Sehr geehrtAntragsteller/in
Ihre Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist am 04.11.2025 eingelangt. Fristgerecht teilen wir dazu Folgendes mit:
Mit der Novellierung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 („BStMG“) im Jahr 2023 erfolgte eine neue Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen von der zeitabhängigen Maut. Während bislang Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht unterlagen, wurde mit der Novelle vorgesehen, dass Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht unterliegen.
Mit dieser Änderung wurde der Wegekostenrichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2022/362 Rechnung getragen, deren Bestimmungen über die fahrleistungsabhängige Bemautung an den Begriff der schweren Nutzfahrzeuge anknüpfen, bei denen es sich gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie um Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 Tonnen handelt. Gemäß Anmerkung 14 zur Anlage 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 entspricht das in der Zulassungsbescheinigung angegebene höchste zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand, wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt. Für den Fall der Benützung von Mautstrecken waren zum Zeitpunkt der Einführung dieser Bestimmung von der neuen Abgrenzung rund 4.600 in Österreich zugelassene Fahrzeuge betroffen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen, RV 2204 BlgNR 27.GP,1,2).
Um möglichen Bedenken, die sich durch die neue Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen von der zeitabhängigen Mautpflicht insbesondere im Hinblick auf die Betriebskosten für die betroffenen Fahrzeuge ergeben, zu begegnen, hat der Gesetzgeber in § 33 Abs 18 Z 8 BStMG eine Übergangsbestimmung getroffen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 33 Abs 18 BStMG, RV 2204 BlgNR 27.GP,10).
Demnach gelten Kraftfahrzeuge, die
* zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t aufweisen,
* bereits vor dem 1.12.2023 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und
* bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht vor dem 1.12.2023 mit nicht mehr als 3,5 t festgelegt worden ist,
bis zum 31.1.2029 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und unterliegen somit der zeitabhängigen Maut.
Freundlichen Grüße