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Quelle 4: IHRNGO 20.2.2025
Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund 
von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten 
diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr 
als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden we­
gen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet 
werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklage­
punkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie „ Feindschaft gegen 
Gott“ (Moharebeh) und „ Verderbnis auf Erden“ (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im 
Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte 
sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen 
für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein 
erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 
15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminali­
tät durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender 
Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte 
neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Rai­
si eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] 
(AI 4.4.2024).
Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen 
Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 
20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation 
zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang 
mit den „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 
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insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen 
Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt 
und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen 
nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 
20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 
mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten 
stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der 
Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste dauerten in Sistan und 
Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an 
der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den 
aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der 
Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus 
gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen 
Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebie­
ten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten 
Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von 
„ Separatismus“ oder „Terrorismus“ auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 
hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von 
ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund 
von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).
Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötun­
gen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die 
Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Be­
hörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere 
Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein 
Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung 
zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).
Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter 
anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet 
hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert 
das „Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ für Kinder ausdrücklich als das Alter der Rei­
fe nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 
Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen 
verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme 
gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs-
oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. 
Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] 
(IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab die­
sem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). 
Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jähri­
gen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und 
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Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und 
wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Auf­
zeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 
18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). 
Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die 
Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).
Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 
20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, 
die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der 
wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt 
wurden (IHRNGO 6.1.2025).
Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Ver­
letzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren statt­
gefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicher­
heits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene „ Geständ­
nisse“, um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht 
nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, 
sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei 
IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde 
(IHRNGO 20.2.2025).
Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der 
Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem 
erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen 
liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert 
werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezo­
genen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unter­
richtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrich­
tung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzu­
führen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). 
Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).
Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hin­
richtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).
Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehöri­
ge iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network 
(KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindes­
tens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische 
Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben 
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Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 
12.3.2025).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
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■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amne
sty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ AI - Amnesty International (7.4.2025): Executions of persons who were children at the time of the 
offence 1990 – 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/9239/2025/en/ , Zugriff 
21.5.2025
■ AI - Amnesty International (4.4.2024): „ Don’t Let Them Kill Us“ Iran’s Relentless Execution Crisis 
Since the 2022 Uprising, https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/iran/dok/2024/
massive-zunahme-der-hinrichtungen-amnesty-fordert-moratorium-fuer-todesstrafe/mde-13-786
9-2024-dont-let-them-kill-us-irans-relentless-execution-crisis-since-the-2022-uprising.pdf , Zugriff 
4.4.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions 
in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds 
Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-cra
ckdown-hundreds-detained-executions-underway/ , Zugriff 30.6.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
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■ HRW - Human Rights Watch (20.11.2024): Iran: Flurry of New Death Sentences, https://www.hrw.
org/news/2024/11/20/iran-flurry-new-death-sentences , Zugriff 11.3.2025
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■ IHRNGO - Iran Human Rights (6.1.2025): Women and the Death Penalty in Iran: a Gendered 
Perspective, https://iranhr.net/media/files/En_Gender_Perspective_of_the_Death_Penalty_in_Iran_
EN.pdf, Zugriff 21.5.2025
■ IHRNGO - Iran Human Rights (5.3.2024): 2023 Annual Report on the Death Penalty in Iran: at Least 
834 Executions, https://iranhr.net/media/files/Iran_Human_Rights-Annual_Report_2023.pdf, Zugriff 
8.3.2024
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.1.2025): Iran: Rise 
in executions deeply troubling - UN Human Rights Chief, https://www.ohchr.org/en/press-releases/
2025/01/iran-rise-executions-deeply-troubling-un-human-rights-chief , Zugriff 21.5.2025
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-r
egular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf , Zugriff 17.3.2025
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
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16 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach 
offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind dem­
nach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben 
auf Baha’i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 
26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) On­
linebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans 
lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende 
Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32% der Bevölkerung be­
kennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % 
identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7% als „ spirituell“ und 6 % als Agnostiker. Andere 
gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha’i-Glauben oder dem Juden­
tum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3%) und rund 22 % der Befragten wollten sich 
mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht 
genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbe­
völkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. 
Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest 
bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen 
Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in 
einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu 
spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, 
den Baha’i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine 
Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Infor­
mationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 
70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte 
die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).
Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran 
entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten 
Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] 
sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie 
zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des 
Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha’i, 
Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die 
Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 
2017).
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Quelle 5: BMI/BMLVS 2017
Legende:
Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja’afari-Islam 
ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften 
auf „ islamischen Kriterien“ und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der 
Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen 
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und kulturellen Rechte „ in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien“ genießen sollen (USDOS 
26.6.2024).
Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Chris­
tentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. 
In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 
15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung re­
ligiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen 
lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Min­
derheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung 
der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung 
Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor 
allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der 
US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission 
USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, 
sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger 
jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten 
zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die 
Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staats­
ämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen 
(AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öf­
fentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist 
durch die Praxis desgozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich je­
der unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. 
Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islami­
schen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). 
Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) 
anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religio­
nen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht 
anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und 
alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen 
(MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben 
aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parla­
ment sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter 
reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für as­
syrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer 
Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten 
in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 
2025).
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Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, so­
bald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). 
Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die 
gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hin­
terbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das 
Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der 
Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen 
Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit 
angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie 
auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte 
religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen 
betreiben (USDOS 26.6.2024).
Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Dis­
kriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). 
Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung 
leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im 
September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere 
Informationen] (UNHRC 7.2.2023).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheits­
maßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchge­
führt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). 
Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen 
vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese 
Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen 
könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportio­
nal vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen 
(NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha’i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 
27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche 
verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen 
in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regi­
menahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in 
Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, 
TEHT 27.6.2025).
Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Grup­
pierungen - z. B. Baha’i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; 
vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 
25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in 
unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).
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Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheits­
behörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische 
Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese sei­
en eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl.OpD 2025), und nicht, weil sie 
beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).
Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausge­
setzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie „ Irrlehre“, „Abweichung“ und 
„ Propaganda“ durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Straf­
prozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa 
Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso 
gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht 
für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, 
in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).
Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt 
zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden 
Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker 
von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).
Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). 
Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 
23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams 
zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische 
Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten 
seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Reli­
giöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben 
und Christen geworden sind (OpD 2025).
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische 
Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, 
insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran 
beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern(Moaddel/FTJ 
2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten 
betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch 
halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die 
Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise 
zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich 
nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, „ ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen“
(IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit 
während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen 
wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es 
während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen 
diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, 
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doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu 
„ beleidigen“, die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu 
einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht 
auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das 
IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die „ Diffamierung staatlich anerkannter 
Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „ ab­
weichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit 
einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können 
(AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis 
und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Re­
ligionsgruppen, wie z. B. den Baha’i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese 
als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet 
auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter 
anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen „ Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam“ vor 
einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten 
seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert 
(RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmetho­
den oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, 
kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen 
Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkür­
lich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie 
andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Aposta­
sie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] 
(AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023
■ Amwaj - Amwaj Media (3.4.2024): Clash over mosque project in uptown Tehran highlights polarization, 
https://amwaj.media/media-monitor/clash-over-mosque-project-in-uptown-tehran-highlights-polariz
ation, Zugriff 11.6.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: 
Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/fi
le/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_u
nd_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52
).pdf, Zugriff 16.3.2023
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