Warum wird bei Wohnmobilen mit höher als 3,5 t technisch zugelassener Gesamtgewicht aber mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t eine GoBox verlangt.

Aufgrund der Tatsache, dass ein Wohnmobil mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 3,5 t in Österreich auch nicht mit höherem Gewicht fahren darf, stellt sich die Frage, warum die GoBox verlangt wird. Es wird also für Fahrzeuge, die nicht über 3,5 t beladen werden dürfen eine Gebühr eingehoben, die für über 3,5 t beladene Fahrzeuge bestimmt ist.
Dies scheint verfassungswidrig zu sein da diese Konstellation rechtlich in Österreich gar nicht möglich ist.

Des weiteren werden die technisch möglichen Gesamtgewichte oft vom Hersteller vorgegeben, die teilweise bei identen Fahrzeugen mit bis 3,5 t und über 3,5 t angegeben werden. Auch hier stellt sich die Frage der verfassungskonformen Gesetzgebung.

Es ist kein vernünftiger Grund für diese Bestimmung erkennbar.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    4. November 2025
  • Frist
    4. Dezember 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Warum wird bei Wohnmobilen mit höher als 3,5 t technisch zugelassener Gesamtgewicht aber mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t eine GoBox verlangt. [#4033]
Datum
4. November 2025 08:03
An
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Aufgrund der Tatsache, dass ein Wohnmobil mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 3,5 t in Österreich auch nicht mit höherem Gewicht fahren darf, stellt sich die Frage, warum die GoBox verlangt wird. Es wird also für Fahrzeuge, die nicht über 3,5 t beladen werden dürfen eine Gebühr eingehoben, die für über 3,5 t beladene Fahrzeuge bestimmt ist. Dies scheint verfassungswidrig zu sein da diese Konstellation rechtlich in Österreich gar nicht möglich ist. Des weiteren werden die technisch möglichen Gesamtgewichte oft vom Hersteller vorgegeben, die teilweise bei identen Fahrzeugen mit bis 3,5 t und über 3,5 t angegeben werden. Auch hier stellt sich die Frage der verfassungskonformen Gesetzgebung. Es ist kein vernünftiger Grund für diese Bestimmung erkennbar.
Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden. Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt seperat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4033/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-1998067-K7V9G6 | Your enquiry CAS-1998067-K7V9G6 | ASFiNAG:055434400 Guten Tag, …
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
ASFINAG-Empfangsbestätigung CAS-1998067-K7V9G6 | Your enquiry CAS-1998067-K7V9G6 | ASFiNAG:055434400
Datum
4. November 2025 08:11
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben. Wir haben Ihre Anfrage erhalten und unser Team wird sich so schnell wie möglich darum kümmern. Ihre Anfragenummer lautet: CAS-1998067-K7V9G6 Bitte bewahren Sie diese Nummer für eventuelle Rückfragen auf und beachten Sie, dass unsere Antworten manchmal im Spam-Ordner landen können. Ihr ASFINAG Service Center Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie unter: https://www.asfinag.at/privacy ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Dear Customer, Thank you for your message. We’ve received your inquiry, and our team will respond to you as soon as possible. Your enquiry number is: CAS-1998067-K7V9G6 Please keep this number for future reference. Kindly note that our replies may sometimes be directed to your spam folder. Your ASFINAG Service Center This is an automatically generated e-mail. Please do not reply to this message. For details on data protection, please refer to our privacy policy at: https://www.asfinag.at/privacy
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist am 04.11.2025 eingelangt. Fristge…
Von
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Betreff
AW: Warum wird bei Wohnmobilen mit höher als 3,5 t technisch zugelassener Gesamtgewicht aber mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis 3,5 t eine GoBox verlangt. [#4033] ASFiNAG:043200017
Datum
2. Dezember 2025 09:20
Status
image.png
1,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist am 04.11.2025 eingelangt. Fristgerecht teilen wir dazu Folgendes mit: Mit der Novellierung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 („BStMG“) im Jahr 2023 erfolgte eine neue Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen von der zeitabhängigen Maut. Während bislang Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht unterlagen, wurde mit der Novelle vorgesehen, dass Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht unterliegen. Mit dieser Änderung wurde der Wegekostenrichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2022/362 Rechnung getragen, deren Bestimmungen über die fahrleistungsabhängige Bemautung an den Begriff der schweren Nutzfahrzeuge anknüpfen, bei denen es sich gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie um Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 3,5 Tonnen handelt. Gemäß Anmerkung 14 zur Anlage 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 entspricht das in der Zulassungsbescheinigung angegebene höchste zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand, wenn nicht bescheidmäßig anders festgelegt. Für den Fall der Benützung von Mautstrecken waren zum Zeitpunkt der Einführung dieser Bestimmung von der neuen Abgrenzung rund 4.600 in Österreich zugelassene Fahrzeuge betroffen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen, RV 2204 BlgNR 27.GP,1,2). Um möglichen Bedenken, die sich durch die neue Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen von der zeitabhängigen Mautpflicht insbesondere im Hinblick auf die Betriebskosten für die betroffenen Fahrzeuge ergeben, zu begegnen, hat der Gesetzgeber in § 33 Abs 18 Z 8 BStMG eine Übergangsbestimmung getroffen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 33 Abs 18 BStMG, RV 2204 BlgNR 27.GP,10). Demnach gelten Kraftfahrzeuge, die * zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t aufweisen, * bereits vor dem 1.12.2023 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und * bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht vor dem 1.12.2023 mit nicht mehr als 3,5 t festgelegt worden ist, bis zum 31.1.2029 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und unterliegen somit der zeitabhängigen Maut. Freundlichen Grüße