E/01/25–208
Sehr geehrter Herr Dörfler,
zu Ihrem Informationsbegehren vom 1. September 2025 mit dem Betreff: „Verträge Marktgemeinde St. Johann in Tirol / Fliegerclub St. Johann in Tirol [#3543]“ teilen wir Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 IFG Folgendes mit:
Die vertragsrechtliche Beziehung zwischen dem Fliegerclub St. Johann in Tirol (FCS), ZVR-Zahl: 233224897, im Folgenden Fliegerclub, und der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, im Folgende Gemeinde, ist grundlegend in einem Gebrauchsvertrag aus dem Jahr 1974 geregelt. Wir übermitteln Ihnen diesen Gebrauchsvertrag in der Anlage.
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG haben wir Vertreter des Fliegerclubs gehört. Diese haben ihr Interesse an Transparenz verdeutlicht und der Veröffentlichung des Gebrauchsvertrags ausdrücklich zugestimmt.
Mitte der 1980er-Jahre bis Anfang der 1990er-Jahre kam es zwischen dem Fliegerclub und der Gemeinde zu einem mehrjährigen Rechtsstreit. Die Gemeinde wollte das Vertragsverhältnis beenden und klagte den Fliegerclub mangels Einigung auf Räumung und Unterlassung der Nutzung der ihr gehörenden Grundstücke. Im darauffolgenden, sehr langwierigen Zivilprozess ging es sodann vorwiegend um die Frage, ob der Gebrauchsvertrag als leicht zu beendender (unentgeltlicher) Leihvertrag oder als nur sehr eingeschränkt zu beendender (entgeltlicher) Bestandsvertrag nach dem Mietrechtsgesetz zu qualifizieren ist. Aufgrund der in Punkt IV. des Gebrauchsvertrags an den Fliegerclub überwälzten Leistungen – welche im Ergebnis den Bestandszins („Pachtzins“) darstellen – wurde dieser als (entgeltlicher) Bestandsvertrag bewertet und die Klage der Gemeinde rechtskräftig abgewiesen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die im Rechtsinformationssystem des Bundes
www.ris.bka.gv.at<http://www.ris.bka… veröffentlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in dieser Causa: Geschäftszahl 1 Ob 695/86 vom 17. November 1986, Geschäftszahl 1 Ob 618/88 vom 19. Juli 1988 und Geschäftszahl 1 Ob 542/91 vom 15. Mai 1991.
Zu Vertragspunkt VI.2) („In der Zeit zwischen 12,30 und 14 Uhr sind gewerbsmäßige und private Rundflugstarts, sowie Starts von Motorseglern, unzulässig.“) ist auszuführen, dass sich in der Praxis eine Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr etabliert hat. Aufgrund der gleichbleibenden Dauer (90 Minuten) der Mittagsruhe scheint dies vertretbar.
Im Übrigen verweisen wir hinsichtlich der Betriebszeiten und Flugbewegungen auf allfällige hoheitliche Entscheidungen der zuständigen Luftfahrtbehörden. Die Gemeindebehörden sind keine Luftfahrtbehörden.
Freundliche Grüße