Spionagesoftware
Wie ist der Beschaffungsvorgang für das Programm iSd § 11 Abs 1 Z 9 SNG
geplant?
- Gibt es eine Shortlist von Unternehmen, die kontaktiert werden? Wenn ja, welche Unternehmen werden hier angeführt?
Werden externe Berater / Dienstleister für die Beschaffung eingesetzt?
Wenn ja, um welche Personen oder Unternehmen handelt es sich?
Wie hoch sind die dafür budgetierten Kosten?
Anhand welcher Kriterien wurden externe Berater / Dienstleister ausgewählt?
- Gibt es bereits konkrete Kontaktaufnahmen mit Anbietern?
Wird es eine öffentliche europäische Ausschreibung geben oder läuft bereits eine Ausschreibung?
Wenn ja, wo wurde die Ausschreibung veröffentlicht und wie lauten die konkreten Ausschreibungskriterien?
Wenn nein, in welcher Form findet das Auswahlverfahren statt und wurde es bereits gestartet?
Wer wird in die Erstellung der standardisierten Leistungsbeschreibung, die allgemeine Angaben hinsichtlich der Softwarearchitektur beinhalten soll, eingebunden?
Welche Aspekte soll diese Leistungsbeschreibung beinhalten?
Werden in die Erstellung der Leistungsbeschreibung externe Expert:innen aus Wissenschaft und Forschung eingebunden? Wenn ja, welche?
Werden in die Erstellung der Leistungsbeschreibung Expert:innen der Privatwirtschaft eingebunden? Wenn ja, welche?
Wann kann mit der Übermittlung der standardisierten Leistungsbeschreibung an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten gerechnet werden?
Gemäß § 15b SNG ist technisch sicher zu stellen, dass 1 . ausschließlich innerhalb des Bewilligungsumfangs und -zeitraums gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen aus den in der Bewilligung festgelegten Applikationen überwacht werden können, 2. an dem zu überwachenden Computersystem keine dauerhaften Beschädigungen eintreten und nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und 3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird. Gibt es bereits konkrete Angebote, die diese Anforderungen erfüllen?
Wenn ja, wer hat diese Angebote gestellt? Was wird diese Software und deren Wartung kosten?
Gibt es zu den Beschränkungen des § 15b SNG konkrete Machbarkeits-Analysen?
Wenn ja, wer hat diese Analysen durchgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Finden bereits Gespräche mit Anbietern statt?
Wenn ja, wie wurden die Anbieter ermittelt und ausgewählt?
Welche Anbieter wurden zur Legung von Angeboten eingeladen?
Welchen Sicherheitskriterien und/oder Richtlinien unterliegen die eingeladenen Anbieter?
Wie wird deren Hintergrund geprüft?
Gibt es eine Eignungsprüfung?
Wie sieht der Ablauf der Beschaffung konkret aus?
Gibt es besondere Richtlinien oder dergleichen in Zusammenarbeit mit Unternehmen in diesem besonders grundrechtsrelevanten und sicherheitskritischen Bereich?
- Wenn ja, wie lauten diese Richtlinien?
Werden Verbindungen zu Russland, China, dem Iran überprüft?
Wie sieht eine Eignungsprüfung aus bzw welche Voraussetzungen muss ein Anbieter erfüllen?
Wird der Hintergrund von Anbietern überprüft?
Findet eine Sicherheitsüberprüfung gern. SPG statt?
- Wenn nein, warum nicht? Ist die Ausarbeitung derartiger Richtlinien geplant?
Wird im Beschaffungsverfahren die Offenlegung des Quellcodes gefordert, um eine Vorab-Überprüfung gern § 14 Abs 6 SNG durch den Rechtsschutzbeauftragten zu ermöglichen?
Wenn ja, wie ist die konkrete Qualifikation der Mitarbeiter:innen, die diese Überprüfung gern § 14 Abs 6 SNG durchführen werden?
Sofern diese Mitarbeiter:innen noch nicht angeworben wurden, wie lauten die Ausschreibungskriterien für diese Position?
Wenn nein, warum nicht?
Wie konkret soll die Überprüfung gern § 14 Abs 6 SNG erfolgen und durch welche Personen?
Wie wird die Software und ihre Quellcodes für externe Prüfer:innen (z.B. Rechtsschutz- oder Datenschutzbeauftragte) nachvollziehbar gemacht?
Wird die Überprüfung gern § 14 Abs 6 SNG vor Vertragsabschluss durchgeführt, um Fehlkäufe zu vermeiden oder ist geplant, einen Vertrag unter auflösender oder aufschiebender Bedingung einer positiven Überprüfung gern § 14 Abs 6 SNG abzuschließen?
Welche Rechtsfolgen sind an den Fall eines negativen Ergebnisses der Überprüfung gern § 14 Abs 6 SNG geknüpft? Kann die Software dennoch zum Einsatz gebracht werden?
Von welchen EU-Staaten wurden Erfahrungswerte mit Spionagesoftware eingeholt?
Welche Erfahrungen wurden geteilt und als relevant für Österreich bewertet?
Wie wurde mit Missbrauchsvorwürfen bzw. Missbrauchsfällen umgegangen?
Warte auf Antwort
-
Datum8. September 2025
-
6. Oktober 2025
-
2 Follower:innen