Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Jede Gemeinde erhält jährlich für seine Bediensteten (Anm.: Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten, weiters Ausgleichsbeträge für Ruhe- und Versorgungsgenüsse und Abfertigungen) gemäß § 3 Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 entsprechende Beträge vorgeschrieben.
Gemäß § 13 Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 ist für jede Gemeinde ein Gemeindekonto zu führen.
Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bzw. des generell geltenden Gleichheitsgrundsatzes, müsste hier jede Gemeinde das Recht haben einen Einblick in das Gemeindekonto zu erhalten! Jeder Gemeinde sollte die Möglichkeit gegeben werden alle Geldflüsse über alle Jahre kontrollieren und nachlesen/nachvollziehen (zwecks Kostenwahrheit) zu können.
Konkrete Frage: Zu einer Mitarbeitervorsorgekasse erhält eine Firma zumindest jährlich Auskunft, darf eine Gemeinde daher auch Auskunft zum Gemeindekonto, gemäß Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, verlangen?

Warte auf Antwort

  • Datum
    17. März 2026
  • Frist
    14. April 2026
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Steiermark Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 [#4580]
Datum
17. März 2026 10:58
An
Landesregierung Steiermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Jede Gemeinde erhält jährlich für seine Bediensteten (Anm.: Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten, weiters Ausgleichsbeträge für Ruhe- und Versorgungsgenüsse und Abfertigungen) gemäß § 3 Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 entsprechende Beträge vorgeschrieben. Gemäß § 13 Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 ist für jede Gemeinde ein Gemeindekonto zu führen. Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bzw. des generell geltenden Gleichheitsgrundsatzes, müsste hier jede Gemeinde das Recht haben einen Einblick in das Gemeindekonto zu erhalten! Jeder Gemeinde sollte die Möglichkeit gegeben werden alle Geldflüsse über alle Jahre kontrollieren und nachlesen/nachvollziehen (zwecks Kostenwahrheit) zu können. Konkrete Frage: Zu einer Mitarbeitervorsorgekasse erhält eine Firma zumindest jährlich Auskunft, darf eine Gemeinde daher auch Auskunft zum Gemeindekonto, gemäß Stmk. Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, verlangen?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4580/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in