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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Quelle 5: BMI/BMLVS 2017 Legende: Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja’afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf „ islamischen Kriterien“ und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen 107

und kulturellen Rechte „ in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien“ genießen sollen (USDOS 26.6.2024). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Chris tentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung re ligiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Min derheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staats ämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öf fentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis desgozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich je der unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islami schen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religio nen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parla ment sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für as syrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). 108

Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, so bald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hin terbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024). Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024). Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Dis kriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023). In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheits maßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchge führt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportio nal vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha’i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regi menahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Grup pierungen - z. B. Baha’i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021). 109

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheits behörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese sei en eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl.OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausge setzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie „ Irrlehre“, „Abweichung“ und „ Propaganda“ durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Straf prozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Reli giöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern(Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, „ ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen“ (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, 110

doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu „ beleidigen“, die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025). Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die „ Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „ ab weichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Re ligionsgruppen, wie z. B. den Baha’i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen „ Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam“ vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmetho den oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025). Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkür lich inhaftiert, gefoltert oder wegen „Apostasie“ mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Aposta sie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https: //www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025 ■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023 ■ Amwaj - Amwaj Media (3.4.2024): Clash over mosque project in uptown Tehran highlights polarization, https://amwaj.media/media-monitor/clash-over-mosque-project-in-uptown-tehran-highlights-polariz ation, Zugriff 11.6.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_u nd_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52 ).pdf, Zugriff 16.3.2023 111

■ BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidi gung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 27.8.2024 ■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-cra ckdown-hundreds-detained-executions-underway/ , Zugriff 30.6.2025 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.go v/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025 ■ CNEN - Christian Network Europe News (4.2.2023): Iran sees Christian as threat to national security, https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security , Zugriff 16.3.2023 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 4.1.2024 ■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025 ■ GAMAAN - Group for Analyzing and Measuring Attitudes in Iran, The (25.8.2020): IRANIANS’ ATTI TUDES TOWARD RELIGION: A 2020 SURVEY REPORT, https://gamaan.org/wp-content/uploads /2020/09/GAMAAN-Iran-Religion-Survey-2020-English.pdf , Zugriff 31.5.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (4.2024): „The Boot on My Neck“ Iranian Authorities’ Crime of Persecu tion Against Baha’is in Iran, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/03/iran0424 web.pdf, Zugriff 10.6.2024 ■ INSS - Institute for National Security Studies (18.5.2023): Growing Public Hostility toward Iranian Clerics, https://www.inss.org.il/publication/iran-religion/, Zugriff 3.1.2024 ■ IRINTL - Iran International (5.3.2025): Iranians decry intensified Ramadan enforcement amid eco nomic hardships, https://www.iranintl.com/en/202503040841, Zugriff 16.6.2025 ■ IRINTL - Iran International (13.3.2024): Iran Eases Ramadan Restrictions, As It Coincides With Persian New Year, https://www.iranintl.com/en/202403132261, Zugriff 10.6.2024 ■ IRINTL - Iran International (25.1.2022): Iran’s Christian Converts Demand Right To Education, https: //www.iranintl.com/en/202201255406, Zugriff 3.1.2024 ■ IRJ - Iran Journal (27.6.2025): Sündenböcke des Regimes: wie die Baha’i erneut ins Visier geraten, https://iranjournal.org/politik/suendenboecke-des-regimes-wie-die-bahai-erneut-ins-visier-geraten , Zugriff 1.7.2025 ■ IRWIRE - IranWire (4.3.2024): Iran’s Minority Rights: Constitutional Guarantees vs. Discriminatory Realities, https://iranwire.com/en/features/126045-irans-minority-rights-constitutional-guarantees-v s-discriminatory-realities/, Zugriff 11.6.2024 ■ Media Line - Media Line, The (27.6.2025): Iran Arrests Jewish Leaders Over Alleged Ties to Israel, Rights Group Says, https://themedialine.org/headlines/iran-arrests-jewish-leaders-over-alleged-tie s-to-israel-rights-group-says/ , Zugriff 1.7.2025 ■ Moaddel/FTJ - Moaddel, Mansoor (Autor), Freedom of Thought Journal (Herausgeber) (2022): Secular Shift Among Iranians: Findings from Cross-national & Longitudinal Surveys, https://jo urnals.iranacademia.com/plugins/generic/pdfJsViewer/pdf.js/web/viewer.html?file=https: //journals.iranacademia.com/public/journals/1/issues/12/12-moaddel-art.pdf, Zugriff 4.1.2024 ■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie ■ MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail ■ MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CO RRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023 ■ NLM - New Lines Magazine (23.2.2023): How Two Months at an Iranian Seminary Changed My Life, https://newlinesmag.com/first-person/how-two-months-at-an-iranian-seminary-changed-my-life/ , Zugriff 16.3.2023 ■ NYMAG - New York Magazine, the (21.10.2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why Is Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html , Zugriff 31.5.2023 ■ NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html , Zugriff 30.6.2025 112

