Wirksamkeit der Änderungen der StVO von 2022

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Wie viele Verwaltungsübertretungen wurden für die folgenden Paragraphen, welche in der StVO. im Jahr 2022 geändert wurden, jeweils seit Inkrafttreten festgestellt, und wie viele Verwaltungsstrafen und in welchen Höhen wurden dafür angeordnet:

§7 Abs. (6) Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

§11 Abs. (5): Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes auf einen parallel einmündenden Radweg, nach dessen Verlassen der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält, auftreten.

§15 Abs. (4): Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (§ 88b) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.

§21 Abs. (3): Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

§23 Abs. (1): Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2026
  • Frist
    21. Februar 2026
  • 4 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landespolizeidriektion Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Wirksamkeit der Änderungen der StVO von 2022 [#4349]
Datum
24. Januar 2026 13:21
An
Landespolizeidriektion Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Wie viele Verwaltungsübertretungen wurden für die folgenden Paragraphen, welche in der StVO. im Jahr 2022 geändert wurden, jeweils seit Inkrafttreten festgestellt, und wie viele Verwaltungsstrafen und in welchen Höhen wurden dafür angeordnet: §7 Abs. (6) Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen. §11 Abs. (5): Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes auf einen parallel einmündenden Radweg, nach dessen Verlassen der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält, auftreten. §15 Abs. (4): Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (§ 88b) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden. §21 Abs. (3): Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. §23 Abs. (1): Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4349/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landespolizeidriektion Oberösterreich
GZ: PAD/26/00181483 Sehr [geschwärzt], 1) zu Ihrem Informationsbegehren "Wie viele Verwaltungsübertretungen wur…
Von
Landespolizeidriektion Oberösterreich
Betreff
Wirksamkeit der Änderungen der StVO von 2022
Datum
27. Januar 2026 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen
GZ: PAD/26/00181483 Sehr [geschwärzt], 1) zu Ihrem Informationsbegehren "Wie viele Verwaltungsübertretungen wurden zu den Bestimmungen nach §§ 7 Abs. 6 , 11 Abs. 5, 15 Abs. 4, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 1 StVO, welche mit der StVO-Novelle 2022 geändert wurden, jeweils seit dem Inkraftreten festgestellt?" darf bezogen auf den Zuständigkeitsbereich des Strafamtes der LPD OÖ/SVA 1 (Linz) fristgerecht folgende Information zur Verfügung gestellt werden: § 7 Abs. 6 StVO - 286 Anzeigen § 11 Abs. 5 StVO - 5 Anzeigen § 15 Abs. 4 StVO - 98 Anzeigen § 21 Abs. 3 StVO - 0 Anzeigen § 23 Abs. 1 StVO - 761 Anzeigen 2) zu Ihrem Informationsbegehren "Wie viele Verwaltungsstrafen und in welcher Höhe wurden dafür angeordnet?", kann keine Auskunft erteilt werden, da hierüber keine Aufzeichnungen bestehen. Nicht vorhandene und verfügbare Informationen unterliegen nicht dem IFG. Der mögliche Strafrahmen zu den von Ihnen angeführten Delikten ergibt sich aus § 99 Abs. 3 lit. a StVO und kann unter www.ris.bka.gv.at eingesehen werden. Von Ihnen wurde für den Fall einer (teilweisen) Informationsverweigerung eine Bescheiderlassung gemäß § 11 IFG beantragt. Sofern Sie Ihren Antrag auf Erlassung eines Informationsverweigerungsbescheides nach § 11 Abs. 1 IFG aufrechterhalten, wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen Ihren (vollständigen) Vornamen, Familienname und Ihre Adresse bekanntzugeben, da eine Bescheiderlassung an einen anonymen Adressaten gesetzlich nicht möglich ist. Sollten Sie diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprechen, gilt Ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen. Mit freundlichen Grüßen Landespolizeidirektion Oberösterreich Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> Gesendet: [geschwärzt], [geschwärzt] Januar 2026 [geschwärzt] An: *LPD O <LPD-O@polizei.gv.at> Betreff: Wirksamkeit der Änderungen der StVO von 2022 [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]