„Vorläufige“ bzw. „vorsorgliche“ Einstellungen des Leistungsbezugs durch das AMS
Die Praxis der (jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, ohne ein rechtsstaatliches Verfahren „vorläufig“ oder „vorsorglich“ den Leistungsbezug von erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen einzustellen, wirft grundsätzliche Fragen auf.
Dies insbesondere im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) und den Umstand, dass das Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen ein vermögenswertes Recht im Sinne der Verfassungsbestimmung Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (vgl. VfSlg 15129) ist und als beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz ebendieser Verfassungsbestimmung genießt.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
Im Hinblick darauf, dass jede „vorläufige“ bzw. „vorsorgliche“ Einstellung eines Leistungsbezugs einen Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (gemäß Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) bedeutet und dass bei einem solchen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in einem Rechtsstaat in jedem Einzelfall begründet werden muss, dass der konkrete Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist:
1) Wieviele „vorläufige“ bzw. „vorsorgliche“ Einstellungen des Leistungsbezugs wurden seit dem 01.01.2020 insgesamt von allen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich getätigt?
Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste ersucht, in welcher die Anzahl der Einstellungen des Leistungsbezugs nach den regionalen Geschäftsstellen und nach Monaten gegliedert dargestellt ist!
2) In wievielen Fällen dieser „vorläufigen“ bzw. „vorsorglichen“ Einstellungen des Leistungsbezugs wurde – wie das in einem Rechtsstaat vorgesehen ist – in den Mitteilungen begründet, dass der konkrete Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist?
Es wird der höflichst um Zugang zu einer Liste ersucht, in welcher Anzahl dieser Fälle nach den regionalen Geschäftsstellen und nach Monaten gegliedert dargestellt ist!
3) Wie wurde in den in der Frage 2 beschriebenen Fälle begründet, dass der konkrete Eingriff in das absolut geschützte, verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist?
Es wird höflichst um Zugang zu einer Übersicht ersucht, in welcher diese Begründungen beispielhaft (also ausdrücklich nicht für jeden Einzelfall) ausgeführt sind!
Im Hinblick darauf, dass „vorläufige“ bzw. „vorsorgliche“ Einstellungen des Leistungsbezugs üblicherweise damit begründet werden, dass sich zum »Anspruch offene Fragen ergeben haben« – womit offenkundig mit unmissverständlicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht ist, dass noch kein rechtsstaatliches Verfahren geführt wurde, in welchem festgestellt wurde, ob die »Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld« fallgegenständlich gegeben sind oder nicht, während § 24 Abs. 1 AlVG mit ebenso unmissverständlicher Deutlichkeit normiert, dass eine Einstellung des Arbeitslosengeldes ausschließlich nur dann erfolgen darf, wenn (festgestellt ist, dass) »eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt«:
4) Was ist die gesetzliche Grundlage für „vorläufige“ bzw. „vorsorgliche“ Einstellungen des Leistungsbezugs, wenn sich »offene Fragen ergeben haben« und offenkundig noch gar kein rechtsstaatliches Verfahren abgeschlossen ist, welches festgestellt hat, dass »eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt«?
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich als erwerbsarbeitslos gemeldet sind.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
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Datum21. September 2025
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19. Oktober 2025
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