abteilungsleitungen zur Stellungnahme übermittelt. 4. Die Stellungnahme ist Grundlage der Erledigung der I/PR15. 5. Genehmigung und Versand erfolgen über die I/PR15. Die Bereichsleitung Recht, die Sektionsleitung I sowie KBM werden eingebunden. Weiterführende Informationen, Arbeitsbehelfe und Rundschreiben sind im Intranet unter abrufbar. Hin- gewiesen werden, darf hierbei vor allem auch auf den ebenfalls im Intranet abrufbaren Leitfa- den, welcher als Hilfestellung und Nachschlagewerk bei der Bearbeitung von IFG relevanten Problemstellungen dienen soll, sowie auf den Entscheidungsbaum zur Be- urteilung der proaktiven Informationspflicht. Für Rückfragen und Unterstützung steht die Abteilung I/PR15 jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Peter Hanke