■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich] ■ OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendo ors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025 ■ Qantara - Qantara.de (16.5.2023): Rettet den Islam – oder nur die Mullahs?, https://qantara.de/artik el/schiitische-kleriker-im-iran-rettet-den-islam-–-oder-nur-die-mullahs , Zugriff 3.1.2024 ■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 26.6.2025 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.11.2023): Iranian Yoga Instructor Dies During Trial Where He Faced Possible Death Sentence For ’Propaganda’, https://www.rferl.org/a/iran-yoga-instr uctor-trial-khadeemi-dies/32675079.html , Zugriff 3.1.2024 ■ Standard - Standard, Der (1.3.2024): Wahlen im Iran: Umfragen zeigen massive Unzufriedenheit mit Führung, https://www.derstandard.at/story/3000000209012/umfragen-zeigen-massive-unzufri edenheit-mit-iranischer-fuehrung , Zugriff 11.6.2024 ■ TEHT - Tehran Times, The (27.6.2025): Iranian Jewish community express support for Leader and Armed Forces, https://www.tehrantimes.com/news/514992/Iranian-Jewish-community-express-sup port-for-Leader-and-Armed , Zugriff 1.7.2025 ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-r egular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf , Zugriff 17.3.2025 ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodie s/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024 ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.3.2025): Annual Report USCIRF–Recommended for Countries of particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi. net/en/file/local/2124278/Iran 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 16.6.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024 ■ Zeit Online - Zeit Online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq , Zugriff 16.3.2023 16.1 Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften) Letzte Änderung 2025-07-17 12:29 Das iranische staatliche Statistikamt gibt an, dass es laut der Volkszählung von 2016 117.700 Christen der anerkannten Konfessionen im Land gibt. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass weit mehr Christen im Land leben könnten [Anm.: umfasst auch staatlich nicht anerkannte]. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es etwa 579.000 Christen. Die christliche Menschenrechtsorganisation Article 18 schätzt die Zahl der Christen im Land auf 500.000 bis 800.000, während die christliche Menschenrechtsorganisation Open Doors Inter national von 1,24 Millionen ausgeht (USDOS 26.6.2024). Armenische Christen sind die größte Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften (IRINTL 27.12.2024). Ge mäß Schätzungen von Religionsvertretern liegt ihre Anzahl bei ca. 20.000 bis 50.000 Personen, während die assyrische und chaldäische Kirche gemeinsam ca. 7.000 Anhänger im Land haben. Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die 113

protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Gehei men ausüben (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Konvertiten im Land (IRINTL 27.12.2024), wobei christliche NGOs angeben, dass viele Christen aus dem Islam oder anderen anerkannten Glaubensrichtungen konvertiert seien (USDOS 26.6.2024). Es gibt Schätzungen, wonach Konvertiten mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe unter den in Iran lebenden Christen darstellen, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 15.7.2024). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine beson dere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche be zeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Chris ten waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrie ren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezen tren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten an erkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitäts kontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.). Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskri minierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2025). Selbst wenn Räum lichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen 114

mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der Transport und Besitz von Alkohol (IRWIRE 4.3.2024). Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet (AA 15.7.2024). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara 14.8.2020, IRINTL 27.12.2024). Christliche Symbole und Dekorationen Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kom merzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städ ten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. IRINTL 27.12.2024, BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäu men wie auch des Valentinstags und von Halloween unter muslimischen Iranern wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vgl. IRJ 30.12.2019). Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Deko rationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Pos tern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Laden besitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen al lerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der „ Störung der öffentlichen Werte“ zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des nie derländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit 115

christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ ARTICLE18 - ARTICLE18 (o.D.): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentr um/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (1.4.2024): Iran: The Christians celebrating Easter in secret, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-68693309 , Zugriff 11.6.2024 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 4.1.2024 ■ IRINTL - Iran International (27.12.2024): Christmas gains traction in Iran despite official disfavor, https://www.iranintl.com/en/202412264640, Zugriff 17.6.2025 ■ IRJ - Iran Journal (30.12.2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie, https: //iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023 ■ IRWIRE - IranWire (4.3.2024): Iran’s Minority Rights: Constitutional Guarantees vs. Discriminatory Realities, https://iranwire.com/en/features/126045-irans-minority-rights-constitutional-guarantees-v s-discriminatory-realities/, Zugriff 11.6.2024 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu griff 30.11.2023 ■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie ■ NLM - New Lines Magazine (14.2.2022): Iran’s Failure to Suppress Valentine’s Day, https://newlin esmag.com/argument/with-love-from-tehran-the-repression-of-valentines-day/ , Zugriff 4.1.2024 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich] ■ OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendo ors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025 ■ Qantara - Qantara.de (14.8.2020): Tehran’s Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, https://qantara.de/en/article/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-side , Zugriff 17.3.2023 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich] ■ USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025 16.2 Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Rechtliche Rahmenbedingungen Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scha ria, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten 116
