Regelunen bezüglich Baubewilligung/Bauverhandlung/Parteistellung

Anfrage an: Linz
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz


unter Bezugnahme auf die rechtswirksame Bebauungsplanänderung Froschberg 09 045 01 00 Johann-Sebastian-Bach-Straße - Ziegeleistraße in der KG Waldegg, ersuche ich um Auskunft auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Nach diesem Gesetz besteht ein verfassungsgesetzlich verankertes Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen, sofern keine zwingenden Ausnahmegründe bestehen. Eine Verweigerung oder Verzögerung der Information ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Da die Bebauungsplanänderung 09 045 01 00 bereits vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass darauf basierend ein einreichpflichtiges Bauvorhaben der WAG/EBS Wohnungsgesellschaft vorliegt oder sich in Vorbereitung befindet. Für derartige Vorhaben sieht die OÖ Bauordnung vor, dass Bauverhandlungen öffentlich kundzumachen sind. Die öffentliche Kundmachung ist wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und Voraussetzung für die Wahrnehmung allfälliger Nachbar und Parteirechte.
In Wahrnehmung meines gesetzlichen Informationsanspruchs ersuche ich daher um vollständige und präzise Beantwortung folgender Fragen:

Ich ersuche um eine gültige Definition der in Linz angewandten Kriterien für eine Parteienstellung im gegenständlichem Fall einer Bauverhandlung. (Abstandsregelung (10m, 50m dazu die Entscheidungskriterien, etc.)

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    5. Februar 2026
  • Frist
    5. März 2026
  • Ein:e Follower:in
Klaus Pilz
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Linz Details
Von
Klaus Pilz
Betreff
Regelunen bezüglich Baubewilligung/Bauverhandlung/Parteistellung [#4410]
Datum
5. Februar 2026 12:31
An
Linz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
unter Bezugnahme auf die rechtswirksame Bebauungsplanänderung Froschberg 09 045 01 00 Johann-Sebastian-Bach-Straße - Ziegeleistraße in der KG Waldegg, ersuche ich um Auskunft auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Nach diesem Gesetz besteht ein verfassungsgesetzlich verankertes Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen, sofern keine zwingenden Ausnahmegründe bestehen. Eine Verweigerung oder Verzögerung der Information ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Da die Bebauungsplanänderung 09 045 01 00 bereits vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass darauf basierend ein einreichpflichtiges Bauvorhaben der WAG/EBS Wohnungsgesellschaft vorliegt oder sich in Vorbereitung befindet. Für derartige Vorhaben sieht die OÖ Bauordnung vor, dass Bauverhandlungen öffentlich kundzumachen sind. Die öffentliche Kundmachung ist wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und Voraussetzung für die Wahrnehmung allfälliger Nachbar und Parteirechte. In Wahrnehmung meines gesetzlichen Informationsanspruchs ersuche ich daher um vollständige und präzise Beantwortung folgender Fragen: Ich ersuche um eine gültige Definition der in Linz angewandten Kriterien für eine Parteienstellung im gegenständlichem Fall einer Bauverhandlung. (Abstandsregelung (10m, 50m dazu die Entscheidungskriterien, etc.)
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Klaus Pilz Anfragenr: 4410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4410/ Postanschrift Klaus Pilz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Klaus Pilz
Guten Tag! Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden Ihr Anliegen so rasch wie möglich bearbeiten bzw. an den zus…
Von
Linz
Betreff
AW: [UGL-extern] Regelunen bezüglich Baubewilligung/Bauverhandlung/Parteistellung [#4410]
Datum
5. Februar 2026 12:32
Status
Guten Tag! Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden Ihr Anliegen so rasch wie möglich bearbeiten bzw. an den zuständigen Geschäftsbereich / die zuständige Fachabteilung weiterleiten. Freundliche Grüße
Anfrage zu den Kriterien für die Parteistellung Sehr geehrter Herr Pilz! Mit Schreiben vom 05.02.2026 ersuchten S…
Von
Linz
Betreff
Anfrage zu den Kriterien für die Parteistellung
Datum
10. Februar 2026 17:08
Status
Sehr geehrter Herr Pilz! Mit Schreiben vom 05.02.2026 ersuchten Sie um eine Definition der in Linz angewandten Kriterien für die Parteistellung bei einer Bauverhandlung. Ihr Ersuchen betrifft überwiegend eine allgemeine rechtliche Einordnung. Ungeachtet dessen teilen wir Ihnen nachstehend die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen zur Parteistellung und zur Verständigung im Zusammenhang mit Bauverhandlungen mit. 1. Maßgeblich sind die gesetzlichen Kriterien der Oö. BauO. Bei Wohngebäuden gelten als Nachbarn grundsätzlich die Eigentümer oder Miteigentümer jener Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt sind. Der 50 m Bereich ist bei Wohngebäuden nur für die Nachbarrechte nach § 31 Abs. 5 Oö. BauO maßgeblich. 2. Einwendungen sind im Baubewilligungsverfahren nur im Rahmen der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte zulässig. Das ergibt sich aus § 31 Abs. 4 bis 6 Oö. BauO und ist im Einzelfall anhand des konkreten Projekts zu prüfen. 3. Zur Bauverhandlung sind die Parteien zu laden. Die Kundmachung und Verständigung erfolgt nach § 32 Oö. BauO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AVG in den dort vorgesehenen Formen. Hinweis: Eine Bauverhandlung findet nur statt, wenn ein Bauverfahren anhängig ist. Ob und wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Bauakt. Freundliche Grüße