Strafregisterbescheinigungen
1) Kommunikation über Missbrauch bei der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen mit Gebührenbefreiung wegen Tätigkeit in einer Freiwilligenorganisation nach § 14 TP 26 Abs. 7 Z 1 lit a und § 14 TP 26 Abs. 9 Gebührengesetz 1957.
2) Kommunikation über Missbrauch bei der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen „Kinder- und Jugendfürsorge“ bzw. „Pflege und Betreuung“ mit entsprechender Bestätigung der Stelle nach § 10 Abs. 1b bzw. 1d Strafregistergesetz 1968
3) Aus einem solchen etwaigen Missbrauch hervorgegangene Regeln oder Vorgaben, etwa in Form interner Weisungen, beispielsweise Einschränkungen der akzeptierten Form der Bestätigung der Stelle.
4) Sonstige Regeln oder Vorgaben zum Umgang mit Anträgen wie in 1) oder 2), etwa in Form interner Weisungen.
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Datum2. April 2026
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30. April 2026
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