nformationsbegehren gemäß IFG – Registrierungsdaten der Rasse „Australian Shepherd" aus der Heimtierdatenbank gem § 24a TSchG
Ich ersuche um Übermittlung folgender anonymisierter Daten aus der Heimtierdatenbank – ausdrücklich ohne personenbezogene Daten der Tierhalter (kein Name, keine Adresse, keine sonstigen personenbezogenen Angaben):
1. Liste der registrierten Hunde der Rasse „Australian Shepherd"
Eine Auflistung aller in der Heimtierdatenbank registrierten Hunde der Rasse „Australian Shepherd" (bzw. der in der Datenbank verwendeten Rassebezeichnung einschließlich allfälliger Unterkategorien wie „Miniature Australian Shepherd"), mit folgenden Datenfeldern je Eintrag:
Chipnummer (Transpondernummer)
Rasse (exakte Bezeichnung laut Datenbank)
Datum der Erstregistrierung in der Heimtierdatenbank
Bundesland des Registrierungsorts
Bezirk des Registrierungsorts (politischer Bezirk)
Geburtsdatum des Hundes (soweit erfasst)
Geschlecht des Hundes (soweit erfasst)
Status (aktiv/abgemeldet/verstorben, soweit erfasst)
Ich weise darauf hin, dass ich jedes dieser Datenfelder einzeln und unabhängig voneinander begehre. Sollte die Übermittlung eines bestimmten Feldes (z.B. der Chipnummer) aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich sein, ersuche ich um Übermittlung der übrigen Datenfelder gemäß § 9 Abs 2 IFG. Ein teilweiser Zugang ist dem vollständigen Zugang vorzuziehen; die Verweigerung eines Feldes rechtfertigt nicht die Verweigerung der gesamten Auskunft.
2. Hilfsweise: Aggregierte Statistik
Sollte die Übermittlung der Einzeldaten nicht möglich sein, ersuche ich hilfsweise um eine aggregierte statistische Auswertung mit folgender Aufschlüsselung:
Anzahl der registrierten Australian Shepherds pro Bundesland und Bezirk
Aufgeschlüsselt nach Registrierungsjahr (ab dem frühesten verfügbaren Jahr bis einschließlich 2025)
Falls möglich, zusätzlich aufgeschlüsselt nach Erstanmeldungen vs. laufend registrierten Tieren
Rechtliche Anmerkungen
Die begehrten Daten betreffen Einträge in einer behördlichen Datenbank und sind daher Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG. Einträge in Datenbanken und Registern stellen Aufzeichnungen dar, die dem Informationsbegriff des IFG unterfallen.
Da die Daten durch eine einfache Datenbankabfrage in der begehrten Form ausgeworfen werden können, sind sie „vorhanden und verfügbar" iSd § 2 Abs 1 IFG. Eine besondere Aufbereitung oder Neuerstellung von Daten ist nicht erforderlich.
Die personenbezogenen Daten der Halter werden ausdrücklich nicht begehrt, sodass ein Geheimhaltungsgrund nach § 6 Abs 1 Z 6 IFG (überwiegende berechtigte Interessen Dritter / Datenschutz) nicht entgegensteht.
Es besteht nach meiner Kenntnis keine bereichsspezifische Informationszugangsregelung zur Heimtierdatenbank, die das IFG gemäß § 16 verdrängen würde.
Soweit einzelne Datenfelder nicht übermittelt werden können, ist gemäß § 9 Abs 2 IFG teilweise Zugang zu gewähren. Die informationspflichtige Stelle hat die nicht zugänglichen Teile abzutrennen und die übrigen Informationen herauszugeben.
Ich ersuche um Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen (§ 8 IFG), bevorzugt in elektronischer Form (CSV, Excel oder PDF) an folgende E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>>
Sollte die vollständige Auskunft aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich sein, bitte ich um teilweise Informationserteilung gemäß § 9 Abs 2 IFG sowie um begründeten Bescheid hinsichtlich des verwehrten Teils (§ 11 IFG).
Falls Ihr Ministerium nicht zuständig sein sollte, ersuche ich um Weiterleitung an die zuständige Stelle (§ 3 Abs 3 IFG).
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum3. April 2026
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1. Mai 2026
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