Rechtgrundlage für Twitter-Blockierungen

Anfrage an: Wien
Verwendetes Gesetz: Wiener Auskunftspflichtsgesetz

Die Verwaltung darf nur auf Basis von Gesetzen und Verordnungen tätig werden (Art. 18 B-VG)
Der Empfang von Mitteilungen ist verfassungsrechtlich durch die Meinungsfreiheit geschützt. Gleiches gilt für das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK).

Die Stadt Wien betreibt einen Twitter-Account (https://twitter.com/Stadt_Wien).

1.) Nach welchen Kriterien blockiert die Stadt Wien Nutzer:innen auf Twitter?

2.) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage blockiert die Stadt Wien Twitter-Nutzer:innen?

3.) Wie viele Nutzer:innen wurden vom Account der Stadt Wien blockiert?

4.) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage betreibt die Stadt Wien den Twitter-Account?

Vielen Dank vorab für die Auskunft!

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    19. Juli 2023
  • Frist
    13. September 2023
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgend…
An Wien Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Rechtgrundlage für Twitter-Blockierungen [#2898]
Datum
19. Juli 2023 00:28
An
Wien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich gem §§ 2,3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Die Verwaltung darf nur auf Basis von Gesetzen und Verordnungen tätig werden (Art. 18 B-VG) Der Empfang von Mitteilungen ist verfassungsrechtlich durch die Meinungsfreiheit geschützt. Gleiches gilt für das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Die Stadt Wien betreibt einen Twitter-Account (https://twitter.com/Stadt_Wien). 1.) Nach welchen Kriterien blockiert die Stadt Wien Nutzer:innen auf Twitter? 2.) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage blockiert die Stadt Wien Twitter-Nutzer:innen? 3.) Wie viele Nutzer:innen wurden vom Account der Stadt Wien blockiert? 4.) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage betreibt die Stadt Wien den Twitter-Account? Vielen Dank vorab für die Auskunft!
Sollte keine oder nur teilweise Antwort gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2898 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2898/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
INC000001385041: Auskunftsbegehren Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der Stadtinformation eingelang…
Von
Wien
Betreff
INC000001385041: Auskunftsbegehren
Datum
19. Juli 2023 09:21
Status
Warte auf Antwort
e10-17731184325364659002.png
3,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der Stadtinformation eingelangt. Ich habe diese an die Magistratsabteilung 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien weitergeleitet, da diese den Twitter-Acount betreut. Nach telefonischer Rücksprache erhalten Sie Ihre Auskunft durch diese Abteilung. Magistratsabteilung 53 MA 53 - Fachbereich Stadtkommunikation 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 2, Stiege 3, Hochparterre Fahrradabstellplätze sind vorhanden <<E-Mail-Adresse>> Telefon+43 1 4000 81016 Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein. Rückantworten an das Stadtservice Wien bitte immer per „Antworten“ Funktion senden, damit automatisch die erforderliche Task- bzw. Incidentnummer in die Betreffzeile übernommen wird. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrem Auskunftsbegehren vom 19. Juli 2023, das den Zuständigkeitsbereich der MA 53…
Von
Wien
Betreff
AW: Rechtgrundlage für Twitter-Blockierungen [#2898]
Datum
21. August 2023 19:02
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrem Auskunftsbegehren vom 19. Juli 2023, das den Zuständigkeitsbereich der MA 53 - Presse- und Informationsdienst betrifft, erteilen wir termingerecht und vollumfänglich folgende Auskünfte: 1. Die Kriterien für die Blockierung von Nutzer*innen auf Twitter ist die Netiquette für die Online Medien der Stadt Wien, die auf unserer Homepage veröffentlicht ist. https://www.wien.gv.at/medien/online/socialmedia-netiquette.html 2. Der Betrieb des Twitter-Accounts der Stadt Wien ist der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde Wien zuzurechnen und die ist von Art.18 B-VG nicht umfasst, daher ist die Grundlage für die Blockierung von Nutzer*innen auch keine Rechtsvorschrift, sondern die unter Pkt.1 angeführte Netiquette. 3. Seit Bestehen des Kanals (14 Jahre) wurden insgesamt 427 Accounts blockiert. Wie viele Nutzer*innen sich hinter diesen Accounts verborgen haben, ist für die Stadt Wien nicht zu erkennen. Insgesamt verfügt der Kanal aktuell über rund 70.000 Follower. 4. Die Rechtsgrundlage für den Betrieb des Twitter-Accounts ist die Geschäftseinteilung für den Magistrat. Mit freundlichen Grüßen